Regeste
1. Art. 34 Abs. 4 SVG. Seitlicher Abstand beim Überholen von Fussgängern; 50 cm sind je nach den Umständen ungenügend.
2. Art. 42 Abs. 1 SVG. Die vermeidbare Belästigung kann im Erschrecken eines Fussgängers liegen, in dessen Nähe unnötigerweise ein Fahrzeug stark gebremst wird.