Regeste
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und Art. 7 Abs. 2 ELG.
- Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG gewährleistet dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbeiständung sowie den Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten.
- Wo (wie z.B. im Kanton Zürich im Bereich der Ergänzungsleistungen) zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen bestehen, kann der Versicherte vor der zweiten Instanz in die Stellung des Beschwerdegegners versetzt werden; im Falle des Obsiegens hat er ungeachtet des Wortlauts von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (der vom Beschwerdeführer spricht) Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten.