Regeste
Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers.
Voraussetzung der Haftung ist ein Konstruktionsfehler oder Unterhaltsmangel eines fertigen und bestimmungsgemäss benützten Werkes. Sie besteht dagegen nicht für die Gefahren infolge einer vorübergehenden Unvollkommenheit des Werks, die daraufzurückzuführen ist, dass dieses sich im Bau oder im Reparaturzustand befindet (Erw. 2).