Regeste
Übernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven; vorzeitige Befreiung des Zedenten.
Da Art. 181 Abs. 2 OR insoweit dispositiver Natur ist, kann ein Gläubiger den früheren Schuldner vor dem Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist oder sogar schon vor der Entstehung der Forderung von der Schuld befreien. Die Befreiung des Zedenten beruht diesfalls auf einem Erlassvertrag im Sinne von Art. 115 OR.