Regeste
Bildung einer Gesamtstrafe bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleichartig sind (E. 4).