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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_856/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehle, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 20. Oktober 2023 (BEZ.2023.46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy gegen A.________ jegliche Versuche gescheitert waren, die Zahlungsbefehle zuzustellen, wurden diese am uu.vv 2023 im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 
 
B.  
Am 17. April 2023 erhob A.________ "Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde" bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Er verlangte, er sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und dem Gläubiger mit dem amtlichen Namen "[Nachname, Vorname1 Vorname2]" anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Die Zahlungsbefehle seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibungen seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 18. April 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Dazu äusserte sich A.________ mit Eingabe vom 24. April 2023. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 schloss das Betreibungsamt Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
C.  
Am 19. Juni 2023 erhob A.________ "Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde" beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Betreibungen samt Zahlungsbefehl und Folgedokumenten seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Er wiederholte den Antrag betreffend seine Namensschreibweise und das Feststellungsbegehren betreffend Mängel des Betreibungs- und Konkursamts. Zudem verlangte er den Ausstand aller Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten. 
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 trat das Appellationsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein. Die Beschwerde wies es ab. 
 
D.  
Dagegen hat A.________ (Beschwerdeführer) am 13. November 2023 (Postaufgabe) "Zivilbeschwerde in Betreibungssachen" und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die zugrundeliegenden Betreibungen mit allen ihren Folgen seien aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen. 
Am 18. Juni 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf Einzelheiten ist nachfolgend einzugehen. Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit nicht gegeben (Art. 113 BGG).  
Soweit die Eingabe vom 18. Juni 2024 als Beschwerdeergänzung aufzufassen ist, ist sie verspätet. Auf sie ist nicht einzugehen. 
 
1.2. Unzulässig ist das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren. Gegenstand der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG und damit auch des Weiterzugs an das Bundesgericht (Art. 19 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Die allgemeine Amtstätigkeit ist hingegen nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG (Urteil 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 1.1). Das Bundesgericht ist auch nicht Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (Art. 15 SchKG). Auf die angeblichen Organisationsmängel ist deshalb nur im Rahmen der Beurteilung der streitgegenständlichen Verfügungen (Zahlungsbefehle) einzugehen.  
 
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
 
2.1. In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer nur noch auf den angeblichen Organisationsmangel. Auf das Ausstandsbegehren und die Schreibweise seines Namens kommt er nicht zurück.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Kanton Basel-Stadt sei das Betreibungswesen im Widerspruch zu Art. 2 SchKG nicht einem bestimmten Mitarbeiter übertragen, sondern dem Zivilgericht angegliedert. Indem das Betreibungswesen der Justiz unterstellt werde, verletze der Kanton die Gewaltentrennung. Die untere Aufsichtsbehörde gehöre zum Zivilgericht und die obere Aufsichtsbehörde sei auch ein Gericht. Wenn ein zu kontrollierendes Amt einem Gericht zugeteilt sei, werde die richterliche Kontrolle zur Farce. Der Beschwerdeführer sieht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verletzt. Auf seine Kritik seien die Vorinstanzen nur unzulänglich eingegangen bzw. das Appellationsgericht habe sich zu Art. 2 SchKG gar nicht geäussert.  
 
2.2.2. Das Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, zwar handle es sich beim Betreibungsamt um eine Verwaltungsbehörde und das Verfahren vor dem Betreibungsamt werde als Verwaltungsverfahren qualifiziert. Es sei aber weder eine Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung noch ein Verfassungsgrundsatz oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ersichtlich, der verlangen würde, dass das Betreibungsamt dem Regierungsrat unterstellt sei. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung entbehre jeglicher Grundlage.  
 
2.2.3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig der Entscheid des Appellationsgerichts (Art. 75 BGG). Soweit der Beschwerdeführer der unteren Aufsichtsbehörde vorwirft, auf seine Kritik nur unzulänglich eingegangen zu sein, ist darauf nicht einzutreten.  
Soweit der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, indem es auf seine Rügen ungenügend bzw. gar nicht eingegangen sei, ist die Beschwerde unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Wie soeben dargestellt (oben E. 2.2.2), hat sich das Appellationsgericht zur Gewaltenteilung geäussert. Dies genügt den Begründungsanforderungen. Dass sich das Appellationsgericht nicht auch noch ausdrücklich zu Art. 2 SchKG geäussert hat, ist ihm nicht vorzuwerfen. 
 
2.2.4. Den Grundsatz der Gewaltenteilung anerkennt das Bundesgericht als in Art. 51 Abs. 1 BV vorausgesetztes und im Übrigen durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantiertes verfassungsmässiges Recht (BGE 149 I 329 E. 5.2; 142 I 26 E. 3.3; 134 I 322 E. 2.2; 130 I 1 E. 3.1; Urteil 2C_546/2018 vom 11. März 2019 E. 4.4.3). Gemäss Art. 2 Abs. 5 SchKG bestimmen grundsätzlich die Kantone die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter. Das SchKG und insbesondere dessen Art. 2 schliessen nicht aus, dass die Betreibungsämter organisatorisch einem Gericht angehängt werden können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die im Kanton Basel-Stadt geltende Organisation gegen das in Bezug auf die Gewaltenteilung massgebliche kantonale Recht verstossen soll. Aufgrund der organisatorischen Zuordnung des Betreibungsamts ans Zivilgericht befürchtet der Beschwerdeführer ausserdem, dass die untere und die obere Aufsichtsbehörde nicht unabhängig urteilen könnten. Er legt dafür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde auch zum Zivilgericht gehöre und die obere Aufsichtsbehörde (Appellationsgericht) vom Zivilgericht nur fünfzig Meter entfernt sei und dieselbe Informatik nutze.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei eine Beleidigung, dass das Appellationsgericht seine Beschwerde als aussichtslos und mutwillig bezeichnet habe. Er habe zumindest einen wesentlichen Aspekt (Gewaltentrennung) vorgebracht, der vom Bundesgericht noch nie beurteilt worden sei, und auch die anderen Gründe seien keineswegs aussichtslos gewesen.  
Der Beschwerdeführer bezieht sich damit auf die Erwägungen des Appellationsgerichts zu Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Das Appellationsgericht hat dem Beschwerdeführer jedoch keine Kosten auferlegt, sondern bloss in Aussicht gestellt, dass eine Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung geprüft werde, wenn er mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde gelange. Der Beschwerdeführer hat dadurch noch keinen aktuellen und praktischen Nachteil erlitten und das angefochtene Urteil enthält in diesem Punkt keine Dispositivbestimmung, die aufgehoben oder abgeändert werden könnte (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten. 
 
2.4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist kostenpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie eine betreibungsrechtliche Aufsichtssache zum Gegenstand hat. Es besteht kein Anlass, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg