Regeste
Haftung des Gemeinwesens als Eigentümer einer Strasse, insbesondere im Winter (E. 1). Im vorliegenden Fall ist die Haftung zu bejahen, weil die Bildung von Eisflächen als Ursache des Schadens nicht nur voraussehbar, sondern auch vermeidbar gewesen wäre (E. 2 und 5).
Aufteilung des Schadens, unter Berücksichtigung der konkurrierenden Haftung des Werkeigentümers und des Fahrzeuglenkers; Berücksichtigung des Risikos, das mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden ist (E. 7).