Regeste
Art. 23 und Art. 24 EGG .
Die Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtzinses gilt nicht als Abschluss eines neuen Pachtvertrages (E. 3 und E. 4).
Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde (Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 EGG ; E. 6).
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Art. 23 und