Regeste
Art. 201 Abs. 1 StGB. Zuhälterei.
Der Ehemann beutet den unsittlichen Erwerb der Ehefrau aus, wenn diese an die Kosten des gemeinsamen Haushalts offensichtlich mehr beiträgt, als sie bei Ausübung ihrer beruflichen Erwerbstätigkeit nach den familienrechtlichen Vorschriften und den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten zu leisten verpflichtet wäre.