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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_909/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 9. November 2023 (BEZ.2023.78). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem in der Betreibung Nr. zzz des Kantons Basel-Stadt gegen A.________ jegliche Versuche gescheitert waren, den Zahlungsbefehl zuzustellen, wurde dieser am xx.yy 2022 im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Am 23. Mai 2023 wurde A.________ die Pfändungsankündigung zugestellt. 
 
B.  
Am 23. Mai 2023 erhob A.________ "Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde" bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Er verlangte, er sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und dem Gläubiger mit dem amtlichen Namen "[Nachname, Vorname1 Vorname2]" anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Die Betreibungen, die Vorladung und die Pfändungsankündigung seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibungen seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 (überbracht am 1. Juni 2023) schloss das Betreibungsamt Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
C.  
Am 4. November 2023 erhob A.________ "Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde" beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der davon erfassten Betreibungshandlungen. Er wiederholte den Antrag betreffend seine Namensschreibweise und das Feststellungsbegehren betreffend Mängel des Betreibungs- und Konkursamts. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung und er verlangte den Ausstand aller Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten. 
Mit Entscheid vom 9. November 2023 trat das Appellationsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein. Die Beschwerde wies es ab. Zudem auferlegte es A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.--. 
 
D.  
Dagegen hat A.________ (Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2023 (Postaufgabe) "Zivilbeschwerde in Betreibungssachen" und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Pfändung. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. 
Am 18. Juni 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Auf Einzelheiten ist nachfolgend einzugehen. Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit nicht gegeben (Art. 113 BGG).  
Soweit die Eingabe vom 18. Juni 2024 als Beschwerdeergänzung aufzufassen ist, ist sie verspätet. Auf sie ist nicht einzugehen. 
 
1.2. Unzulässig ist das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren. Gegenstand der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG und damit auch des Weiterzugs an das Bundesgericht (Art. 19 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Die allgemeine Amtstätigkeit ist hingegen nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG (Urteil 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 1.1). Das Bundesgericht ist auch nicht Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (Art. 15 SchKG). Auf die angeblichen Organisationsmängel ist deshalb nur im Rahmen der Beurteilung der streitgegenständlichen Verfügung (Pfändungsankündigung) einzugehen.  
 
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
 
2.1. In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer nur noch auf den angeblichen Organisationsmangel und auf die Unterschrift auf der Pfändungsankündigung, die bloss aufgedruckt und damit ungültig sei. Auf das Ausstandsbegehren und die Schreibweise seines Namens kommt er nicht zurück. Hingegen wendet er sich gegen die Kostenauflage.  
 
2.2.  
 
2.2.1. In Bezug auf den Organisationsmangel macht der Beschwerdeführer geltend, im Kanton Basel-Stadt sei das Betreibungswesen im Widerspruch zu Art. 2 SchKG nicht einem bestimmten Mitarbeiter übertragen, sondern dem Zivilgericht angegliedert. Indem das Betreibungswesen der Justiz unterstellt werde, verletze der Kanton die Gewaltentrennung. Die untere Aufsichtsbehörde gehöre zum Zivilgericht und die obere Aufsichtsbehörde sei auch ein Gericht. Wenn ein zu kontrollierendes Amt einem Gericht zugeteilt sei, werde die richterliche Kontrolle zur Farce. Der Beschwerdeführer sieht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verletzt. Auf seine Kritik seien die Vorinstanzen nur unzulänglich eingegangen bzw. das Appellationsgericht habe sich zu Art. 2 SchKG gar nicht geäussert.  
 
2.2.2. Das Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, das Betreibungs- und Konkursamt sei gemäss § 49 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) dem Zivilgericht angegliedert. Die Rüge, wonach § 49 Abs. 1 GOG Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG widerspreche, sei offensichtlich unbegründet. Dass die Vorsteher und ihre Stellvertreter in einem Gesetz namentlich bestimmt werden müssten, verlangten Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG offensichtlich nicht. Im Übrigen werde im Staatskalender namentlich angegeben, welche Personen Vorsteher und Stellvertreter des Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamtes seien. Sodann entbehre die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung jeglicher Grundlage. Das Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die eingehende Begründung in den zwei den Beschwerdeführer betreffenden Entscheiden BEZ.2023.49 und BEZ.2023.46, beide vom 20. Oktober 2023, verwiesen (zur Beschwerde gegen den Entscheid BEZ.2023.46 vgl. Verfahren 5A_856/2023).  
 
2.2.3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig der Entscheid des Appellationsgerichts (Art. 75 BGG). Soweit der Beschwerdeführer der unteren Aufsichtsbehörde vorwirft, auf seine Kritik nur unzulänglich eingegangen zu sein, ist darauf nicht einzutreten.  
Soweit der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, indem es auf seine Rügen ungenügend bzw. gar nicht eingegangen sei, ist die Beschwerde unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Wie soeben dargestellt (oben E. 2.2.2), hat sich das Appellationsgericht zu Art. 2 SchKG geäussert und hinsichtlich der Gewaltenteilung auf zwei den Beschwerdeführer betreffende Entscheide verwiesen. Dies genügt den Begründungsanforderungen. 
 
2.2.4. Den Grundsatz der Gewaltenteilung anerkennt das Bundesgericht als in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetztes und im Übrigen durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantiertes verfassungsmässiges Recht (BGE 149 I 329 E. 5.2; 142 I 26 E. 3.3; 134 I 322 E. 2.2; 130 I 1 E. 3.1; Urteil 2C_546/2018 vom 11. März 2019 E. 4.4.3). Gemäss Art. 2 Abs. 5 SchKG bestimmen grundsätzlich die Kantone die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter. Das SchKG und insbesondere dessen Art. 2 schliessen nicht aus, dass die Betreibungsämter organisatorisch einem Gericht angehängt werden können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die im Kanton Basel-Stadt geltende Organisation gegen das in Bezug auf die Gewaltenteilung massgebliche kantonale Recht verstossen soll. Aufgrund der organisatorischen Zuordnung des Betreibungsamts ans Zivilgericht befürchtet der Beschwerdeführer ausserdem, dass die untere und die obere Aufsichtsbehörde nicht unabhängig urteilen könnten. Er legt dafür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde auch zum Zivilgericht gehöre und die obere Aufsichtsbehörde (Appellationsgericht) vom Zivilgericht nur fünfzig Meter entfernt sei und dieselbe Informatik nutze.  
 
2.3. Hinsichtlich der Unterschrift auf der Pfändungsankündigung wiederholt der Beschwerdeführer wörtlich, was er dem Appellationsgericht vorgetragen hat. Er fügt an, zu seinen früheren Ausführungen sei nichts zu ergänzen und die Erwägungen des Appellationsgerichts gälten solange nicht, als eine Missbräuchlichkeit im Raum stehe und ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ausstehe. All dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3). Eine Auseinandersetzung mit den appellationsgerichtlichen Erwägungen fehlt. Inwiefern die digitalisierte Unterschrift missbraucht worden sein soll, legt er nicht dar. Die vom Appellationsgericht erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3) ist im Übrigen inzwischen mehrfach bestätigt worden (z.B. Urteil 5A_762/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer stört sich schliesslich daran, dass das Appellationsgericht seine Beschwerde als aussichtslos und mutwillig bezeichnet und ihm Kosten von Fr. 300.-- auferlegt habe. Er habe zumindest einen wesentlichen Aspekt (Gewaltentrennung) vorgebracht, der vom Bundesgericht noch nie beurteilt worden sei. Auch das Thema der mitgedruckten Unterschrift des Betreibungsamtes warte auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichts.  
Das Appellationsgericht hat im Rahmen von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG erwogen, aus den Entscheiden des Bundes- und des Appellationsgerichts, die dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Beschwerde bekannt gewesen seien, ergebe sich ohne Weiteres, dass seine Rügen aussichtslos gewesen seien. Er habe die Beschwerde wider besseres Wissen erhoben. Was die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften angehe, käme eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann offensichtlich nicht in Betracht, wenn seine Behauptungen zu einem serienmässigen Missbrauch zutreffend wären, da Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) die Verwendung von Faksimilestempeln heute ausdrücklich zulasse. Zudem habe ihn das Appellationsgericht in den Entscheiden vom 20. Oktober 2023 (BEZ.2023.49 und BEZ.2023.46) darauf hingewiesen, dass er mit der Prüfung einer Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung rechnen müsse, wenn er sich mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde wende. 
Der Beschwerdeführer geht nicht im Einzelnen auf die Erwägungen des Appellationsgerichts ein. Dass er die von ihm aufgeworfenen Fragen als solche grundsätzlicher Natur erachtet und auf Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichts hofft, hindert nicht, dass das Appellationsgericht seine Beschwerde als mutwillig erachten durfte. Zu seinem Vorwurf der Verletzung der Gewaltentrennung hatte sich das Appellationsgericht bereits kurz vor Erhebung der kantonalen Beschwerde geäussert (BEZ.2023.49 und BEZ.2023.46). Zur Verwendung digitalisierter Unterschriften hatte sich das Bundesgericht einige Monate vorher geäussert (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3), wobei dieses Urteil dem Beschwerdeführer bekannt war. Dass er im kantonalen Verfahren in konkreter Weise einen Missbrauch durch das Betreibungsamt Basel-Stadt geltend gemacht hätte, legt er nicht dar. Seine damaligen Ausführungen zu einem angeblich serienmässigen Missbrauch betrafen vielmehr die Betreibungsämter Gossau und Zug. 
 
2.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist kostenpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie eine betreibungsrechtliche Aufsichtssache zum Gegenstand hat. Es besteht kein Anlass, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg