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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_278/2024  
 
 
Urteil vom 29. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Februar 2024 (BK 24 49). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) gegen B.________, C.________ und unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs der Amtsgewalt und Übertretung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 300.-- an ihn. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2024 ab. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 7. März 2024 ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Weiter verlangt er eine "Parteientschädigung" von Fr. 300.--. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer legte seiner Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 eine Betreibungsandrohung der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. Dezember 2023 über einen Betrag von Fr. 250.-- bei und machte zusammengefasst geltend, diese sei gefälscht. Der Absender und der Kontoinhaber seien nicht identisch. Zudem fehle das Dokument in den Gerichtsakten, woraus zu schliessen sei, dass dieses nicht vom Regionalgericht stamme. Ein Inkassoauftrag finde sich ebenfalls nicht in den Gerichtsakten.  
Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, es sei gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollten. Die Vorinstanz legt insbesondere dar, inwiefern keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung durch Mitarbeiter des Betreibungsamts Bern-Mittelland auszumachen seien. Es treffe zu, dass der fragliche Absender und die Zahlstelle nicht identisch seien. Aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle sei indes nicht über den Urheber der Betreibungsandrohung getäuscht worden, zumal die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet sei und es mithin stringent sei, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten seien. Dem Beschwerdeführer stehe es im Übrigen offen, gegen ihn allfällig erhobene betreibungsrechtliche Massnahmen, soweit er mit diesen nicht einverstanden sei, die ihm zustehenden betreibungsrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander. Was daran in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler