Regeste
Wohnsitz des Schuldners
- als Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG);
- als Ort der Zustellung der Betreibungsurkunden, wofür allenfalls ausserdem der (dem Betreibungsamt gemeldete) Arbeitsort in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 SchKG).
Der Wohnsitz befindet sich dort, wo die Familie, die der Schuldner mehrmals im Monat besucht, verblieben ist, nicht am auswärtigen Arbeitsort (zumal bei blossem Volontariat) und auch nicht dort, wo der Schuldner seine persönlichen Schriften hinterlegt hat (Erw. 1).
Unzulässigkeit ergänzender Begehren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG) (Erw. 3).