Regeste
Art. 371 Abs. 2 OR; Haftung des Architekten für Mängel eines Bauwerkes, Beginn der Verjährungsfrist.
1. Wird der Architekt vom Bauherrn für Mängel eines Gesamtwerkes verantwortlich gemacht, das von mehreren Nebenunternehmern aufgrund gesonderter Verträge mit dem Bauherrn erstellt worden ist, so beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme jedes Teilwerkes zu laufen. Begriff der Abnahme (E. 2 und 4).
2. Bedeutung von zeitlich begrenzten Einredeverzichten des Architekten (E. 6b).