Regeste
Art. 34 Abs. 3 bern. KV, Art. 85 lit. a OG; Methode zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Majorzwahlen.
Die in Art. 24 des Dekrets über die politischen Rechte vom 5.6.1980 festgehaltene Methode zur Ermittlung des absoluten Mehrs (sämtliche ausgefüllten Linien bilden die massgebende Totalstimmenzahl) widerspricht nicht Art. 34 Abs. 3 KV. Diese Methode ist ebenso gut wie eine andere geeignet, ein dem Willen der Wählerschaft entsprechendes, unverfälschtes Resultat zu ermitteln.