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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_403/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils (nachehelicher Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 24. April 2023 (ZOR.2022.35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1963) und B.________ (geb. 1956) sind die Eltern zweier heute erwachsener Kinder (geb. 1988 und 1990). Das Gerichtspräsidium Muri schied mit Urteil vom 23. September 2008 ihre Ehe und genehmigte die von den Parteien am 12. Mai 2008 abgeschlossene Scheidungskonvention, deren Ziff. 3 zufolge sich A.________ zu nachfolgenden Unterhaltsleistungen an B.________ verpflichtete: 
 
a)  
- bis zum Studienabschluss des ersten Kindes  
 
Fr.  
26'250.--  
 
- bis zum Studienabschluss des zweiten Kindes  
 
Fr.  
23'750.--  
 
- hernach bis zum Erreichen des AHV-Alters des  
 
Ehemannes  
 
Fr.  
21'250.--  
 
- anschliessend bis zum Ableben  
 
Fr.  
6'000.--  
 
 
 
 
 
b)  
Bei diesen Unterhaltsbeiträgen ist berücksichtigt, dass die Ehefrau voll für die Lebenshaltungs- und Studienkosten der beiden Kinder aufkommt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
c)  
Bei der Festlegung der Unterhaltsverpflichtung sind die Parteien von folgenden Grundlagen ausgegangen:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- Einkommen der Ehefrau  
Fr. 45'000.-- bis Fr. 73'000.--  
 
 
 
- Einkommen des Ehemannes  
Fr. 450'000.--  
 
 
 
 
 
 
 
d)  
Vermindert sich das Einkommen des Ehemannes, reduziert sich seine Unterhaltsverpflichtung prozentual. Zu viel bezahlte Beiträge kann er nach Vorlage des Lohnausweises und der Steuererklärung/Steuerveranlagung mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen verrechnen.  
 
 
 
 
 
B.  
 
B.a. Mit Abänderungsklage vom 24. Juli 2013 verlangte A.________ beim Bezirksgericht Muri, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig gestützt auf Art. 125 ZGB keinen persönlichen Unterhalt schuldeten. Er begründete seine Klage damit, B.________ sei nach Abschluss der Scheidungskonvention eine Schenkung von Fr. 4 Mio. ausgerichtet worden und sie habe nach der Scheidung ein höheres als das der Vereinbarung zugrunde gelegte Einkommen erzielt.  
 
B.b. Das Bezirksgericht hiess seine Klage mit Urteil vom 15. April 2015 gut, während das Obergericht des Kantons Aargau sie auf Berufung von B.________ hin mit Entscheid vom 18. November 2015 abwies. Das Bundesgericht wiederum hiess die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an das Obergericht zurück (Urteil 5A_18/2016 vom 24. November 2016).  
 
B.c. Dieses fällte am 17. Mai 2017 seinen neuen Entscheid und änderte das Scheidungsurteil hinsichtlich der Unterhaltspflicht wie folgt ab:  
Die Ziffern 3a und b der im Dispositiv des Urteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 23. September 2008 genehmigten Scheidungsvereinbarung werden mit Wirkung ab 25. Juli 2013 durch folgende Bestimmung ergänzt: 
 
Die Beklagte hat sich beim Kläger am Jahresanfang über ihr im vergangenen Jahr erzieltes Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und ein allfällig aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Nettoeinkommen auszuweisen. Übersteigt das im vergangenen Jahr erzielte Nettoeinkommen der Beklagten den Betrag von Fr. 73'000.--, ist der Kläger berechtigt, den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Betrag von Fr. 73'000.-- mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 
 
Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
 
C.  
 
C.a. Am 24. September 2015 machte A.________ erneut eine Abänderungsklage anhängig und beantragte in der Sache, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig gestützt auf Art. 125 ZGB keinen persönlichen Unterhalt schuldeten. Als Grund dafür führte er hauptsächlich an, seine Einkommenssituation habe sich dauerhaft verschlechtert.  
 
C.b. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2018 ab. Es begründete dies namentlich damit, A.________ hätte die Verschlechterung seiner Einkommenssituation als echtes Novum im Berufungsverfahren (Sachverhalt lit. B.b) vorbringen müssen, weshalb sie im zweiten Abänderungsprozess nicht zu berücksichtigen sei. Die von A.________ gegen dieses Urteil an das Obergericht erhobene Berufung blieb erfolglos (Entscheid vom 28. August 2019). Demgegenüber hiess das Bundesgericht seine Beschwerde gegen das Berufungsurteil gut und wies die Sache zur inhaltlichen Behandlung der Abänderungsklage an das Bezirksgericht zurück (Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020).  
 
C.c. Dieses urteilte am 28. September 2021 neu und wies die Klage wiederum ab. Es erwog nebst anderem, einer allfälligen Einkommensverminderung sei bereits mit Ziff. 3 lit. d der genehmigten Scheidungsvereinbarung Rechnung getragen worden. Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 30. Juni 2022 zugestellt.  
 
 
D.  
A.________ gelangte mit Berufung vom 26. August 2022 erneut an das Obergericht, welches sein Rechtsmittel mit Urteil vom 24. April 2023 abwies. 
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält sein bereits in erster Instanz gestelltes Rechtsbegehren aufrecht und verlangt ferner, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens seien B.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils befunden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig bleibt (Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeschrift ganze aus der Berufungsschrift kopierte Abschnitte enthält, in denen - wenn überhaupt - lediglich die Bezeichnung der Parteien, kantonalen Instanzen und verwiesenen Aktenstücke geändert wurde, genügt die Rechtsschrift den Begründungsanforderungen nicht, sodass auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist (vgl. Beschwerde, Ziff. B.5.1 S. 10 f. [Berufung, Ziff. II.2 S. 4]; Beschwerde, Ziff. B.5.3 S. 13 [Berufung, Ziff. II.5 S. 17]; Beschwerde, Ziff. B.5.3.2 f. S. 13-15 [Berufung, Ziff. II.8-9.1 S. 18 f.]; Beschwerde, Ziff. B.5.3.3-5.3.5 S. 15-22 [Berufung, Ziff. II.9.1-9.3 S. 20-26]; Beschwerde, Ziff. B.5.4.1 S. 28 f. [Berufung, Ziff. II.4.1 S. 6 f.]; Beschwerde, Ziff. B.5.4.3 S. 30-34, 35 f., 38 [Berufung, Ziff. II.4.2 S. 7-11, 12 f., 14]; Beschwerde, Ziff. C.7.1 f. S. 43-48 [Berufung, Ziff. II.9.5-10 S. 31-35]; Beschwerde, Ziff. C.7.3 S. 48-51 [Berufung, Ziff. II.12 S. 35-38]; Beschwerde, Ziff. C.7.4 S. 57 [Berufung, Ziff. II.14 S. 47]). Wo aus der Berufungsschrift übernommene Passagen lediglich geringfügig ergänzt wurden, bleiben sie insofern unberücksichtigt, als darin keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt (vgl. Beschwerde, Ziff. B.5.2 S. 12 [Berufung, Ziff. 3 S. 5]; Beschwerde, Ziff. B.5.3.1 S. 13 [Berufung, Ziff. II.6 S. 17]; Beschwerde, Ziff. B.5.3.3 S. 15 [Berufung, Ziff. 9.1 S. 20]; Beschwerde, Ziff. B.5.3.5 f. S. 22-27 [Berufung, Ziff. II.9.3 f. S. 26-31]; Beschwerde, Ziff. B.5.4.3 S. 29 f., 34 f., 36 f. [Berufung, Ziff. II.4.2 S. 7, 11 f., 13 f.]; Beschwerde, Ziff. C.7.3 f. S. 52-56 [Berufung, Ziff. II.12 S. 39-43]).  
 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrunds verneinte. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt die Herabsetzung, Aufhebung oder zeitweise Einstellung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags voraus, dass sich die finanziellen Verhältnisse einer der Parteien gestützt auf wesentliche und dauerhafte Tatsachen geändert haben und eine neue Regelung verlangen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Ein Umstand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt unvorhersehbar war. Es ist jedoch von der Annahme auszugehen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Der Abänderung unterliegen nicht nur gerichtlich festgesetzte, sondern auch von den Parteien vereinbarte und durch das Gericht genehmigte Unterhaltsbeiträge (zum Ganzen: Urteil 5A_624/2023 vom 2. April 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Für die Bestimmung dessen, was die Parteien mit ihrer Scheidungskonvention zu vereinbaren beabsichtigten, muss die Vereinbarung ausgelegt werden. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (Urteile 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1.2; 5A_760/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5.3.1; 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2 in fine; je mit Hinweisen). Somit ist vorab der (eine Tatfrage darstellende) subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 147 III 153 E. 5.1; 144 III 93 E. 5.2.2; 140 III 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Falls der subjektive Parteiwille nicht festgestellt werden kann, ist eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGE 147 III 153 E. 5.1 mit Hinweis; 144 III 93 E. 5.2.3 mit Hinweisen; 139 III 404 E. 7.1; zum Ganzen: Urteil 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer verdient nach eigenen Angaben aktuell im Angestelltenverhältnis (40 %) sowie mit einem Verwaltungsratsmandat (ca. 10-15 %) monatlich gerundet Fr. 4'000.--. Er vertritt den Standpunkt, die Parteien hätten mit Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention lediglich seinen durch variable Lohnbestandteile bedingten Einkommensschwankungen Rechnung tragen wollen. Bedeutendere Einkommensverringerungen infolge Stellenverlusts oder Pensumsreduktion seien nicht vorhersehbar gewesen, weshalb die Anpassungsklausel darauf keine Anwendung finde, andernfalls in sein Existenzminimum eingegriffen werde.  
 
3.3. Die Vorinstanz stellte zum Parteiwillen zusammengefasst fest, die Ehegatten hätten mit Ziff. 3 lit. d ihrer Scheidungsvereinbarung grundsätzlich sämtlichen Einkommensverminderungen seitens des Beschwerdeführers - allenfalls auch infolge Stellenverlusts - Rechnung tragen wollen. Im Einzelnen erwog sie hierzu was folgt:  
 
3.3.1. Der Wortlaut der Klausel sei klar: Die Scheidungskonvention regle in Ziff. 3 lit. d, wie zu verfahren sei, wenn sich das Einkommen des Beschwerdeführers vermindere. Demnach reduziere sich die Unterhaltsverpflichtung prozentual zum Einkommen. Dieser Einkommensverminderungsmechanismus beziehe sich eindeutig auf das in lit. c festgehaltene Einkommen in der Höhe von Fr. 450'000.--. Dass damit ein bestimmtes bzw. nur ein Teil des Einkommens gemeint gewesen sei, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Konvention.  
 
3.3.2. Es sei zwar durchaus denkbar, dass das schwankende Einkommen des Beschwerdeführers bei seiner damaligen Arbeitgeberin Grund für das Bedürfnis gewesen sei, Einkommensveränderungen bereits vorausschauend zu regeln. Daraus könne aber nicht per se abgeleitet werden, dass sich dieser Abänderungsvorbehalt nur auf gewisse Einkommen bzw. nur auf das Einkommen bei der damaligen Arbeitgeberin beziehen würde. Es liessen sich keinerlei Indizien finden, die es erlauben würden, auf einen solchen Willen zu schliessen. Vielmehr sei anzunehmen, dass es Eingang in die Konvention gefunden hätte, wenn die Parteien effektiv eine spezifische Regelung nur für die Situation bei der damaligen Arbeitgeberin gewollt hätten. Auch sei nicht im Ansatz ersichtlich, dass eine Unterscheidung zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher Verminderung des Einkommens oder eine Unterscheidung in verschiedene Gründe, die zu einer Einkommensverminderung führen, getroffen werden sollte. Überdies seien der Antritt einer anderen Arbeitsstelle, die Reduzierung des Arbeitspensums von 100 % auf 40 % (ob gewollt oder ungewollt) sowie die kurzzeitige Arbeitslosigkeit gewöhnliche Gründe, die zu einer Verminderung des Einkommens führen würden.  
 
3.3.3. Anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 2. Juli 2008 sei der Beschwerdeführer explizit vom Gerichtspräsidenten gefragt worden, ob er mit der Klausel einverstanden sei, wonach sich seine Unterhaltspflicht senke, wenn sich sein Einkommen vermindere, was er vorbehaltlos bejaht habe. Ein abweichender wirklicher Parteiwille sei entsprechend auch hier nicht auszumachen. Daran ändere nichts, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich gefragt habe, ob die Klausel auch dann gelten solle, wenn er arbeitslos würde oder eine andere Stelle annehmen müsste. Ein vom klaren Wortlaut der Konvention abweichender damaliger Wille des Beschwerdeführers, wie er ihn heute geltend mache bzw. bei der Parteibefragung vor Bezirksgericht ausgesagt habe, sei nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer stehe die Abänderung des Scheidungsurteils i.S.v. Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht offen, zumal eine nachträgliche Abänderung voraussetze, dass die Veränderung der Verhältnisse noch nicht zum Voraus berücksichtigt worden sei.  
 
3.3.4. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass mit der Anwendung von Ziff. 3 lit. d der Scheidungskonvention bei einer sehr starken Verminderung des beschwerdeführerischen Jahreseinkommens von Fr. 450'000.-- auf Fr. 45'000.-- in seinen Notbedarf eingegriffen würde. Der Beschwerdeführer übersehe, dass sich der Scheidungsrichter bei der Genehmigung einer Scheidungskonvention nur davon zu überzeugen habe, dass diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sei, wobei für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gelte (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdeführer stehe es grundsätzlich frei, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, die theoretisch auch in seinen Notbedarf eingreifen könnten. Ausreichender Schutz des Existenzminimums würde ihm denn auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung gewährleistet werden.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Parteiwillen. Er macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung seiner Aussagen sei willkürlich, da lebensfremd und unangemessen.  
 
3.4.1. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lässt (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Seine Willkürrüge begründet der Beschwerdeführer - soweit es sich dabei nicht um Textpassagen aus seiner Berufungsschrift handelt (vgl. vorne E. 2.2) - wie folgt: Im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung im Jahr 2008 sei er seit Jahren in ungekündigter Anstellung bei seiner damaligen Arbeitgeberin als CFO tätig gewesen. Bis zum 30. Juni 2015 habe er seine Stelle als CFO weiterhin innegehabt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei im Scheidungszeitpunkt nicht im Raum gestanden. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Stelle gekündigt worden sei, sei nicht vom caput controversum abgedeckt. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin hätten nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention damit rechnen müssen. Deshalb decke die Mindestverdienstklausel in Ziff. 3 lit. d der Scheidungsvereinbarung nicht den Fall der unverschuldeten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und die damit verbundene wesentliche und dauerhafte Einkommensverschlechterung ab.  
 
3.4.3. Um darzutun, dass die Vorinstanz hinsichtlich des tatsächlichen Parteiwillens den Sachverhalt willkürlich feststellte, müsste der Beschwerdeführer seine Ausführungen mit Aktenstücken - wie beispielsweise Notizen oder Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Scheidungskonvention - untermauern, welche die Vorinstanz ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch gewürdigt hätte und die seine Auffassung stützen würden, oder aber auf entsprechende erfolglose Beweisofferten bzw. -anträge seinerseits verweisen. Dies tut er nicht; er beschränkt sich auf blosse Behauptungen. Sodann erläutert er nicht, weshalb die Parteien, sollten sie den von ihm vertretenen Willen gehabt haben, diesen nicht mit einer präziseren Formulierung zum Ausdruck brachten (z.B. "Diese Regelung gilt nicht bei Stellenwechsel/Stellenverlust.", "Diese Regelung gilt für Einkommensverminderungen bis Fr. [...]."). Es genügt nicht, die eigene Tatsachendarstellung nur zu bekräftigen, auch wenn sie ebenfalls plausibel oder gar zutreffender erscheinen mag (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4.4. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. hierzu BGE 143 III 297 E. 6.7.1 mit Hinweisen). Entgegen seiner Auffassung ist es indessen kein Erfahrungssatz, dass eine Stelle als CFO in der Regel nicht durch die Arbeitgeberin gekündigt wird. Auch der Verweis auf das Urteil 5A_276/2021 vom 29. September 2021, wo das Bundesgericht erkannte, die Kündigung der Arbeitsstelle des Unterhaltsschuldners sei nicht vom caput controversum abgedeckt (E. 4.4.3), dient dem Beschwerdeführer nicht. Im dort zu beurteilenden Fall enthielt die Scheidungskonvention gerade keine Anpassungsklausel, die mit der hier streitigen Ziff. 3 lit. d vergleichbar wäre. Insgesamt gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, dass die Feststellung der Vorinstanz zum Parteiwillen offensichtlich unhaltbar wäre. Es hat mit den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
3.5. Konnte - wie hier - der wirkliche Wille der Parteien festgestellt werden, so verbleibt kein Raum für eine Auslegung der Scheidungskonvention nach dem Vertrauensprinzip (vgl. vorne E. 3.1.2). Eine Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Rügen erübrigt sich. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf den willkürfrei festgestellten Parteiwillen verneinte, dass ein Abänderungsgrund gegeben ist, und die Abweisung der Abänderungsklage bestätigte.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller