Regeste
Art. 329d Abs. 1 und Art. 356c Abs. 1 OR ; Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes; Abänderung eines Gesamtarbeitsvertrages.
Die Zulagen für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeit sind bei der Berechnung des Lohnes gemäss Art. 329d Abs. 1 OR nur zu berücksichtigen, wenn sie einen andauernden und regelmässigen Charakter haben (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
Ein Schiedsgericht, das in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, hat nicht die Kompetenz, diesen abzuändern (E. 4).