Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_155/2024  
 
 
Urteil vom 26. März 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. IG A.________, 
c/o Markus Preising, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
10. J.________, 
11. K.________, 
Beschwerdeführende, 
alle vertreten durch Markus Preising, 
 
gegen  
 
Salt Mobile SA, 
Rue du Caudray 4, 1020 Renens, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Politische Gemeinde Altstätten, vertreten durch den Stadtrat, Rathausplatz 2,, 
 
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (Antennenaustausch auf bestehender Mobilfunkanlage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 12. Februar 2024 (B 2023/217). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 27. September 2022 ersuchte die Salt Mobile SA die Stadt Altstätten um Erteilung der Baubewilligung für den Austausch der Antennen der auf dem Grundstück Nr. 4383 (Grundbuch Altstätten) in der Stadt Altstätten bestehenden Mobilfunkanlage. Gegen das Vorhaben erhob unter anderem die "IG A.________" Einsprache. Am 30. Mai 2023 wies der Stadtrat Altstätten die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte die ersuchte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 
Gegen diesen Beschluss gelangte die Interessengemeinschaft, vertreten durch Markus Preising, mit Rekurs an das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 ersuchte die Rekursinstanz den Vertreter unter anderem, eine Liste der Rekurrentinnen und Rekurrenten mit den entsprechenden Vollmachten einzureichen. Markus Preising kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern wies das Ersuchen in der Rekursergänzung vom 5. Juli 2023 zurück, wobei er insbesondere festhielt, die gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprache schlösse "logischerweise sämtliche nachfolgenden Schritte" ein, so die "Vertretung bei Rekurs". Mit Entscheid vom 27. September 2023 trat das Bau- und Umweltdepartement auf den Rekurs nicht ein. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Interessengemeinschaft könne in eigenem Namen keinen Rekurs erheben und Markus Preising sei von den Mitgliedern der Personenvereinigung nicht rechtsgültig zur Rekurserhebung bevollmächtigt worden. Sodann auferlegte es Markus Preising eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.--. 
 
2.  
Gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements erhob Markus Preising im Namen von B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 trat dieses in Bezug auf die vier letztgenannten Personen auf die Beschwerde nicht ein, da sie nicht am Einsprache- und am Rekursverfahren teilgenommen hätten. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführenden trat es auf die Beschwerde ein und wies diese ab. Aufgrund der Umstände verzichtete es auf eine Kostenerhebung und auferlegte die Parteientschädigung für die Salt Mobile SA dem Bau- und Umweltdepartement. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 13. März 2024 erhebt Markus Preising im Namen der "IG A.B.________" beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024. Er beantragt sinngemäss, die Aufhebung des Entscheids und entsprechend auch des Entscheids des Bau- und Umweltdepartements vom 27. September 2023 und die Rückweisung der Sache an dieses zur materiellen Prüfung des Rekurses. Weiter sei das Bau- und Umweltdepartement anzuweisen, "für Rekurse klare Vorgaben betreffend der Vollmachtserteilung zu liefern, so dass solcher Formalismus einer sachlichen Auseinandersetzung um die konkreten Inhalte eines Rekurses von dieser Seite nichts mehr entgegensteht". 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Soweit ersichtlich handelt es sich bei der Interessengemeinschaft, in deren Namen Markus Preising Beschwerde erhoben hat, entgegen der abweichenden Bezeichnung in der Beschwerde wie in den Vorverfahren um die "IG A.________". Das Rubrum ist deshalb entsprechend anzupassen.  
 
4.2. Die Interessengemeinschaft ist nicht parteifähig (vgl. Urteile 1P.122/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 2.3; 1A.16/2005 vom 12. Mai 2005 E. 1). In Bezug auf sie kann daher von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist indes davon auszugehen, Markus Preising führe jedenfalls auch für die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz Beschwerde, wofür er im vorinstanzlichen Verfahren ausreichende Vollmachten eingereicht hat. Die betreffenden Personen sind grundsätzlich zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt, da die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid entweder auf ihre Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bau- und Umweltdepartements nicht eingetreten ist (Beschwerdeführende 8-11 im vorliegenden Verfahren) oder aber den Nichteintretensentscheid des Bau- und Umweltdepartements in Abweisung ihrer Beschwerde bestätigt hat (Beschwerdeführende 2-7 im vorliegenden Verfahren). Die Beschwerde wurde weiter fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
4.3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Interessengemeinschaft fehle es an der Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Von Mitgliedern der Interessengemeinschaft sei Markus Preising sodann zur Rekurserhebung beim Bau- und Umweltdepartement nicht bevollmächtigt gewesen. Er habe im Rekursverfahren keine entsprechenden Vollmachten eingereicht. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er nicht substanziiert dargetan, dass er im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Rekurses von den Beschwerdeführenden 1-6 (den Beschwerdeführenden 2-7 im vorliegenden Verfahren) - die am Einspracheverfahren teilgenommen hätten - über das Einspracheverfahren hinaus bevollmächtigt gewesen wäre. Es bestünden auch keine Hinweise, dass er zum Zeitpunkt der Rekurserhebung konkludent bevollmächtigt gewesen wäre oder die betreffenden Beschwerdeführenden sein Handeln vor Ergehen des Entscheids des Bau- und Umweltdepartements nachträglich genehmigt hätten. Mangels einer rechtsgültigen Bevollmächtung habe er für die Beschwerdeführenden nicht fristwahrend Rekurs erheben können. Damit erweise sich der Nichteintretensentscheid des Bau- und Umweltdepartements im Ergebnis als rechtmässig, zumal Markus Preising selber nicht zum Rekurs legitimiert gewesen sei bzw. wäre. Dass das Bau- und Umweltdepartement Markus Preising die Kosten des Rekursverfahrens überbunden habe, sei weiter nicht zu beanstanden.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführenden machen wie bereits vor der Vorinstanz geltend, die Behörde könne das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben erachten. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auch auf diejenigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, mit denen die Vorinstanz die besonderen Umstände darlegt hat, die es rechtfertigten, auf eine Kostenerhebung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten und die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin dem Bau- und Umweltdepartement aufzuerlegen. Mit der Begründung der Vorinstanz für die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des Bau- und Umweltdepartements setzen sie sich jedoch nicht weiter auseinander. Sie legen insbesondere nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, Markus Preising habe ohne Vollmacht von Mitgliedern der Interessengemeinschaft Rekurs erhoben, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre oder die vorinstanzliche Beurteilung, wonach wegen des vollmachtlosen Handelns von Markus Preising eine fristwahrende Rekurserhebung ausgeschlossen gewesen sei und der Nichteintretensentscheid des Bau- und Umweltdepartements im Ergebnis somit rechtmässig, Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen würde. Zur Begründung der Vorinstanz, wieso auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 7-10 (der Beschwerdeführenden 8-11 im vorliegenden Verfahren) gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements nicht einzutreten sei (vgl. vorne E. 2), äussern sie sich ferner nicht, ebenso wenig zur Erwägung der Vorinstanz, das Bau- und Umweltdepartement habe Markus Preising die Kosten für das Rekursverfahren überbinden dürfen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden in Bezug auf letzteren Punkt beschwert sind, und selbst wenn im Hinblick darauf auch Markus Preising als Beschwerdeführer betrachtet würde. Soweit die Beschwerdeführenden materielle Ausführungen zum umstrittenen Bauvorhaben machen, gehen sie weiter über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Altstätten, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur