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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_366/2024  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Ungarn, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 13. Juni 2024 (RR.2024.10+16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die ungarischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 15. November 2019 um die Verhaftung des ungarischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. A.________ wurde am 9. Juni 2023 in der Schweiz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. In seiner Einvernahme gab er an, er habe im ungarischen Geheimdienst gearbeitet und seine Auslieferung stehe damit in Zusammenhang. Nach einem Suizidversuch in seiner Zelle wurde er in die Luzerner Psychiatrie eingewiesen, wo eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurde. Einige Tage später wurde er auf die überwachte somatisch-psychiatrische Station des Inselspitals Bern verlegt. 
Das ungarische Justizministerium ersuchte die Schweiz mit vom 18. Juni 2017 (richtig: 2023) datierten Schreiben um die Auslieferung von A.________. Am 4. Oktober 2023 gab das Bundesamt für Justiz (BJ) dem Ersuchen statt, wobei es den Entscheid des Bundesstrafgerichts über die erhobene Einrede des politischen Delikts vorbehielt. Eine von A.________ dagegen eingelegte Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht am 4.Dezember 2023 gut. Es hob den Auslieferungsentscheid auf und wies die Sache für ergänzende Abklärungen an das BJ zurück. Das BJ holte daraufhin bei den ungarischen Behörden weitere Informationen ein und erliess am 14. Februar 2024 einen neuen Auslieferungsentscheid. Mit Entscheid vom 13. Juni 2024 wies das Bundesstrafgericht eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ebenso ab wie die Einrede des politischen Delikts. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 ans Bundesgericht verlangt A.________, von der Auslieferung sei abzusehen.  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).  
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).  
 
1.2. Das Bundesstrafgericht hat die Einrede des politischen Delikts eingehend geprüft. Es hat dargelegt, dass sich die verbleibenden Fragen zu den prozessualen Umständen in Ungarn geklärt hätten, nachdem das BJ infolge der Rückweisung der Sache weitere Informationen eingeholt habe. Das Verfahren wegen Missbrauchs geheimer Informationen, das eine politische Dimension hätte haben können, sei demnach schon längst wegen Verjährung eingestellt worden. Auch führte das Bundesstrafgericht aus, es treffe zwar zu, dass sich die ungarischen Behörden geweigert hätten, gewisse Fragen zu beantworten, diese Weigerung beziehe sich jedoch auf einen Vorwurf wegen Erpressung. Diesbezüglich hätten sie ausdrücklich zugesichert, sich an das Spezialitätsprinzip zu halten (vgl. Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen ebensowenig auseinander wie mit denjenigen zur medizinischen Versorgung von in Ungarn inhaftierten Personen (vgl. dazu E. 5.3.2 des angefochtenen Entscheids, wo auch darauf hingewiesen wird, dass Ungarn gegenüber der Schweiz eine Garantie abgegeben habe, wonach der Beschwerdeführer hinreichend medizinisch versorgt werden würde). Er behauptet pauschal, der Haftbefehl gegen ihn sei gefälscht, er würde höchstwahrscheinlich in Ungarn vor ein ausserordentliches Geheimgericht gestellt werden und schwebe in Lebensgefahr. Seine damit in Zusammenhang stehende Darstellung, er habe für den Geheimdienst gearbeitet und verfüge über eine Festplatte mit Beweisen für diverse Straftaten, die er aufgedeckt habe, hat er jedoch nicht belegt. Insbesondere hat er die Festplatte, die er dem BJ zunächst angeboten hatte, nie vorgelegt.  
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers hinreichend nachvollziehbar sind, geben sie keinen Anlass, die vorinstanzliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Auf den angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden. Ein besonders bedeutender Fall ist zu verneinen. 
 
2.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten und in rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unbeholfen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich zudem Hinweise darauf, dass er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befindet. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold