Regeste
Art. 67 Abs. 1 lit. i und Art. 69 Abs. 1 lit. e URG ; Recht, ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk oder eine solche Werkdarbietung wahrnehmbar zu machen.
Wer ein Kartenfreigabesystem (cardsharing) betreibt, das die Entschlüsselung von Fernsehprogrammen ermöglicht, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, macht die ausgestrahlten Sendungen für seine Benutzer nicht wahrnehmbar im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. i und Art. 69 Abs. 1 lit. e URG (E. 2).