Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_165/2020
Urteil vom 22. April 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Strafverfahren.
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 3. März 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben hat;
dass der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2020 aufgefordert hat, den fehlenden Entscheid bis am 19. März 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist (unter Beachtung des Fristenstillstandes) nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli