Regeste
Art. 24 ff. StGB.
Mittäter kann auch sein, wer sich nur an Vorbercitungshandlungen beteiligt (Erw. 4).
Die Mittäterschaft muss kausal sein, d.h. zum deliktischen Erfolg tatsächlich beigetragen haben.
Kann bei einer Mehrzahl von Beteiligten nicht festgestellt werden, ob die Zusammenarbeit jedes einzelnen von ihnen kausal war, so genügt, wenn er bereit war, nötigenfalls bei der Ausführung der Tat mitzuwirken (Erw. 5).