Regeste
Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. a KG ; Behinderung des Wettbewerbs; Produkt mit geschützter Ursprungsbezeichnung.
Abgrenzung des massgebenden Marktes, wenn ein konkurrierender Hersteller behauptet, in der Benutzung der Ursprungsbezeichnung behindert zu sein (E. 5.4 und 5.5).
Marktbeherrschende Position, die sich aus Exklusivrechten an einer zur Herstellung unerlässlichen Anlage ergibt (E. 6).
Ungerechtfertigte Weigerung, Zugang zur Anlage zu gewähren (E. 7 und 8).