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Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ; Kostenverteilung im Scheidungsverfahren.
Bei Rückzug der Scheidungsklage sind die Prozesskosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen (E. 3).
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Art. 106 Abs. 1 und