Regeste
1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses und der Gläubigerbevorzugung (Erw. 1).
2. Eine konkursreife Gesellschaft, die ihr Vermögen im Interesse eines Gläubigers an eine andere Gesellschaft verschiebt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, begeht eine Bankerotthandlung im Sinne von Art. 163 StGB (Erw. 2).