Regeste
Veruntreuung, Art. 140 StGB.
1. Sich eine fremde Sache aneignen, heisst wie ein Eigentümer darüber verfügen, ohne diese Eigenschaft zu haben.
2. Aneignung einer Sache, die unter Eigentumsvorbehalt erworben wurde:
a) Der Eigentumsvorbehalt kann auch zugunsten des Geldgebers, der den Kauf finanziert, errichtet werden, wenn der Verkäufer ihm seine Rechte abtritt.
b) Die Gültigkeit des Eintrages eines Eigentumsvorbehaltes hängt nicht davon ab, ob die Angaben über den Namen, den Beruf und Wohnort des Veräusserers in allen Teilen stimmen.