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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_542/2023  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (üble Nachrede, Verleumdung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Juni 2023 (2N 23 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war Verwaltungsrat der C.________ AG. Am 14. November 2019 stellte B.________ beim Bezirksgericht Frauenfeld ein Arrestgesuch gegen A.________ und seine Ehefrau, ebenfalls Verwaltungsrätin der C.________ AG. Darin und mit ergänzender Eingabe vom 5. August 2020 erhob sie namentlich den Vorwurf der Urkundenfälschung und der Begehung von Konkursdelikten. Sie berief sich unter anderem auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Beide Eingaben wurden von Rechtsanwalt D.________ verfasst. Hintergrund des Arrestgesuchs war ein Forderungsstreit zwischen B.________ und der C.________ AG, der aus einem Vertragsverhältnis heraus entstanden war (siehe zum Arrestverfahren Urteil 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021). 
 
B.  
 
B.a. Am 24. Februar 2020 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ und Rechtsanwalt D.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten mit Verfügung vom 17. September 2021 ein.  
 
B.b. Gegen die Verfahrenseinstellung betreffend B.________ erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches diese mit Beschluss vom 7. März 2022 abwies.  
 
B.c. Mit Urteil 6B_495/2022 vom 9. Januar 2023 hiess das Bundesgericht eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.  
 
B.d. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen die Verfahrenseinstellung mit Beschluss vom 14. Juni 2023 erneut ab.  
 
C.  
A.________ wendet sich ein weiteres Mal an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 14. Juni 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Luzern zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
 
1.2. Im Urteil 6B_495/2022 vom 9. Januar 2023 E. 1.2 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein, da dieser geltend machte, die von B.________ (Beschwerdegegnerin 2) erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens würden objektiv schwer wiegen und hätten ihn auch in subjektiver Hinsicht schwer getroffen. Im Strafverfahren werde er deshalb eine adhäsionsweise Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.-- geltend machen. Die Durchsetzung dieser Forderung werde durch den angefochtenen Beschluss verunmöglicht.  
Mit denselben Ausführungen begründet er auch vorliegend seine Beschwerdelegitimation. Ob damit tatsächlich eine objektiv und subjektiv schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dargetan ist, wie sie die II. strafrechtliche Abteilung zur Begründung der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft, die Genugtuungsansprüche geltend machen will, verlangt (vgl. Urteile 7B_914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen), kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen darauf, dass seine Ausführungen für die Begründung seiner Beschwerdelegitimation genügen, zu schützen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer erachtet die Verfahrenseinstellung als unrechtmässig. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich im umstrittenen Arrestgesuch auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG berufen. Bei der Begründung des Arrestgesuchs komme die Gläubigerin, welche ihre Forderung eintreiben wolle, nicht umhin, die objektiven, äusseren Umstände und das subjektive Element, nämlich die unlautere Absicht des Schuldners, glaubhaft zu machen. Indem die Beschwerdegegnerin 2 ihr Arrestgesuch mit Verdachtsmomenten begründet habe, die auf ein Verhalten des Beschwerdeführers bzw. der von ihm beherrschten Unternehmen (E.________ AG und C.________ AG) schliessen lasse, um damit die behaupteten Arrestgründe darzulegen, sei nicht über jenes Mass hinaus argumentiert worden, das zur gehörigen Begründung des verfolgten Ziels notwendig gewesen sei. Eine Absicht der Beschwerdegegnerin 2, dem Beschwerdeführer nur Übles vorzuwerfen, sei nicht ersichtlich. Zudem könne sich die Beschwerdegegnerin 2 als Partei eines Verfahrens auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) berufen. So seien die streitigen Äusserungen gestützt auf vorgängige Abklärungen in den relevanten Geschäftsbüchern und nach Prüfung von Zahlungen und Geldflüssen der E.________ AG und der C.________ AG erfolgt. Die später im Arrestverfahren ergangenen Urteile änderten an der Beurteilung der Verfahrenseinstellung nichts.  
Letzten Endes, so die Vorinstanz, könne aber offenbleiben, ob die Ausführungen im Arrestgesuch ehrverletzend oder gerechtfertigt seien. Das Gesuch sei von Rechtsanwalt D.________ verfasst worden und es gäbe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn zu den umstrittenen Äusserungen angestiftet hätte. Diese könnten ihr somit nicht zugerechnet werden. Das Verfahren gegen Rechtsanwalt D.________ sei ohnehin rechtskräftig eingestellt worden. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während die Täterin im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihr vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; Urteil 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Die Gläubigerin kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Beim Arrest handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme, das heisst die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners, die es ermöglicht, eine Forderung während der Dauer des Arrestverfahrens zu sichern (BGE 138 III 636 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Gläubigerin glaubhaft zu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht sodann die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Über die Arrestbewilligung und über vorsorgliche Massnahmen wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a und Art. 248 lit. d ZPO). Dieses zeichnet sich, nebst der blossen Glaubhaftmachung des Sachverhalts, durch eine summarische Rechtsprüfung und eine provisorische Entscheidung aus (BGE 138 III 636 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Es ist von Raschheit und Flexibilität geprägt, wobei die Schnelligkeit namentlich dank einer Beschränkung der zulässigen Beweismittel erreicht wird (vgl. BGE 144 III 100 E. 6).  
 
2.3. Aus formeller Perspektive rügt der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich und schwer verständlich und setze sich mit seinen Vorbringen teils nicht auseinander. Sie verletze ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Einwand erfolgt zu Unrecht: Nach der Rechtsprechung braucht die Entscheidbegründung keine detaillierte Antwort auf jedes vorgetragene Argument zu enthalten. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Diese Vorgaben hält die Vorinstanz ein. Sollte ihre Begründung widersprüchlich bzw. falsch sein, würde dies die materielle Beurteilung tangieren, nicht aber die Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteil 7B_178/2022 vom 20. September 2023 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Im umstrittenen Arrestgesuch vom 14. November 2019 (Untersuchungsakten Register 3.1, Nr. 6 ff.) und im zusätzlichen Gesuch vom 5. August 2020 betreffend Arrest und vorsorgliche Massnahmen (Untersuchungsakten Register 3.2, Nr. 33 ff.) wird dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zusammengefasst vorgeworfen, Vermögenswerte zwischen der C.________ AG, der E.________ AG und der F.________ sowie sich selber nach Belieben und ohne Rücksicht auf rechtliche Eigenständigkeiten verschoben zu haben. Sie hätten die C.________ AG ausgehöhlt, die Pflichten als deren Verwaltungsräte stark vernachlässigt und sich an der AG, insbesondere durch Selbstkontrahierung und Ausrichtung von Honoraren ohne marktkonforme Gegenleistung, direkt oder indirekt bereichert. Trotz eingetretener Überschuldung hätten sie das Gericht nicht benachrichtigt. Sie hätten die Überschuldung gar mittels falscher Buchführung (unzulässige Bilanzierung von falschen transitorischen Aktiven und Unterlassung der Bilanzierung von genügenden Rückstellungen) verschleiert. Dies sei in der Absicht geschehen, die Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen und die Gläubiger zu schädigen. Mit diversen Sitzverlegungen der C.________ AG während laufenden Gerichtsverfahren seien die Nachvollziehbarkeit und der Zugriff für die Gläubiger zusätzlich erschwert worden.  
 
2.4.2. Wie im Gesuch vom 5. August 2020 auch so konkretisiert, lässt sich diesen Ausführungen unstreitig der Vorwurf der Begehung von Konkursdelikten, namentlich Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) entnehmen. Beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, ist die sittliche Ehre nach der Rechtsprechung grundsätzlich tangiert (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Die Äusserungen sind jedoch in den relevanten Kontext - die Forderungsstreitigkeit zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der C.________ AG, dem geltend gemachten Durchgriff auf den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie das Arrestverfahren - zu stellen. Der angerufene Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG beinhaltet mit der Vorinstanz per se ein vorwerfbares bzw. unlauteres Verhalten. Die streitigen Ausführungen, die einzig im Hinblick auf den verlangten Arrest getätigt wurden, können somit ohne Weiteres als sachbezogen bezeichnet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese über das hinausgegangen wären, was für die Glaubhaftmachung des Arrestgrundes sowie der weiteren Arrestvoraussetzungen bzw. den Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO nötig war. Die Gesuche sind sachlich gehalten, mit der gebotenen Zurückhaltung formuliert und verzichten auf jegliche Art von Polemik. Sie zeigen einzig auf, warum die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen davon ausging, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Vermögenswerte der C.________ AG beiseiteschafften, um die Erfüllung der, teils gerichtlich zugesprochenen, (Schadenersatz-) Forderungen der Beschwerdegegnerin 2 zu vereiteln. Es sind weiter keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Eingaben wider besseres Wissen getätigt worden oder dass Vermutungen in unzulässiger Weise als Tatsachen ausgewiesen worden wären. Die Eingaben vermögen sich wie bereits angedeutet auf eine Reihe von Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, Generalversammlungs- und Verwaltungsrats-Protokolle, Handelsregisterauszüge etc.) zu stützen, die als Beilagen Eingang ins Verfahren fanden und eine Überprüfung der aufgestellten Behauptungen ermöglichten. Beim Studium der Gesuche zeigt sich denn auch, dass diese differenziert begründet wurden. So wird klar ausgewiesen, welche Vorhalte auf erhältlich gemachte Urkunden gründen und wo lediglich Annahmen getroffen wurden.  
Auch wenn die an die Adresse des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfe ehrverletzend sein sollten, bewegen sie sich demgemäss im Rahmen dessen, was einer Arrestgläubigerin zur Begründung der Arrestvoraussetzungen im Summarverfahren erlaubt sein muss. Alles andere würde bedeuten, eine zielführende Interessenwahrung der gesuchstellenden Partei im Arrestverfahren zu untergraben. Angesichts dessen wäre ein Freispruch der Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf der Verleumdung bzw. üblen Nachrede deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtens (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
2.4.4. Bei diesem Ergebnis kann die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die inkriminierten Äusserungen überhaupt der Beschwerdegegnerin 2 oder nur ihrem Rechtsvertreter als Verfasser des Arrestbegehrens zuzurechnen sind, grundsätzlich offengelassen werden. Ohne die Thematik näher zu vertiefen, ist jedoch festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin 2 einzig um die Erhältlichmachung ihrer Forderung gegangen sein dürfte. Es scheint daher zumindest eher unwahrscheinlich, dass sie ihren Rechtsanwalt bezüglich prozessualem bzw. taktischem Vorgehen und Begründung in Bezug auf den hierfür gewählten Weg des Arrests näher instruiert hat.  
 
3.  
Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Nachteile entstanden, die vom Beschwerdeführer zu entschädigen wären (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger