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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_299/2024  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Deutschland, 
c/o B.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 
Laupenstrasse 27, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 
17. Mai 2024 (A-2764/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 teilte der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, A.________ mit, dass seine Beschwerde in einem Staatshaftungsverfahren den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens - auf, innert zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den erlittenen Schaden zu beziffern und rechtsgenügend zu begründen.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 überwies der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht eine an dieses gerichtete Eingabe von A.________ vom 30. Mai 2024 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.  
Weil A.________ lediglich eine Adresse in Deutschland angegeben hatte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2024 eine am 26. Juni 2024 ablaufende Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werde. A.________ kam dieser Aufforderung per Faxschreiben vom 18. Juni 2024 nach. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung des Instruktionsrichters, mit welcher der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, den bisher erlittenen Schaden genau zu beziffern und rechtsgenügend zu begründen, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.  
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen den Bund. Soweit nachvollziehbar, macht der Beschwerdeführer einen Schaden in der Höhe von mehreren Millionen Franken geltend, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario BGG). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.  
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 475 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Zwischenentscheid sei in verschiedener Hinsicht rechtsfehlerhaft bzw. nichtig. Dass und inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der zitierten Rechtsprechung droht, legt er indessen nicht konkret dar. So zeigt er namentlich nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, der vorinstanzlichen Aufforderung nachzukommen und den erlittenen Schaden genau zu beziffern und zu begründen.  
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers, die ursprünglich an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, zumindest sinngemäss als (zusätzliche) Begründung seiner Beschwerde an die Vorinstanz interpretiert werden könnte. Dafür spricht zumindest der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe als "Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024" bezeichnet und über weite Strecken ausführt, weshalb seiner Auffassung nach ein Schaden gegeben und dieser (bereits) hinreichend begründet worden sei. Diese Frage, deren Prüfung der Vorinstanz obliegt, braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn - sollte die Vorinstanz auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintreten - hat der Beschwerdeführer so oder so die Möglichkeit, nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer allfälligen späteren Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz zu rügen, diese habe seine verfassungsmässigen Rechte (so u.a. Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder sonstwie Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gelangt sei, dass seine Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet sei. Gegebenenfalls könnte der Endentscheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. 
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Zwischenentscheid sei nichtig, ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. u.a. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Solche Gründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zudem sind keine Elemente ersichtlich, die es erlauben würden, die von ihm behauptete Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3; 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Mangels subtanziierter Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde an das Bundesgericht erheben wollte (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov