Regeste
Gesetzliches Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer. Art. 839 und 961 ZGB .
Vorläufige Eintragung: Geltungsdauer; Löschung durch den Grundbuchverwalter, wenn die Geltungsdauer abgelaufen ist, ohne dass ein Entscheid über die definitive Eintragung ergangen oder Fristverlängerung verlangt worden ist.