Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_276/2024  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Mai 2024 (VSBES.2023.236). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im Urteil vom 6. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 rechtens ist, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose hat. Dies tat sie im Wesentlichen mit der Begründung, solange die Vermögensschwelle gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 50'000.- überschritten sei, bestehe kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vermögen habe erstmals im Verlauf des Monats September 2023 die Anspruchsschwelle von Fr. 50'000.- unterschritten und seither kontinuierlich weiter abgenommen. Als Beweis für diese Aussage bringt er zwei Bankauszüge mit Valuta per 30. September 2023 sowie zwei weitere mit Valuta per 2. und 7. Mai 2024 bei. Die beiden erstgenannten Bankauszüge weisen zusammen einen Saldo von Fr. 51'024.14 (Fr. 49'129.46 und 1'894.68) auf. Mit anderen Worten ist damit die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einsprachentscheids vom 19. September 2023 (noch) über der Vermögensschwelle von Fr. 50'000.- lag, nicht in Frage gestellt. Soweit sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Anschluss dazu verändert hat, kann dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens erhoben werden. Somit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet dessen, ob sie gestützt auf das Novenverbot gemäss Art. 99 BGG letztinstanzlich überhaupt zulässig sind, allesamt an der Sache vorbei. Es liegt keine sachbezogene Beschwerde vor. Dem Beschwerdeführer steht es frei, bei der Beschwerdegegnerin bei nach dem 19. September 2023 geänderter Sachlage erneut um Leistungen zu ersuchen, so denn dies nicht ohnehin bereits geschehen ist. 
 
4.  
Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das am 21. Mai 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel