Regeste
Art. 5 Abs. 4 AHVG; Art. 8 lit. b AHVV: Nicht zum massgebenden Lohn gehörende Sozialleistungen.
Art. 8 lit. b AHVV ist in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung dahingehend auszulegen, dass die Ausnahme vom massgebenden Lohn (nebst der Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden) voraussetzt, dass die Beiträge des Arbeitgebers direkt an die Kranken- und Unfallversicherer der Arbeitnehmenden entrichtet werden.
Gesetzmässigkeit der Bestimmung bejaht.