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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_436/2024, 7B_437/2024  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_436/2024 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. April 2024 (UE240069-0/U/AEP), 
 
7B_437/2024 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. April 2024 (UE240043-O/U/HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 16. Februar 2024 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen "Gemeindeamt B.________ & C.________ ", "Direktion Justiz & Inneres, Generalsekretariat, D.________ & E.________ " sowie "Bezirksrat U.________ F.________, G.________, H.________" wegen Amtsmissbrauchs. Am 12. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) mit Verfügung und Beschluss vom 6. April 2024 ab (Verfahren UE240043-O/U/HEI). Mit Beschwerde vom 11. April 2024 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, Verfügung und Beschluss vom 6. April 2024 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen (7B_437/2024). 
Ferner erstattete der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 Strafanzeige gegen Oberrichter I.________ sowie Bezirksrichter J.________ wegen "Befangenheit-Willkür-Korruption-Amtsmissbrauch". Am 28. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht ebenfalls mit Verfügung und Beschluss vom 6. April 2024 ab (Verfahren UE240069-O/U/AEP). Mit Beschwerde vom 10. April 2024 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, Verfügung und Beschluss vom 6. April 2024 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen (7B_436/2024). 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_436/2024 und 7B_437/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Verfügungen und Beschlüsse des Obergerichts vom 6. April 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch diese begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
 
5.  
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Bei sämtlichen der vom Beschwerdeführer Angezeigten handelt es sich um Mitglieder oder Angestellte von Behörden des Kantons Zürich (siehe oben E. 1), gegen welche nach dem Ausgeführten für Handlungen im Amt keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bestehen. Auf die Beschwerden kann nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Im Übrigen lässt sich den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auch deshalb könnte nicht auf die Beschwerden eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann. 
 
7.  
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss dagegen wendet, dass die Vorinstanz seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm daher Gerichtskosten auferlegt hat, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Denn sie begründet dies damit, dass seine Beschwerden von vornherein aussichtslos gewesen seien, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
8.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
9.  
Es bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. 
Der Beschwerdeführer ist alsdann ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf querulatorische Beschwerden nicht eintritt (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) und dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_436/2024 und 7B_437/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément