Regeste
Zulässigkeit der Berufung - Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 46 OG).
Bei einer Streitsache betreffend die Überweisung von Beiträgen der zweiten Säule an eine Vorsorgeeinrichtung handelt es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG, selbst wenn der Ausgang der Streitsache von einer Vorfrage des Zivilrechts abhängt, in concreto von der Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag besteht (E. 2).