Regeste
Art. 44 ff. und Art. 60 Abs. 1 lit. a und c OG .
Beurteilt die Vorinstanz eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu Unrecht nach Bundeszivilrecht (hier: nach Kartellrecht), so ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung ist nicht möglich.