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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_358/2024  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, 
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 
(200 24 60 SH + 200 24 74 SH). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 14. Mai 2024 die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach für die Bemessung des Sozialhilfeanspruchs Ersparnisse ungeachtet ihrer Herkunft als Vermögen anzurechnen sind, und stellte gestützt darauf die wirtschaftliche Sozialhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit "ex nunc" (per sofort) und unbefristet ein. 
 
3.  
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Er zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen insbesondere zum Vermögen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen, wonach bei einem Vermögen von über Fr. 12'000.- keine Sozialhilfegelder auslösende Notlage im Sinne der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung ausgewiesen sei, gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein einen höheren Vermögensfreibetrag als kantonalrechtlich vorgesehen (Fr. 4'000.-) zu fordern, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, einzelne vorinstanzliche Feststellungen zu kommentieren, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese für den Verfahrensausgang überhaupt von Bedeutung und darüber hinaus willkürlich sein könnten. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender prozessualer Vorgehensweise inskünftig jedoch nicht mehr rechnen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel