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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_117/2024  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. August 2023 
(SK 22 416+417). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Ehepaars B.________ und C.________ vor. Er sei wütend gewesen, weil sie seine damalige Frau unterstützt hätten, nachdem diese ihn nach häuslicher Gewalt verlassen habe. Er habe mehrfach gedroht, wenn sie ihm seine Frau nicht zurückschickten, werde er deren ganze Familie umbringen. Diese Drohungen seien nicht ernst genommen worden. 
Am 28. Dezember 2018 sei A.________ von Langenthal in Richtung Melchnau zum Arbeitsplatz von C.________ gefahren, weil er mit ihr über seine Frau und die Kinder habe sprechen wollen. In Melchnau sei ihm der Personenwagen des Ehepaars entgegengekommen. Am Steuer sei B.________ gesessen und auf dem Beifahrersitz C.________. A.________ habe seinen Personenwagen bei der Landi Melchnau gewendet und sei dem Ehepaar in Richtung Langenthal gefolgt. 
Auf der langen Geraden nach Obersteckholz mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h habe A.________ seinen Personenwagen auf 125 km/h beschleunigt und sei mit dieser Geschwindigkeit absichtlich in das Heck des Personenwagens des Ehepaars gefahren, der zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 km/h unterwegs gewesen sei. Der Personenwagen des Ehepaars sei durch die Kollision von der Fahrbahn geschleudert worden und habe sich im Wiesland ungefähr 270 Grad um die eigene Achse gedreht, ohne sich zu überschlagen, bevor er zum Stillstand gekommen sei. 
C.________ habe nach dem Unfall ungefähr zwei Wochen körperliche Schmerzen verspürt, sei jedoch nicht verletzt worden. Schlimmer seien die psychischen Folgen gewesen, da sie um sich und ihre Familie gefürchtet habe. B.________ habe unmittelbar nach dem Unfall an geringen Schmerzen bei Drehung der Halswirbelsäule und an einem Druckschmerz im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule über den Dornfortsätzen gelitten. Danach habe während vier Monaten sein Nacken- und Schulterbereich geschmerzt, diese Beschwerden habe er medikamentös behandelt. Auch psychisch sei es ihm während vier Monaten nicht gut gegangen. 
Es sei reiner Zufall und Glück, dass B.________ und C.________ keine gravierenderen Verletzungen erlitten hätten. A.________ sei absichtlich mit hoher Geschwindigkeit und einem grossen Geschwindigkeitsunterschied von ca. 55 km/h auf den Personenwagen des Ehepaars aufgefahren und habe damit eine schwere Verletzung von B.________ und C.________ zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar beabsichtigt. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 16. August 2023 zweitinstanzlich wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es 24 Monate bedingt aussprach. Es ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Zudem stellte es fest, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. 
 
2.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, will sagen: möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich derer die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 
 
2.2. Die Verteidigung beanstandete bereits im erstinstanzlichen Verfahren, in der Anklage werde nicht ausgeführt, wann der Beschwerdeführer den Vorsatz der schweren Körperverletzung gefasst habe. Gemäss Anklage sei der Beschwerdeführer in der Absicht nach Melchnau gefahren, ein Gespräch zu führen. Wann er sich umentschieden habe, gehe aus der Anklage nicht hervor. Geht es nach der Verteidigung, dann hätte in der Anklage explizit geschrieben werden müssen, dass der Beschwerdeführer den Vorsatz der schweren Körperverletzung beim Wenden seines Personenwagens gefasst habe. Da diese Angabe fehle, sei der Anklagegrundsatz verletzt.  
 
2.3. Entgegen der Verteidigung kann keine Rede davon sein, dass der Anklagegrundsatz "in grober Weise verletzt" ist. Wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen festhält, ist der Einwand der Verteidigung unbegründet. Dem Beschwerdeführer war zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte ausreichend klar, was ihm vorgeworfen wird. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Verteidigung gleich selbst darlegt, dass sie keinen Missverständnissen oder Unklarheiten unterlag. Denn sie führt selbst aus, der Beschwerdeführer müsse den Vorsatz der schweren Körperverletzung nach dem Wenden seines Personenwagens gefasst haben.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Übersetzung. 
Die Verteidigung trägt vor, an der Berufungsverhandlung sei eine Übersetzung beigezogen worden. Die Verteidigung beherrsche die Muttersprache des Beschwerdeführers rudimentär und habe zu Beginn der Befragung festgestellt, dass die Übersetzung "mit Rechtsmittelbelehrung und Tatbeständen" überfordert gewesen sei. Ob vor diesem Hintergrund die Fragen und Antworten korrekt und vollständig übersetzt worden seien, sei "äusserst fraglich". Die Verteidigung verweist exemplarisch auf die Fragen zum Arbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer habe dort "weniger" geantwortet und die Übersetzung habe die Antwort mit "kleineres Pensum" ergänzt, obwohl der Beschwerdeführer mit "weniger" das Gehalt gemeint habe. Erst nach Intervention der Verteidigung sei der Fehler korrigiert worden. Weiter sei "auffällig", dass die Antworten des Beschwerdeführers mehrmals unlogisch erschienen und diverse Fragen hätten wiederholt werden müssen. Vor diesem Hintergrund bestehe der Verdacht, dass das Recht des Beschwerdeführers auf eine korrekte Übersetzung verletzt worden sei. 
Mit diesem Vorbringen verfehlt der Beschwerdeführer offensichtlich die Begründungsanforderungen. Er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzliche Verhandlungsführung oder das angefochtene Urteil die von ihm angerufenen Art. 68 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. f UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verletzen sollen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". 
 
4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen der Geschädigten kollidierte. Geht es nach der Anklage, verursachte er die Kollision absichtlich. Folgt man dem Beschwerdeführer, verursachte er die Kollision unabsichtlich durch ein abgebrochenes Überholmanöver.  
Die Vorinstanz prüft diese beiden Varianten. Sie hält zutreffend fest, dass sich der Vorsatz bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen kann, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. In diesem Sinne hält die Vorinstanz fest, gemäss Angaben des unfalltechnischen Dienstes sei der Beschwerdeführer bei der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h gefahren. Seine Aussagen, dass er zwischen 80 und 90 km/h gefahren sei, verwirft sie als Schutzbehauptung und stellt letztlich auf eine Geschwindigkeit von 139 km/h ab (vgl. dazu Urteil 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.1-1.3.3 betreffend die Frage, wann keine Sicherheitsabzüge vorzunehmen sind). 
Zur Geschwindigkeit des Personenwagens der Geschädigten gibt es keine objektiven Beweismittel. Hier stellt die Vorinstanz auf die übereinstimmenden Angaben der Geschädigten ab, sie seien mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 km/h gefahren. 
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass der Beschwerdeführer nach dem Wenden seines Personenwagens massiv beschleunigt haben musste, um bei der Kollision einen Geschwindigkeitsunterschied von 69 km/h zu erreichen. Bei der Kollision sei er im dritten Gang mit einer Motorendrehzahl von 6702 Umdrehungen pro Minute gefahren. Aus diesen Angaben des unfalltechnischen Dienstes zieht die Vorinstanz den Schluss, dass der Beschwerdeführer nach dem Wenden das Gaspedal bis zur Kollision stark oder sogar voll durchgetreten habe. Entgegen der Darstellung der Verteidigung müsse er die grosse Geschwindigkeit zur Kenntnis genommen und sogar beabsichtigt haben. Mit mangelnder Aufmerksamkeit lasse sich seine Geschwindigkeit nicht erklären. Die Vorinstanz ergänzt, für das von der Verteidigung behauptete Überholmanöver wäre nie eine solche Geschwindigkeit erforderlich gewesen. Vielmehr habe er absichtlich mit möglichst grosser Geschwindigkeit in das Heck des Personenwagens fahren wollen. 
Die Vorinstanz stützt sich mit der Erstinstanz auf die Spurenlage am Unfallort, wonach nirgends Bremsspuren gefunden worden seien. Der Personenwagen des Beschwerdeführers sei bei der Kollision direkt hinter dem Personenwagen der Geschädigten gewesen. Dies lasse sich nicht mit der Behauptung der Verteidigung vereinbaren, dass der Beschwerdeführer ein Überholmanöver abgebrochen habe. Zudem deuteten die Schäden an den beiden Personenwagen darauf hin, dass der Beschwerdeführer ungebremst in das Heck der Geschädigten gefahren sei. Auch dies indiziere, dass er die Kollision absichtlich verursacht habe. Bei einer unerwarteten Kollision wären gemäss Vorinstanz Bremsspuren zu erwarten gewesen. Doch der Beschwerdeführer habe nicht einmal den Fuss vom Gaspedal genommen. 
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.  
 
4.2.1. Er trägt vor, die Vorinstanz habe seine angebliche Drohung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Vorinstanz erwäge, vor dem Hintergrund der familiären Vorgeschichte und den gegenüber der Geschädigten geäusserten Drohungen stelle die Kollision offensichtlich keinen Zufall dar, sondern sei absichtlich erfolgt. Der Beschwerdeführer erklärt, es sei zwar ein Strafverfahren wegen Drohung eröffnet, dann aber rechtskräftig eingestellt worden, weil die Drohung die Geschädigten nicht in Angst und Schrecken versetzt habe. Die angeblichen Drohungen dürften wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht in die Beweiswürdigung einfliessen.  
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Trennung von seiner damaligen Frau nicht akzeptiert habe. Noch an der Berufungsverhandlung habe er ausgesagt, dass C.________ für die Trennung verantwortlich sei. Am 11. Juli 2017 sei ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden. Am 29. Mai 2018 habe er wegen der familiären Probleme in stark alkoholisiertem Zustand diverse Möbelstücke in der Wohnung seiner Schwester demoliert. Der Strafbefehl wegen Sachbeschädigung sei nur zehn Tage vor der Kollision ergangen. Fünf Tage vor der Kollision sei es beim Domizil der Ex-Frau zu einem weiteren Vorfall gekommen, wobei zur Durchsetzung des Annäherungsverbots die Polizei avisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe trotz des Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbots seine Ex-Frau behelligt und die Trennung nicht akzeptiert. Es liege auf der Hand, dass er Groll gegen C.________ gehegt habe, zumal er sie für das Scheitern seiner Ehe verantwortlich gemacht habe. So hätten die Geschädigten denn auch übereinstimmend von drohenden Äusserungen im Vorfeld der Kollision berichtet. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, dürfen diese Drohungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens als erstellt erachtet werden, ohne das gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen würde. Denn in der Einstellungsverfügung habe die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ausdrücklich festgehalten, dass die Schilderungen der Geschädigten über die vom Beschwerdeführer geäusserten Drohungen glaubhaft seien. Das Verfahren sei nur eingestellt worden, weil die Geschädigten die Äusserungen nicht ernst genommen hätten und nicht in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Die materielle Rechtskraft der Einstellungsverfügung widerspreche somit nicht der Tatsache, dass Drohungen geäussert, aber nicht ernst genommen worden seien. Diese Drohungen erhärten gemäss Vorinstanz den Schluss, dass die Kollision absichtlich herbeigeführt worden sei. Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen. 
 
4.2.2. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, er habe einen Tunnelblick gehabt und nicht gemerkt, wie er immer schneller geworden sei. Die Begründungsanforderungen verfehlt er auch, wenn er eine eigene Würdigung seiner und der Geschädigten Aussagen präsentiert, ohne im Ansatz darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Aussagenanalyse schlechterdings unhaltbar sein soll. Gleiches gilt, wenn er Alternativszenarien präsentiert. Für die Annahme von Willkür würde es nicht einmal genügen, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.3. Die Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung ist rechtens.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. In diesem Zusammenhang beanstandet er die Abweisung seines Beweisantrags auf Befragung seiner Ex-Ehefrau als Zeugin. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer wird wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). 
 
5.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall.  
 
5.2.1. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Auf diese Rechtsprechung verweist die Vorinstanz zutreffend.  
 
5.2.2. Zur Integration des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, er habe keine abgeschlossene Berufungsausbildung. Seit November 2017 arbeite er in einem tamilischen Lebensmittelladen. Er sei zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt worden. Während keine Verlustscheine bestünden, seien Betreibungen von Fr. 1'449.85 vermerkt.  
Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer sei sozial, kulturell und gesellschaftlich kaum integriert. Seine Sprachkenntnisse seien nach über 30-jährigem Aufenthalt dürftig. Er pflege grösstenteils Umgang mit Landsleuten aus dem eigenen Kulturkreis. Sein strafrechtlicher Leumund sei getrübt. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2018 sei er wegen Sachbeschädigung verurteilt worden. Zudem sei gegen ihn ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt geführt worden. Es sei ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden. Der Beschwerdeführer scheine zwar seit der Kollision ruhiger geworden zu sein, doch könne nicht von einer nachhaltig positiven Persönlichkeitsentwicklung gesprochen werden, die durch eine Landesverweisung zunichtegemacht würde. 
 
5.2.3. Was die familiären Verhältnisse betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, eine Schwester und zwei Brüder in der Schweiz zu haben. Eine weitere Schwester und ein Bruder seien in Frankreich und ein anderer Bruder in England. Die Eltern seien verstorben. Am 13. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer seine Ex-Frau geheiratet. Die beiden gemeinsamen Kinder seien 2008 und 2012 geboren worden. Während der Ehe sei es zu verschiedenen Vorfällen wegen häuslicher Gewalt gekommen. Gemäss Anzeigerapport vom 27. März 2017 habe das ältere Kind angegeben, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein. Auch die Ex-Frau habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sie geschlagen und bedroht, worauf sie geflüchtet sei. Die Ehe sei am 18. Juni 2019 geschieden worden, wobei die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei mit Ausnahme vereinbarter oder behördlich angeordneter Kontakte bis am 31. Dezember 2020 ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ex-Frau und den beiden Kindern auferlegt worden. Weiter sei ein durch die Beiständin der Kinder organisiertes begleitetes Besuchsrecht vereinbart worden, das wegen fehlender Kooperation des Beschwerdeführers bis im September 2019 nicht habe ausgebaut werden können. Mit E-Mail vom 5. November 2020 habe die Sozialarbeiterin festgehalten, dass die beiden Kinder den Beschwerdeführer zweimal im Monat an dessen Wohnort besucht hätten. Beide Kinder seien gerne zum Beschwerdeführer gegangen und hätten regelmässig mit ihm telefoniert. Dem Bericht der Beistandschaft vom 29. Dezember 2021 entnimmt die Vorinstanz, die Trennung und Scheidung sei sehr belastend gewesen. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer ruhiger geworden und der Kontakt zu den Kindern habe sich normalisiert. Die Beistandschaft sei in der Folge aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei nunmehr geschieden und lebe nicht in einer Beziehung. Die Vorinstanz hält fest, an diesen Verhältnissen habe sich zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung entgegen den Ausführungen der Verteidigung nichts Wesentliches geändert. Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung behauptet, er sei seit drei Jahren wieder mit seiner Ex-Frau zusammen, während er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2022 noch etwas anderes erklärt habe. Dort habe er angegeben, eine Beziehung sei für die Zukunft geplant, wegen der aktuellen Arbeitssituation und des Führerausweisentzugs aber unmöglich. Auf Vorhalt, dass er problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort seiner Ex-Frau zur Arbeit pendeln könnte, habe er dann zugegeben, dass seine Ex-Frau kein Zusammenleben mehr wünsche. Er habe eingestanden, seiner Ex-Frau passe es nach den Erfahrungen mit häuslicher Gewalt nicht, wenn er Alkohol trinke. Dennoch scheine Alkoholabstinenz für ihn keine Option zu sein. Nach Würdigung dieser Aussagen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung zu seiner Ex-Frau zumindest übertrieben seien. Die Weigerung der Ex-Frau, einen gemeinsamen Haushalt zu führen, lasse vielmehr erahnen, dass allenfalls mit einer Normalisierung der Beziehung zu rechnen sei, jedoch nicht mit einer Paarbeziehung im eigentlichen Sinne. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer zuweilen bei seiner Ex-Frau übernachte und die Beziehung eine sexuelle Komponente habe. Eine wesentliche Veränderung der familiären Verhältnisse sei somit nicht eingetreten.  
Die Vorinstanz fasst zusammen, der Beschwerdeführer lebe getrennt von seiner Ex-Frau und den beiden Kindern. Die Ex-Frau habe das alleinige Sorgerecht. Der Beschwerdeführer habe nur ein Besuchsrecht, das während des Eheschutzverfahrens vorübergehend habe sistiert werden müssen. Nach dem Eheschutzentscheid vom 11. Juli 2017 habe er das Besuchsrecht mehr als drei Jahre nicht wahrgenommen. Er sei dafür verantwortlich, dass während dieser Zeit kein Kontakt zu den Kindern bestanden habe. Seit November 2020 habe ein Cousin die Kinder jeden zweiten Sonntag abgeholt, zum Beschwerdeführer gefahren und wieder zurückgebracht. Zwischenzeitlich besuche der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben die Kinder jede zweite Woche. Nach wie vor liege die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter. Was der Beschwerdeführer mit seinen Kindern unternehme, sei nicht restlos geklärt. Er scheine mit ihnen eher Freizeitbeschäftigungen nachzugehen, als sie im eigentlichen Sinne zu betreuen oder Erziehungsarbeit zu leisten. Zu Unterhaltsleistungen für seine Ex-Frau sei der Beschwerdeführer im Scheidungsurteil vom 18. Juni 2019 nicht verpflichtet worden. Gemäss dem jüngsten Leumundsbericht und der vorinstanzlichen Einvernahme bezahle er nun monatlich Fr. 700.-- Unterhalt, gemäss seinen Angaben gestützt auf eine Vereinbarung mit seiner Ex-Frau. Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass er im Gegensatz zur Situation während des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens um eine Normalisierung der Beziehung zu seiner Ex-Frau und den Kindern bemüht sei. Allerdings schiebe er die Verantwortung für die Trennung nach wie vor auf die Geschädigten. Dies spreche gegen eine nachhaltige Beruhigung der familiären Verhältnisse. Ein intrinsischer Wille, sich für eine Wiederaufnahme des Familienlebens zu ändern, sei nicht erkennbar. Als Beispiel erwähnt die Vorinstanz seine Aussagen zum Alkoholkonsum. Sie macht Anhaltspunkte dafür aus, dass die Motivation des Beschwerdeführers hinter der Wiederaufnahme der Beziehung zu seinen Kindern nach rund drei Jahren ohne Kontakt gerade in der Härtefallprüfung liege. Der Umstand, dass er sein elfjähriges Kind an die Berufungsverhandlung mitgenommen habe, an der Gewaltdelikte im Zusammenhang mit familiären Konflikten zu thematisieren gewesen seien, sei jedenfalls nicht im Interesse des Kindswohls gewesen. Vielmehr erblickt die Vorinstanz darin eine Instrumentalisierung des Kindes. 
Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau und den Kindern nicht die geforderte Intensität hat, um in den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK zu gelangen (vgl. etwa Urteil 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.2.). Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Ex-Frau ein tatsächliches familiäres Zusammenleben ablehnt. Der bisherige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern könne mit elektronischen Mitteln aufrechterhalten werden und auch Besuche im Herkunftsland seien zur Kontaktpflege zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, haben die familiären Verhältnisse durchaus Auswirkungen auf die Härtefallprüfung, doch begründen sie für sich allein noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Mit dieser Begründung verneint die Vorinstanz eine unter Art. 13 BV und Art. 8 EMRK fallende Familienbeziehung. Abschliessend hält sie fest, selbst wenn die Paarbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden wäre, was fraglich sei, dann würde dies angesichts der gelebten Verhältnisse nicht entscheidend ins Gewicht fallen. 
 
5.2.4. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei bei guter Gesundheit. Zu den Wiedereingliederungschancen in Sri Lanka schliesst sie sich den erstinstanzlichen Erwägungen an. Sie erwägt zutreffend, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, nur weil die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sein mögen als im Heimatland. Vielmehr ist nur dann von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Was den konkreten Fall betrifft, hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer dürfte die Wiedereingliederung in Sri Lanka möglich sein. Er lebe zwar seit 31 Jahren in der Schweiz. Doch sei er in Sri Lanka geboren worden und habe dort bis zum Alter von 20 Jahren gelebt. Er habe die prägende Kindheit und Jugend in Sri Lanka verbracht. Zudem habe er selbst angegeben, dass eine Tante dort lebe und er, wenn möglich, einmal jährlich nach Sri Lanka in den Urlaub fahre. Zudem habe er ausgeführt, er sei auch schon für längere Zeit dort gewesen, als seine Eltern gestorben seien. Die Vorinstanz nimmt daher an, dass der Beschwerdeführer vor Ort ein Beziehungsnetz pflegt. Er habe zwar keine Berufsausbildung abgeschlossen, seit seiner Einreise jedoch diverse Arbeitserfahrungen gesammelt und verfüge daher über gewisse berufliche Fähigkeiten. Betreffend die Arbeitssituation wäre er in Sri Lanka nicht erheblich schlechter gestellt als in der Schweiz, wobei ihm seine Sprachkenntnisse bei der wirtschaftlichen Reintegration helfen könnten. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Arbeitsmarktsituation in Sri Lanka und die dortigen Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zur Schweiz schlechter sind. Doch sie weist zutreffend darauf hin, dies gelte aufgrund der günstigen Verhältnisse in der Schweiz für die Mehrzahl der Länder. Mit seinen 51 Jahren könne der Beschwerdeführer auch in Sri Lanka eine Arbeitsstelle finden. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) sei die Rückkehr nach Sri Lanka grundsätzlich zulässig und zumutbar und auch ein Vollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich möglich. Auch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft führe aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Sozialisierung in Sri Lanka trotz langer Anwesenheit in der Schweiz eine Reintegration möglich.  
 
5.2.5. Die Vorinstanz fasst zusammen, der Beschwerdeführer lebe seit 31 Jahren in der Schweiz. Doch seine Integration sei höchstens durchschnittlich. Er sei zwar erwerbstätig gewesen und habe den Unterhalt für sich und seine Familie überwiegend selbst bestreiten können. Doch sei in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht kaum eine Integration auszumachen. Die Wiedereingliederung in Sri Lanka sei möglich, zumal er die prägende Kindheit und Jugend dort verbracht habe. Es könne im Rahmen der Härtefallprüfung nicht ausgeblendet werden, dass die familiäre Beziehung wegen Verfehlungen des Beschwerdeführers während langer Zeit stark belastet worden sei. Seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder hätten zwischenzeitlich bei Verwandten unterkommen und ein gerichtliches Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot gegen ihn erwirken müssen. Auch die Anlasstat gehe auf die familiären Konflikte zurück. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau normalisiert hat und dass er sein Besuchsrecht zu den gemeinsamen Kindern nach längerer Zeit wieder wahrnimmt. Sie gelangt jedoch zum Schluss, dass keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK besteht und verneint einen schweren persönlichen Härtefall.  
 
5.2.6. Bei diesem Ausgang konnte eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unterbleiben. Dennoch hielt die Vorinstanz in einer Eventualbegründung fest, die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung hätte die Geschädigten massiv und bleibend versehren können. Dem stehe die höchstens durchschnittliche Integration des Beschwerdeführers gegenüber. Folglich würde die Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ausfallen.  
 
5.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, dringt nicht durch.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz rechne ihm negativ an, dass er von Februar 2017 bis Januar 2023 keine Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder geleistet habe. Dabei unterlasse es die Vorinstanz, diese 5½ Jahre in Relation zu seinem 31-jährigen Aufenthalt in der Schweiz zu setzen. Dass es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ex-Frau und den Kindern nachzukommen, sei einzig seinem wirtschaftlichen und persönlichen Pech zuzuschreiben.  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass der Umfang der bezogenen Sozialhilfe in Anbetracht der Anwesenheitsdauer gering sei. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig gewesen ist. Er habe seinen eigenen Lebensunterhalt grösstenteils selbst bestritten. Seit der Trennung von seiner Ex-Frau im Februar 2017 bis Januar 2023 habe er jedoch wegen zu geringen Einkünften keinen Unterhalt für die Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder geleistet, weshalb die Sozialhilfe eingesprungen sei. Damit setzt die Vorinstanz die ausgebliebenen Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers durchaus in das richtige Verhältnis. 
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, dass die Veränderungen seit dem erstinstanzlichen Urteil auf die Vermeidung einer Landesverweisung ausgerichtet gewesen seien. Allerdings erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach seiner langjährigen Anstellung bei D.________ per 1. Januar 2023 einen neuen Arbeitsvertrag mit gleichem Pensum und gleichem Tätigkeitsbereich, jedoch höherem Lohn erhalten habe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb in diesem Arbeitsvertrag nach langjähriger Zusammenarbeit erneut eine dreimonatige Probezeit vereinbart worden sei. Die Veranlassung, einen höheren Lohn zu verlangen, um Unterhalt für die Kinder zu leisten, hätte schon seit Jahren bestanden. Der neue Arbeitsvertrag scheine darauf gerichtet zu sein, die plötzliche Aufnahme von Unterhaltsleistungen zugunsten seiner Kinder per Ende Januar 2023 zu begründen. So scheine der Beschwerdeführer denn auch der Meinung zu sein, er erfülle die Unterhaltspflichten freiwillig. Verglichen mit dem Tatzeitpunkt sei somit weiterhin eine Normalisierung und Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seiner Achtung vor der öffentlichen Ordnung auszumachen. Dies stelle indessen lediglich eine Verbesserung zur vorherigen, äusserst turbulenten Zeit dar, die von einem zuweilen tätlichen Trennungsstreit geprägt gewesen sei und in der vorliegenden Anlasstat kulminiert habe. Insgesamt könne die Integration des Beschwerdeführers mit der Erstinstanz höchstens als durchschnittlich eingestuft werden.  
 
5.3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seine Integration als höchstens durchschnittlich wertet. Allerdings stellt er diesem Befund bloss die unsubstanziierte Behauptung entgegen, seine Integration sei "mindestens als überdurchschnittlich zu qualifizieren". Diese Einschätzung kann angesichts der willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht geteilt werden.  
 
5.3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf eine Befragung seiner Ex-Frau im Berufungsverfahren verzichtete. In der Tat hatte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragt, dass seine Ex-Frau als Zeugin befragt wird. Zur Begründung führte er an, die Befragung sei notwendig zur Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, die fraglichen Umstände könnten anhand der Akten ohne Weiteres erstellt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Ex-Frau des Beschwerdeführers neue Erkenntnisse bringen sollte. Mit Beschluss vom 9. August 2023 wies die Vorinstanz den Beweisantrag ab. Sie übernahm die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft und ergänzte, die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien aktenkundig. Zudem werde er an der Berufungsverhandlung auch zu seiner Person befragt, wobei er sich zur aktuellen Beziehung zu seiner Ex-Frau werde äussern können.  
Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Begründung der Vorinstanz ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht unhaltbar. 
 
5.3.5. Die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem rügt der Beschwerdeführer nicht. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.  
 
5.4. Nach dem Gesagten hält die Landesverweisung von fünf Jahren der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross