Regeste
Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten; Berechnung des Vorschlags (Art. 214 ZGB).
Aktien, die während der Ehe aus Mitteln der Errungenschaft und aufgrund von Bezugsrechten alter, zum eingebrachten Gut gehörender Aktien erworben wurden, sind der Errungenschaft zuzuweisen und unterliegen damit der Vorschlagsteilung. Dem eingebrachten Gut steht für die beim Ankauf der neuen Aktien zur Verfügung gestellten Anteilsrechte eine Ersatzforderung an die Errungenschaft zu (Präzisierung der Rechtsprechung).