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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_357/2023  
 
5A_369/2023  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_357/2023 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Forster, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch, 
Beschwerdegegnerin 
 
und 
 
5A_369/2023 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Forster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rückschnitt Pflanzungen (Dienstbarkeit, Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs), 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 28. März 2023 (ZK1 2022 13 und 14) und vom 22. September 2020 (ZK1 2020 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Gemeinde U.________ ist B.________ Eigentümerin des Grundstücks Nr. uu; A.________ ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. vv und ww. 
 
A.a. Das Grundstück Nr. uu von B.________ geniesst eine Ecklage: es grenzt sowohl gegen Westen als auch gegen Süden direkt an den X.________. Im Südosten ist ein "kleines" (circa 260 m2 umfassendes) Rechteck aus dem Grundstück "ausgeschnitten"; das ist das Grundstück Nr. vv von A.________ ("Badeplatz"). Das (grosse) Grundstück von A.________ mit Wohnhaus (Grundstück Nr. ww) liegt östlich des Grundstücks von B.________. Zwischen den beiden Grundstücken liegt das der Gemeinde U.________ gehörende Grundstück Nr. xx, auf dem sich der C.________weg (Seeweg) befindet. Der C.________weg begrenzt das Grundstück von A.________ auch im Süden gegen den See hin.  
 
A.b. Zulasten des Grundstücks Nr. uu und zugunsten des Grundstücks Nr. ww sind, soweit vorliegend relevant, folgende Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen: eine "Baubeschränkung (Höherbauverbot) " datierend vom 10. August 1973 und eine "Baubeschränkung" vom 25. Juli 1980.  
 
A.c. Bereits seit geraumer Zeit bestehen zwischen den beiden Nachbarn Differenzen aufgrund der Bepflanzung des Grundstücks Nr. uu durch B.________, denn diese beeinträchtigt die Sicht vom Grundstück Nr. ww bzw. von der Terrasse und dem Wohngeschoss des auf diesem Grundstück errichteten Wohnhauses gegen Westen auf den See und das Gebirge W.________. Ein von A.________ gegen B.________ angestrengtes Gerichtsverfahren endete im Dezember 2002 mit einem Vergleich. Dieser lautet wie folgt:  
 
"In obgenannter Angelegenheit haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts sowie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Auslegung der heute auf GB uu zu Gunsten von GB ww und vv der Gemeinde U.________ lastenden Dienstbarkeiten folgenden Vergleich geschlossen: 
 
1. Die heute auf GB uu bestehenden Bauten, insb. die neu erstellten oder abgeänderten Türmchen auf dem Wohnhaus und die Pergola, sind in ihrem Bestande gewährleistet. 
2. Die zwischen den Punkten A und B gemäss beiliegendem Plan bestehenden Bäume, Sträuche und Bepflanzungen entlang der Ostgrenze von GB uu zur Gemeinde U.________ werden durch die Beklagte auf einer Höhe von maximal 3.40 m gehalten. 
Vorbehalten bleibt die Fichte und ihr vorgelagerter Baum zwischen den Punkten A und B, welche bestehen bleiben. Beim Ableben oder Entfernen der Fichte darf ein Baum an dieser Stelle von höchstens 6 m Höhe gepflanzt und auf dieser Höhe beibehalten werden. Der neue Baum darf auf einer Höhe von mehr als 3.40 m eine Breite von maximal 2.60 m nicht überschreiten. 
Zwischen dem Punkt A und C müssen Bäume, Sträucher und Bepflanzungen auf einer maximalen Höhe von 6.9 m gehalten werden. 
Punkt A gemäss beiliegendem Plan ist 23.0 m von der nördlichen Grenze von GB vv entfernt. Punkt B gemäss beiliegendem Plan ist 6.5 m von der nördlichen Grenze von GB vv entfernt. Punkt C gemäss beiliegendem Plan ist der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Verlängerung der Südfront des Hauses von GB uu und der Ostgrenze von GB uu. 
Im übrigen besteht für Bäume, Sträucher und Bepflanzungen entlang der Ostgrenze von GB uu keine Höhenbegrenzung. Vorbehalten bleibt Ziffer 3. 
3. Die Hecke zwischen GB uu und vv ist durch die Beklagte jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von GB vv zurückzuschneiden sowie entlang der Westgrenze von GB vv auf einer Höhe von maximal 2.30 m zu halten. Entlang der Nordgrenze von vv ist die Hecke auf einer maximalen Höhe von 3.40 m zu halten. 
Die Cypresse beim Pavillon ist durch die Beklagte jährlich mindestens einmal zu schneiden. Die Cypresse darf die heutige Höhe von 4.8 m und Breite von 2.40 m in keinem Fall überschreiten. 
4. Die Beklagte erklärt ihr Einverständnis damit, dass die Gemeinde U.________ auf dem Grundstück der Gemeinde zwischen dem Grundstück der Beklagten und dem Gehweg in Absprache mit der Beklagten eine immergrüne Bepflanzung errichtet, welcher [ sic!] die Aussicht von der Terrasse und vom Esszimmer von GB ww auf die zwei südlichen Türmchen des Hauses auf GB uu verdeckt. Eine Schädigung von GB uu muss ausgeschlossen sein.  
[5.-7.]" 
 
B.  
 
B.a. Am 6. November 2017 reichte A.________ - nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung - beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen B.________ ein. Darin forderte er Bepflanzungen, die in ausdrücklich den Rechtsbegehren integrierter Beilage (Plan) im Detail aufgezeichnet sind, auf jeweiligen Höhen- und teilweise Breitenmassen bzw. Vorgaben von Höhenlinien unter Schnitt zu halten und in der Senkrechten auf die Grundstücksgrenze zurückzubinden bzw. -schneiden. Die - anlässlich der Hauptverhandlung ergänzten - Rechtsbegehren betreffen zum einen Pflanzen, für die im Vergleich aus dem Jahr 2002 bereits explizit bestimmte Maximalhöhen und -breiten festgehalten wurden (Ziff. 1.2 und in Bezug auf die Fichte und den Holunderbaum Ziff. 1.3), zum anderen weitere, seit dem Vergleich hinzugekommene oder weiter gewachsene Pflanzen (Ziff. 1.3 in Bezug auf die Forsythie, Scheinzypresse und Thuja, Ziff. 1.4). A.________ beantragte darüber hinaus die Feststellung, es bestehe eine Pflanzbeschränkung und Pflanzschnittpflicht als dingliches Recht bzw. Realobligation (Klagebegehren Ziff. 2) und verlangte deren Eintragung ins Grundbuch (Ziff. 3). Ausserdem ersuchte er um Vollstreckungsmassnahmen (Ziff. 4). Die Begehren lauten im Einzelnen:  
 
" Im Erkenntnisverfahren  
1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen auf ihrer Liegenschaft Kat-Nr. uu U.________, so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers, Kat.-Nr. ww U.________, auf den X.________ und das Gebirge W.________ gewährleistet ist. 
1.2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 
1.2.1. die zwischen den Punkten A und B gemäss beiliegendem Plan entlang der Ostgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. uu U.________ (angrenzend zu Grundstück Kat.-Nr. xx U.________ [Liegenschaft "C.________weg", Eigentümerin: Gemeinde U.________]) stehenden Bäume, Sträucher, und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Kat.-Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ gewährleistet ist, und dass die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 3.40 m, gemessen ab Niveau C.________weg, nie überschreiten wird (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 1); 
1.2.2. die zwischen den Punkten A und C gemäss beiliegendem Plan entlang der Ostgrenze des Grundstücks Kt.-Nr. uu U.________ (angrenzend zu Grundstück Kat.-Nr. xx U.________ [Liegenschaft "C.________weg", Eigentümerin: Gemeinde U.________]) stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 6.00 m, gemessen ab Niveau C.________weg, nie überschreiten wird (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 2); 
wobei in Bezug auf obige Ziff. 1.2.1 und 1.2.2 Punkt A gemäss beiliegendem Plan 23.0 m von der nördlichen Grenze von Kat.-Nr. vv entfernt ist, Punkt B gemäss beiliegendem Plan 6.5 m von der nördlichen Grenze von Kat.-Nr. vv entfernt ist, und Punkt C gemäss beiliegendem Plan der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Verlängerung der Südfront des Hauses von Kat.-Nr. uu und der Ostgrenze von Kat.Nr. uu ist; 
1.2.3. die Hecke entlang der Westgrenze zwischen Grundstück Kat.-Nr. uu U.________ und Grundstück Kat.-Nr. vv U.________ so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Kat.Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ gewährleistet ist, und diese eine Höhe von 2.30 m gemessen ab bestehendem Terrain Kat.-Nr. vv nie überschreitet (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 3), die Hecke entlang der Nordgrenze von Grundstück Kat.-Nr. vv U.________ auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab bestehendem Terrain Kat.-Nr. vv, (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 4) zu halten; obige Hecke entlang der West- und Nordgrenze jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Kat.-Nr. vv U.________ zurückzubinden und zurückzuschneiden (siehe beiliegender Plan grün, Ziffern 3 und 4). 
1.2.4. die beiden Thuja Bäume (siehe beiliegender Plan grün, Ziffern 4a und 4b), welche Bestandteil der in obiger Ziffer 1.2.3 erwähnten Hecke (siehe beiliegender Plan grün, Ziffer 4) sind, auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab bestehendem Terrain Kat.-Nr. vv zu halten und entlang der Nordgrenze jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Kat.-Nr. vv U.________ zurückzubinden und zurückzuschneiden (siehe beiliegender Plan grün, Ziffern 4, 4a und 4b). 
1.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die grosse Fichte, den ihr vorgelagerten Holunderbaum und die drei daneben gelegenen Pflanzen Forsythie, Scheinzypresse und Thuja auf Grundstück Kat.-Nr. uu U.________ (siehe beiliegender Plan, grün Ziff. 6) zu entfernen, eventualiter so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Küche und Terrasse) der Liegenschaft des Klägers Kat.-Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ nicht zu stark beeinträchtigt wird, mithin die grosse Fichte und der ihr vorgelagerte Baum auf eine Höhe von 6.00 m und eine Gesamtbreite von 2.60 m in eine für Fichten charakteristische nach oben sich verjüngende Form zurückzuschneiden und diese Maximalhöhe und Breite nicht zu überschreiten und die drei daneben gelegenen Pflanzen Forsythie, Scheinzypresse und Thuja dauernd dergestalt unter Schnitt zu halten, dass diese eine Höhe von 3.40 m nie überschreiten. 
1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche übrigen Bäume, Sträucher und Bepflanzungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. uu U.________, die sich westlich der sub Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 erwähnten Bäume, Sträucher und Bepflanzungen befinden, so unter Schnitt zu halten und dabei die auf dem beiliegenden Plan eingetragenen Höhenlinien nicht zu überschreiten (siehe beiliegender Plan, gelb markiert), dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Kat.-Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ nicht zusätzlich beeinträchtigt wird, so insbesondere folgende Bäume, Sträucher und Bepflanzungen, jeweils gemessen ab bestehendem Terrain Kat.-Nr. uu: 
 
1.4.1. Gebüsch (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 7), welches mithin dauernd eine Höhe von 1.90 m nie überschreiten darf; 
1.4.2. Nadelbaum tannenartig und Strauch daneben (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 8), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten dürfen; 
1.4.3. diverse Sträucher zwischen der nord-westlichen Ecke des Grundstücks Kat-Nr. vv U.________ und der Andenschmuck-tanne (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 9), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.45 m nie überschreiten dürfen; 
1.4.4. Platane (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 10), welche mithin dauernd eine Höhe von 1.85 m nie überschreiten darf; 
1.4.5. Gebüsch (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 11), welches mithin dauernd eine Höhe von 1.85 m nie überschreiten darf; 
1.4.6. Andenschmucktanne (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 12), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.45 m nie überschreiten darf; 
1.4.7. Andenschmucktanne (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 13), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.20 m nie überschreiten darf; 
1.4.8. Magnolie (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 14), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten darf; 
1.4.9. Platane (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 15), welche mithin dauernd eine Höhe von 2. 75 m nie überschreiten darf: 
 
1.4.10. Platane (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 16), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.25 m nie überschreiten darf; 
1.4.11. Gebüsch (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 17), welches mithin dauernd eine Höhe von 1.95 m nie überschreiten darf; 
1.4.12. Andenschmucktanne (siehe beiliegender Plan, rot Ziff. 18), welche mithin dauernd eine Höhe von 2.05 m nie überschreiten darf; 
1.4.13. Gebüsch (siehe beiliegender Plan, blau Ziff. 19), welches mithin dauernd eine Höhe von 3.40 m nie überschreiten darf. Zum beiliegenden Plan ist auf den Plan des Augenscheins zu verweisen. 
1.4.14. Strauch (siehe beiliegender Plan, blau Ziff. 20), welcher mithin dauernd eine Höhe von 2.90 m nie überschreiten darf. 
1.4.15. Apfelbaum (siehe beiliegender Plan, blau Ziff. 21), welcher mithin dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten darf. 
1.5. Die Beklagte sei zu verpflichten, die maximalen Höhen gemäss obiger Ziffer 1.4 auch für alle in Zukunft gepflanzten und/oder heranwachsenden Bäume und Sträucher einzuhalten. Diese dürfen die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers, Kat.-Nr. uu U.________, nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ nicht zusätzlich beeinträchtigen. 
2. Es sei festzustellen, dass zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. ww eine Pflanzbeschränkung und Pflanzschnittpflicht zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. uu mit folgendem Wortlaut als dingliches Recht bzw. als Realobligation besteht: 
 
"Zur Erhaltung der Aussicht von Kat.-Nr. ww nach Westen Richtung See und Gebirge W.________ sind Bäume und Hochsträucher wenn nötig unter Schnitt zu halten, wobei die auf dem beiliegenden Plan und der dazugehörigen Legende eingezeichneten Höhen in keinem Fall überschritten werden dürfen. Im Plan nicht eingezeichnete Bäume und Sträucher dürfen die im Plan gelb eingezeichneten Höhenlinien in keinem Fall überschreiten." 
3. Das Grundbuchamt Gebirge W.________ sei anzuweisen im Grundbuch als neuer Eintrag, eventualiter als Ergänzung des Servituts Nr. yy, subeventualiter als Ergänzung des Servituts Nr. zz, unter dem Stichwort "Pflanzbeschränkung/Pflanzschnittpflicht" eine Dienstbarkeit zugunsten Kat.-Nr. ww und zulasten Kat.-Nr. uu mit folgendem Wortlaut einzutragen: 
 
"Zur Erhaltung der Aussicht von Kat.-Nr. ww nach Westen Richtung See und Gebirge W.________ sind Bäume und Hochsträucher wenn nötig unter Schnitt zu halten, wobei die auf dem beiliegenden Plan und der dazugehörigen Legende eingezeichneten Höhen in keinem Fall überschritten werden dürfen. Im Plan nicht eingezeichnete Bäume und Sträucher dürfen die im Plan gelb eingezeichneten Höhenlinien in keinem Fall überschreiten." 
Vollstreckung 
4. Für den Fall, dass sich die Beklagte dem Urteil nicht unterzieht und die sich aus dem Urteil ergebenden Pflichten nicht innert der richterlich festgelegten Frist respektive nicht dauernd erfüllen [sic!], sei der Kläger zu ermächtigen, die Bäume, Sträucher und Bepflanzungen entsprechend den Anträgen Ziffern 1.1 bis 1.5 zurückschneiden zu lassen und unter Schnitt halten zu lassen, und zu diesem Zweck das Grundstück Kat.-Nr. uu U.________ zu betreten bzw. betreten zu lassen, dies notfalls unter Zuhilfenahme der Ortspolizei. Die Beklagte habe die Kosten für das Zurückschneiden-Lassen an den Kläger zu erstatten.  
[Kosten- und Entschädigungsfolgen]" 
 
B.a.a. Das Bezirksgericht urteilte am 17. Dezember 2019. Es stellte fest, dass die im Vergleich vom 12. Dezember 2002 zwischen den Parteien vereinbarten Maximalhöhen der zwischen den Punkten A und B sowie zwischen den Punkten A und C stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen ab Niveau C.________weg und die vereinbarten Maximalhöhen der Hecken entlang der Westgrenze und entlang der Nordgrenze zwischen den Grundstücken Nrn. uu und vv ab bestehendem Terrain des Grundstücks Nr. vv zu messen sind (Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2). Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).  
 
B.a.b. Dieses Urteil akzeptierte A.________ nicht. Er gelangte deshalb mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz, das diese mit Entscheid vom 22. September 2020 teilweise guthiess, Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Entscheids abgesehen von der Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2 und 3 aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies. Auf die von A.________ gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen (betreffend die Abweisung seiner Klagebegehren Ziff. 2 und 3) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_909/2020 vom 30. August 2021).  
 
B.a.c. Das Bezirksgericht entschied mit Urteil vom 17. Dezember 2021 neu über die Angelegenheit und hiess die Klage (mit Ausnahme der vom Kantonsgericht bestätigten Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2 und 3) weitgehend gut. Es erkannte mit im Dispositiv integriertem Situationsplan:  
 
"1. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.1 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zwischen den Punkten A und B (gemäss untenstehendem Plan) stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ insofern gewährleistet ist, als die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 3.40 m nicht überschreiten darf, wobei die Fichte und der ihr vorgelagerte Holunderbaum von dieser Höhenregelung ausgenommen sind. 
2. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.3 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hecke entlang der Westgrenze zwischen Grundstück Nr. uu und Nr. vv U.________ so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ insofern gewährleistet ist, als die Höhe dieser Hecke 2.30 m nicht überschreiten darf, sowie dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hecken entlang der West- und Ostgrenze von Grundstück Nr. vv jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Grundstück Nr. vv zurückzuschneiden. 
3. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.4 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die beiden Thuja Bäume (Ziff. 4a und 4b gemäss untenstehendem Plan) auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab bestehenden Terrain Grundstück Nr. vv U.________, zu halten und entlang der Nordgrenze jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Grundstück Nr. vv U.________ zurückzuschneiden. 
4. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.3 wird die Beklagte verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die drei neben der Fichte (Ziff. 6 gemäss untenstehendem Plan) gelegenen Pflanzen Forsythie, Scheinzypresse und Thuja dauernd so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ insofern gewährleistet ist, als diese eine Höhe von 3.40 m nie überschreiten. 
5. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.4 - 1.4.15 wird die Beklagte verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche übrigen Bäume auf dem Grundstück Nr. uu U.________, die sich westlich der in Dispositiv-Ziff. 1 - 4 erwähnten Bäume, Sträucher und Bepflanzungen und sich nicht in der auf untenstehendem Plan blau markierten Fläche befinden, so unter Schnitt zu halten und dabei die auf untenstehendem Plan gelb eingezeichneten Höhenlinien nicht zu überschreiten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ nicht beeinträchtigt wird, so insbesondere folgend Bepflanzungen, jeweils gemessen ab bestehendem Terrain Grundstück Nr. uu: 
[Ziff. 5.1 bis 5.15 entsprechend den klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1.4.1 bis 1.4.15] 
6. In Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.5 wird die Beklagte verpflichtet, die Höhenlinien (gelb in untenstehendem Plan) auch für alle in Zukunft gepflanzten und/oder heranwachsenden Bäume und Sträucher einzuhalten. 
7. Bei Zuwiderhandlung gegen Dispositiv-Ziff. 1-6 wird der Kläger ermächtigt, nach vorgängiger, schriftlicher Ansetzung einer Frist von mindestens 30 Tagen mittels Ersatzvornahme die entsprechenden Arbeiten durchzuführen oder durch von ihm bestimmte Dritte durchführen zu lassen und zu diesem Zweck das Grundstück Nr. uu U.________ zu betreten bzw. betreten zu lassen und hierzu nötigenfalls die Kantonspolizei beizuziehen. 
 
Die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme sind von der Beklagten nach Rechnungsstellung durch den Kläger zu ersetzen. 
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
[9. - 13: Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittelbelehrung]" 
 
B.b. Nun gelangten beide Parteien mit Berufung an das Kantonsgericht. Dieses ergänzte (Dispositiv-Ziff. 1a und 1b in Bezug auf die Klagebegehren Ziff. 1.2.2 und 1.2.3 betreffend die Höhenbegrenzung zwischen den Punkten A und C und der Hecke entlang der Nordgrenze von Grundstück Nr. vv) bzw. änderte (Dispositiv-Ziff. 1c; Beschränkung der Ermächtigung zur Ersatzvornahme auf Zuwiderhandlungen gegen Dispositiv-Ziffern 4-6 des Entscheids vom 17. Dezember 2021) mit Entscheid vom 28. März 2023 das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufungen. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern lauten wie folgt:  
 
"a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zwischen den Punkten A und C gemäss dem angefochtenen Urteil beiliegenden Plan entlang der Ostgrenze des Grundstücks Nr. uu U.________ stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 6.00 m, gemessen ab Niveau C.________weg, nicht überschritten wird. 
b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hecke entlang der Nordgrenze von Grundstück Nr. vv U.________ auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab Niveau des bestehenden Terrains von Grundstück Nr. vv, zu halten und diese Hecke jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Grundstück Nr. vv zurückzuschneiden. 
c. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäss Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils wird auf Zuwiderhandlungen gegen Dispositivziffern 4-6 beschränkt." 
 
C.  
 
C.a. Am 15. Mai 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er hält an seinen Klagebegehren Ziff. 2 und 3 (Dienstbarkeit und Eintragung im Grundbuch) fest, die gutzuheissen seien (Rechtsbegehren Ziff. 1). Ausserdem sei Dispositiv-Ziff. 1c des Urteils vom 28. März 2023 aufzuheben und sein Klagebegehren Ziff. 4 (Vollstreckung) vollständig gutzuheissen (Rechtsbegehren Ziff. 2; Verfahren 5A_357/2023).  
 
C.b. Auch B.________ (Beschwerdeführerin) erhebt am 15. Mai 2023 Beschwerde in Zivilsachen. Im Wesentlichen beantragt sie dem Bundesgericht die vollumfängliche Abweisung der Klage und stellt des Weiteren Anträge zur Regelung der vorinstanzlichen Prozesskosten. Eventualiter seien die Urteile vom 22. September 2020 (mit Ausnahme der Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2 und 3) und vom 28. März 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf Antrag der Beschwerdeführerin erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung (Verfahren 5A_369/2023).  
 
C.c. Das Bundesgericht holte in beiden Verfahren Vernehmlassungen ein. Die jeweiligen Beschwerdeantworten datieren vom 16. April 2024. Im Verfahren 5A_357/2023 gingen sodann Replik (26. April 2024) und Duplik (2. Mai 2024) ein; auch im Verfahren 5A_369/2023 wurde repliziert (25. April 2024) und dupliziert (14. Mai 2024). Das Kantonsgericht hat in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beide Parteien fechten dieselben Entscheide an. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).  
 
1.2. Der angefochtene Endentscheid (Art. 90 BGG) unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Was den Streitwert dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit anbelangt, ist von den vorinstanzlichen Angaben auszugehen, zumal sich beide Parteien auf diesen Streitwert in Höhe von Fr. 250'000.-- berufen und keine Anhaltspunkte bestehen, dieser sei offensichtlich unrichtig. Das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist mithin erfüllt. Beide Parteien sind zur Beschwerde berechtigt und haben diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereicht.  
 
1.3. Die Parteien richten ihre jeweilige Beschwerde nicht nur gegen den Endentscheid vom 28. März 2023, sondern auch gegen den Rückweisungsentscheid vom 22. September 2020, der als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG zu qualifizieren ist (Urteil 5A_ 909/2020 vom 30. August 2021 E. 2). Zwischenentscheide können mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Voraussetzung ist erfüllt.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie hat jedoch die Feststellung der Messniveaus gemäss Entscheid vom 17. Dezember 2019 nicht angefochten. Auch aus der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift ergibt sich, dass sie die Messniveaus akzeptiert. Ihre Beschwerde ist daher in diesem Sinne entgegenzunehmen.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer gründete seine Rechtsbegehren auf drei Anspruchsgrundlagen: Erstens bestehe eine dienstbarkeitsrechtliche (dingliche) Pflanzbeschränkung, zweitens ergäbe sich diese Beschränkung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2002 und drittens aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen des ZGB.  
 
3.2. Mit Zwischenentscheid vom 22. September 2020 verneinte die Vorinstanz das Bestehen einer dinglichen Pflanzbeschränkung bzw. das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit, weshalb sie die erstinstanzlich erfolgte Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2 und 3 schützte. Aus dem gerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2002 leitete sie jedoch ab, es sei ausgeschlossen, andere bzw. neue Pflanzen hinter der Ostgrenze auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in eine beliebige und von den Maximalvorgaben des Vergleichs unabhängige Höhe wachsen zu lassen. Sie hob daher den erstinstanzlichen Entscheid diesbezüglich auf. Zum Nachbarrecht äusserte sich die Vorinstanz im Zwischenentscheid nicht.  
 
3.3. Beide Parteien richten ihre Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid. Während der Beschwerdeführer sich gegen die Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2 und 3 wehrt, verwahrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs, die in der Folge zur weitgehenden Gutheissung der Klage führte. Im Anschluss ist die Frage zu erörtern, ob sich der Beschwerdeführer auf eine dingliche Pflanzbeschränkung berufen kann (E. 4). Sodann ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Auslegung des gerichtlichen Vergleichs einer Prüfung zu unterziehen (E. 5).  
 
4.  
 
4.1. Zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin und zugunsten des Grundstücks des Beschwerdeführers sind im Grundbuch eine "Baubeschränkung (Höherbauverbot) " und eine "Baubeschränkung" eingetragen (Sachverhalt, Bst. A.b). In dem als Beleg zum Eintrag der "Baubeschränkung (Höherbauverbot) " hinterlegten Grunddienstbarkeitsvertrag vom 10. August 1973 ist ausserdem eine Aussichtsklausel zur Erhaltung der Aussicht des heutigen Grundstücks Nr. ww nach Westen Richtung See und Gebirge W.________ enthalten. Die Beschwerdeführerin erwarb die Liegenschaft im Jahr 1998.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Pflanzbeschränkungen seien klar nicht mit Baubeschränkungen zu verwechseln. Die Beschwerdeführerin habe sich daher auf den deutlichen Grundbucheintrag verlassen dürfen und nicht annehmen müssen, dass sich hinter der Baubeschränkung eine Pflanzbeschränkung verberge. Die Verträge bzw. Begründungsakte könnten der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, umso weniger, als weder ein mögliches Aussichtsverbauungs- noch ein damit kombinierbares Pflanzverbot im Grundbuch eingetragen sei. Abgesehen davon sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, aus der gleichen Zwecksetzung (Erhaltung der Aussicht) abstrakt abzuleiten, dass die Pflanzbeschränkung als Präzisierung der Baubeschränkung in einem funktionalen Zusammenhang mit dieser stehe und daher dingliche Wirkung habe. Dem Wortlaut der Dienstbarkeitsvereinbarungen sei sodann nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass die damaligen Vertragsparteien die Pflanzbeschränkungen als nebensächliche Leistungspflicht betrachtet und daher keine Eintragungsklauseln in die Verträge Eingang gefunden hätten. Der Beschwerdeführer könne sich gegenüber der Beschwerdeführerin mithin nicht auf dingliche Pflanzbeschränkungen berufen. In Bezug auf Pflanzbeschränkungen bestünden daher keine Einträge im Grundbuch, in deren Rahmen Dienstbarkeiten überhaupt nach den Kriterien von Art. 738 Abs. 2 ZGB inhaltlich bestimmbar wären. Demzufolge könne die ebenfalls eingeklagte Pflanzenschnittpflicht keine im Sinn von Art. 21 Abs. 2 SchlT ZGB mit entsprechenden Dienstbarkeiten verbundene nebensächliche Verpflichtung sein und der Beschwerdeführerin hätten nach Treu und Glauben solche auch nicht ersichtlich gewesen sein müssen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 738 ZGB.  
 
4.3.1. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Der gutgläubige Dritte darf sich auf einen klaren und deutlichen Eintrag verlassen, selbst wenn dieser Eintrag inhaltlich unrichtig ist - der Erwerber des belasteten Grundstücks darauf, dass die Dienstbarkeit nicht einen grösseren, der Erwerber des berechtigten Grundstücks darauf, dass sie nicht einen geringeren Inhalt und Umfang hat, als sich aus dem Eintrag ergibt (Urteile 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.1; 5A_1043/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1).  
Der Text des Grundbucheintrags ist aus sich selbst heraus nach heutigem (allgemeinem oder allenfalls auch örtlichem) Sprachgebrauch auszulegen (BGE 137 III 444 E. 3.2; 86 II 243 E. 5; Urteil 5A_259/2019 vom 29. Juli 2020 E. 5.3.1, in: ZBGR 102/2021 S. 303). 
 
4.3.2. Der Wortlaut der vorliegend relevanten Dienstbarkeiten, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, lautet "Baubeschränkung (Höherbauverbot) " und "Baubeschränkung". Diese Stichworte definieren den genauen Umfang der eingetragenen Baubeschränkungen nicht und sind insofern nicht eindeutig. Ob der Grundbucheintrag klar ist, ist allerdings stets anhand der sich konkret stellenden Frage zu beantworten (Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 5.1). Mithin ist vorliegend nicht entscheidend, dass der Eintrag in Bezug auf den genauen Umfang nicht klar ist. Relevant ist einzig, dass die Grundbucheinträge den Inhalt der Dienstbarkeiten jedenfalls in der Hinsicht klar umschreiben, als damit eine Einschränkung lediglich der baurechtlichen Möglichkeiten - also der Errichtung von unbelebten Objekten - einhergeht. Eine Pflanzbeschränkung ist davon klarerweise nicht erfasst (vgl. auch Urteil 5A_377/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.4.2: eine Bauhöhenbeschränkung, die praktisch die gesamte Grundstücksfläche belastet, hat mit dem Grundbucheintrag "Näherbaurecht" nichts mehr zu tun und sprengt im behaupteten Ausmass, was noch als funktionelle Beschränkung eines Näherbaurechts anerkannt werden darf; Urteil 5C.270/2000 vom 12. April 2001 E. 2b: der Eintrag "Baurecht für Zugscheibenanlage" erfasst kein Überschiessrecht; vgl. auch PETITPIERRE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 738 ZGB mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts Bern vom 5. Februar 2019, ZK 18 289: der Eintrag "Heizungsanlage" kann kein Baurecht begründen; vgl. weiter SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 6. Auflage 2022, Rz. 1277, Beispiel a: Der Eintrag einer 1998 mit dem Stichwort "Fusswegrecht" in das Grundbuch eingeschriebenen Dienstbarkeit ist insofern eindeutig, als er nicht das Recht umfasst, den Weg mit einem Fahrrad zu befahren). Nachdem sich der Grundbucheintrag im Hinblick auf die sich vorliegend stellende Frage als klar erweist und sich die Beschwerdeführerin als Dritte auf diesen klaren Grundbucheintrag verlassen durfte, hat ein Rückgriff auf die Dienstbarkeitsverträge gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB zu unterbleiben. Diese dürfen nicht herangezogen werden, um den Inhalt einer Dienstbarkeit nachzuschieben, für welche der Eintrag im Grundbuch keinerlei Hinweise gibt (vgl. BGE 124 III 293 E. 2b).  
 
4.3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers, der unter Rückgriff auf die Grunddienstbarkeitsverträge argumentiert, die darin enthaltene Pflanzbeschränkung bzw. Aussichtsklausel habe dingliche Wirkung und stehe in einem funktionellen Zusammenhang zu den Baubeschränkungen, läuft damit ins Leere. Da hilft ihm auch die Berufung auf BGE 128 III 169 nichts. Dort war die Ausgangslage nämlich eine andere, denn es ging um die Bestimmung des Umfangs eines Grenzbaurechts (Lage, Ausmass und Funktion der Grenzbaute); wohingegen vorliegend bereits der eigentliche Gegenstand bzw. Kern der Dienstbarkeit betroffen ist. Die Aussichtsklausel bzw. Pflanzbeschränkung ist keine "Modalität" der Baubeschränkung bzw. wird durch die Pflanzbeschränkung nicht die Funktion oder Nutzung einer Baute näher umschrieben. Vielmehr käme ihr, wenn sie, wie der Beschwerdeführer argumentiert, wie die Baubeschränkung dem Zweck der Erhaltung der Aussicht dienen sollte, selbständiger Charakter zu. Dem entspricht im Übrigen, dass die Aussichtsklausel im Dienstbarkeitsvertrag von 1973 eine eigenständige Stellung einnimmt und unabhängig von den errichteten Dienstbarkeiten und der jeweiligen Umschreibung des Umfangs dieser Dienstbarkeiten steht. Eine Aussichtsdienstbarkeit, die sowohl Bauten als auch Pflanzen umfassen kann, ist zudem gerade nicht eingetragen (vgl. dazu Urteil 5C.130/2002 vom 10. Juli 2002).  
 
4.3.4. Damit hält auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz vor Bundesrecht stand, die ebenfalls eingeklagte Pflanzenschnittpflicht könne keine im Sinn von Art. 21 Abs. 2 SchlT ZGB mit entsprechenden Dienstbarkeiten verbundene nebensächliche Verpflichtung sein. Schliesslich ist der Hinweis auf ein Schreiben des (damaligen) Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2000 nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern, denn eine angebliche Anerkennung durch den ehemaligen Rechtsvertreter vermag kein dingliches Recht zu begründen (vgl. Art. 731 Abs. 1 ZGB). Offensichtlich unzutreffend ist sodann die Argumentation, mit dem gerichtlichen Vergleich habe die Beschwerdeführerin die dingliche Wirkung der Aussichtsklausel anerkannt. Ausdrücklich hält der Vergleich fest, dieser erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Auslegung der vorliegend relevanten Dienstbarkeiten.  
 
4.4. Die Beschwerde im Verfahren 5A_357/2023 ist daher in Bezug auf die Klagebegehren Ziff. 2 und 3 bzw. das vor Bundesgericht gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen.  
 
5.  
Sodann ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Auslegung des gerichtlichen Vergleichs zu prüfen. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Der gerichtliche Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.3). Entsteht Streit über die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, kann diese in einem neuen gerichtlichen Verfahren geklärt werden; dem steht die materielle Rechtskraft nicht entgegen (Urteil 4A_640/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2 und 2.6; vgl. auch BGE 90 III 71, 75; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile [CPC], 2. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 241 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 241 ZPO).  
 
5.1.2. Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (BGE 132 III 737 E. 1.3; 130 III 49 E. 1.2). Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (BGE 121 III 397 E. 2c; vgl. Urteil 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.3). Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Hat das kantonale Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen können, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Ziel, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, lässt sich regelmässig nur erreichen, wenn sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen geregelt werden. Dieses Anliegen ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unterschiedlich weit gezogen werden kann. Wenn daher Fragen nicht ausdrücklich geregelt sind, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts nicht vom Vergleich ausgenommen werden sollten (Urteile 4A_596/2014 vom 18. März 2015 E. 3.1; 4A_288/2014 vom 6. August 2014 E. 2.2; 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2). Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind (Urteil 4A_298/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4).  
 
5.2. Von diesen Grundlagen ist die Vorinstanz ausgegangen. Gestützt darauf erwog sie, der Vergleich beschränke sich seinem Wortlaut nach nicht nur auf Pflanzen an der Ostgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin, sondern erfasse auch Pflanzen dahinter. Der Beschwerdeführer belege, dass es ihm auch gegenüber der Beschwerdeführerin um die Wahrung seiner Aussichtsinteressen gegangen sei. Der Vergleich enthalte keine Zweckbestimmungen, sondern streiterledigende Ergebnisse. Die Zugeständnisse des Beschwerdeführers seien in Ziffer 1 des Vergleichs enthalten. Ein Ausgleich zu den vom Beschwerdeführer akzeptierten Änderungen von Bauten sei hier nur in der Verpflichtung der Beschwerdeführerin ersichtlich, unter Ausnahme der Fichte und eines dieser vorgelagerten Baumes konkrete Maximalhöhen bei Pflanzen einzuhalten. Die Festlegung von Maximalhöhen mit genau definierten Ausnahmen könne nur der Wahrung der Aussichtsinteressen des Beschwerdeführers dienen. Der Umstand, dass die Parteien beim Abschluss des Vergleichs anwaltlich vertreten gewesen seien, ändere daran nichts. Es sei angesichts der belegten Vorgeschichte nicht ersichtlich, welche anderen Gründe als das Aussichtsinteresse des Beschwerdeführers für die Parteien, deren Anwälte und das Gericht damals hinter der Festlegung dieser Maximalhöhen hätten stehen können. Indem nicht nur eine Ausnahmeregelung von den Maximalhöhen der an der Ostgrenze stehenden Pflanzen, sondern auch eine Ausnahme in Bezug auf die dahinterstehende Zypresse getroffen, daneben aber für weitere hinter der Grenze stehende Hecken gleiche bzw. geringere Maximalhöhen festgelegt worden seien, sei der Wille der Parteien offensichtlich, dass dem Aussichtswunsch des Beschwerdeführers auf den X.________ in der damaligen Situation zwar nicht ausnahmslos, aber doch soweit möglich und verhältnismässig im Ausgleich zu seinen Zugeständnissen bei den beanstandeten abgeänderten und neuen Bauten der Beschwerdeführerin habe entsprochen werden sollen. Mit dieser Vergleichslösung unvereinbar sei die Annahme, die Beschwerdeführerin könne hinter der Ostgrenze künftig andere Pflanzen in eine beliebige und von den Maximalvorgaben des Vergleichs unabhängige Höhe wachsen lassen. Diese Möglichkeit müsse durch den Vergleich zumindest in objektiver Hinsicht nach dem Vertrauensprinzip als ausgeschlossen gelten. Angesichts des durch die Parteien im Vergleich erzielten Interessenausgleichs könnten, ausser den klar bestimmten Ausnahmen, andere bzw. neue Pflanzen hinter der Ostgrenze nicht von der durch die Maximalhöhen im Vergleich zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesparten Aussicht nach Westen ausgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe den damals erzielten Vergleich so verstehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin sein Anliegen an einer, abgesehen von den vereinbarten Ausnahmen, ungestörten Aussicht über auf die vereinbarten Maximalhöhen unter Schnitt gehaltenen Pflanzen akzeptiert habe.  
 
5.3. Ausgehend vom eruierten Zweck des gerichtlichen Vergleichs, die Aussichtsinteressen des Beschwerdeführers soweit verhältnismässig zu wahren, leitete die Vorinstanz ab, es sei mit dieser Vergleichslösung unvereinbar, dass die Beschwerdeführerin hinter der Ostgrenze künftig andere Pflanzen in eine beliebige und von den Maximalvorgaben des Vergleichs unabhängige Höhe wachsen lassen könne. Sie ist dabei nicht von einem tatsächlichen Konsens ausgegangen, sondern hat den Vergleichsvertrag objektiviert ausgelegt. Nach der objektiven Auslegung sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Diese Auslegung kann das Bundesgericht als Rechtsfrage frei prüfen, wobei es - vorbehältlich begründeter Sachverhaltsrügen - an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden ist (BGE 144 III 43 E. 3.3; 142 III 239 E. 5.2.1).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen der Auffassung, aus dem Vergleich ergebe sich nicht, dass zusätzlich zu den Maximalhöhen konkret bestimmter Pflanzen eine generelle Pflicht ihrerseits vereinbart worden sei, die Aussicht des Beschwerdeführers nach Westen auf den See und die Berge zu gewährleisten. Dies ergebe sich bereits aufgrund eines (fehlenden) tatsächlichen Willens. Der Beschwerdeführer hält dagegen und schliesst sich im Grundsatz der vorinstanzlichen Auslegung an. Da für die Auslegung in erster Linie massgebend ist, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (oben E. 5.1.2), ist im Folgenden auf die Ermittlung dieses tatsächlichen Willens bzw. die diesbezüglich erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.  
 
5.5. Zunächst ist der Wortlaut des Vergleichs zu analysieren:  
 
5.5.1. Einleitend hält der Vergleich fest, die Parteien hätten diesen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Auslegung der auf dem Grundstück Nr. uu zu Gunsten der Grundstücke Nrn. ww und vv lastenden Dienstbarkeiten geschlossen.  
 
5.5.2. In seinen Ziffern 2 und 3 regelt der Vergleich Höhenbegrenzungen von Pflanzen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. In Ziff. 2 werden verschiedene Punkte entlang der Ostgrenze definiert (A, B und C) und für zwischen diesen Punkten sich befindende Pflanzen bestimmte Höhenbegrenzungen vorgesehen. Die Regelung betreffend den Abschnitt zwischen den Punkten A und B wird gemäss Wortlaut des Vertrags auf "bestehende" Pflanzen "entlang der Ostgrenze von GB uu zur Gemeinde U.________" bezogen, wobei eine Fichte und ihr vorgelagerter Baum von der Höhenbegrenzung ausgenommen werden. Sodann wird eine Regelung für den Abschnitt zwischen den Punkten A und C getroffen. Hierbei wird - anders als in Bezug auf den Abschnitt zwischen A und B - weder auf "bestehende" Pflanzen verwiesen noch ist die Rede davon, dass sich diese "entlang der Ostgrenze von GB uu zur Gemeinde U.________" befinden. Abschliessend wird in Ziff. 2 festgehalten, dass "im übrigen" keine Höhenbegrenzung für Pflanzen "entlang der Ostgrenze von GB uu" besteht. Vorbehalten wird die Regelung gemäss Ziff. 3.  
 
5.5.3. Zieht man den im Vergleich integrierten Plan hinzu, so ist ersichtlich, dass entlang der Ostgrenze zwischen der Nordgrenze von Grundstück Nr. vv ("Badeplatz" des Beschwerdeführers) und dem dieser am nächsten gelegenen Punkt B ein kleiner Abschnitt besteht, für den im Vergleich keine Regelung vorgesehen wurde. Es liegt daher nahe, dass mit der Formulierung, wonach "im übrigen" entlang der Ostgrenze keine Höhenbegrenzung festgelegt wird, dieser Abschnitt gemeint ist, wie das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeantwort geltend macht. Aus dieser Formulierung kann mithin nicht geschlossen werden, dass abgesehen von den in Ziff. 2 (und 3) festgelegten Höhenbegrenzungen überhaupt keine Beschränkungen geregelt wurden.  
 
5.5.4. In Ziff. 3 des Vergleichs werden dann einerseits die Hecken, die den "Badeplatz" vom Grundstück der Beschwerdeführerin abgrenzen, andererseits eine Zypresse nahe der westlichen Grundstücksgrenze zum See hin einer Höhenbegrenzung unterstellt. Dabei ist zu beachten, dass die weiter westlich gelegene Hecke zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Badeplatz eine niedrigere Höhenbeschränkung aufweist als die bis an die Ostgrenze stossende Hecke an der nördlichen Grenze des Badeplatzes zum Grundstück der Beschwerdeführerin, was darauf hinzudeuten scheint, dass weiter westlich stehende Pflanzen strengeren Regelungen unterworfen sein sollen als solche entlang der Ostgrenze von Grundstück Nr. uu zum C.________weg.  
 
5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut nicht eindeutig ergibt, ob Höhenbegrenzungen lediglich für damals bestehende Pflanzen bzw. nur für die konkret bezeichneten Pflanzen vorgesehen wurden.  
 
5.6.  
 
5.6.1. Wie erläutert, ist bei der Auslegung eines Vergleichs nach dem mutmasslichen Willen der Parteien im Grundsatz davon auszugehen, dass nicht ausdrücklich geregelte Fragen, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, sinngemäss im Vergleich beantwortet sind (oben E. 5.1.2).  
 
5.6.2. Hier setzt jedoch die Beschwerdeführerin mit einer Sachverhaltsrüge ein und führt aus, der Beschwerdeführer sei explizit selbst der Auffassung gewesen, dass der Vergleich nur die damals störenden Pflanzen umfasst habe. Sie verweist hierbei auf die anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragene Replik des Beschwerdeführers vom 28. November 2018 und wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Der Beschwerdeführer führt hingegen aus, er habe mitnichten zugestanden, dass keine weiteren Verpflichtungen der Beschwerdeführerin vereinbart worden seien; es sei bei dem Vergleich ausschliesslich um die Aussicht gegangen. Dass zukünftige neu heranwachsende Pflanzen im Vergleich nicht explizit geregelt wurden, bedeute nicht, dass solche Pflanzen keiner Schnittpflicht unterlägen. Wäre dem so, würde der Sinn und Zweck des Vergleichs untergraben.  
 
5.6.3. Die Rüge erweist sich als begründet: Der Replik des Beschwerdeführers ist in der von der Beschwerdeführerin genannten Randziffer Folgendes zu entnehmen:  
 
"Der Kläger wollte schon damals eine Regelung bezüglich allfälliger weiterer Bäume und Sträucher festlegen, die die Aussicht in Zukunft beeinträchtigen könnten. Der Richter vertrat die Auffassung, dass die Parteien über die Pflanzen verhandeln, die damals (2002) stören. Wenn in Zukunft weitere Pflanzen stören würden, könne man dann wieder kommen. Aus diesem Grund hat man sich damals unpräjudiziell auf Höhen- und Breitenbegrenzung[en] der damals störenden (im Plan KB 1 grün eingezeichneten) Bäume geeinigt und auf die Vernunft der Beklagten gehofft. Ziel war damals, die Aussicht nach Westen wiederherzustellen." 
Die im Plan KB 1 grün eingezeichneten Pflanzen sind diejenigen, für die im Vergleich explizit Maximalhöhen bzw. -breiten festgelegt worden sind (in Bezug auf die beiden Thuja-Bäume ist dies jedoch strittig, siehe dazu unten, E. 6.3). Der Beschwerdeführer ist folglich selbst davon ausgegangen, dass der Vergleich nur konkret bezeichnete Bepflanzungen einer Regelung unterworfen hat bzw. hat er, obwohl er eine Regelung für künftig wachsende bzw. störend in Erscheinung tretende Pflanzen aufstellen wollte, auf eine solche verzichtet, obschon er anwaltlich vertreten war. Weitere Bepflanzungen, ob nun zukünftig oder bereits bestehend, aber zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht störend in Erscheinung tretend, waren folglich bereits nach dem Verständnis des Beschwerdeführers vom Vergleich ausgeschlossen. 
 
5.7. Damit besteht kein Raum für die vorinstanzliche Argumentation, wonach nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs auch weitere, nicht explizit geregelte Bepflanzungen einer Höhenbegrenzung unterliegen müssen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Der (teilweisen) Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1.3, 1.4 bis 1.4.15 und 1.5 ist damit die Grundlage entzogen; die Beschwerde im Verfahren 5A_369/2023 erweist sich insofern als begründet.  
 
6.  
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz im Endentscheid vom 28. März 2023 ausgesprochene bzw. bestätigte (teilweise) Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1 bis 1.2.4 des Beschwerdeführers, die sich auf im Vergleich bereits explizit geregelte Bepflanzungen beziehen (strittig ist dies hinsichtlich der beiden Thuja-Bäume, dazu E. 6.3) bzw. die hieran geübte Kritik der Beschwerdeführerin. 
 
6.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei diesen Rechtsbegehren um Feststellungsbegehren handelt. Zum von den Vorinstanzen bejahten Rechtsschutzinteresse äussert sich die Beschwerdeführerin nicht bzw. führt sie lediglich in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1.2.2 und 1.2.3 aus, über das Messniveau sei entschieden worden und die Maximalhöhen ergäben sich bereits aus dem Vergleich, weswegen es an einem gesonderten Feststellungsinteresse fehle. Dass sie Entsprechendes indes bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, weist sie nicht nach. Weiterungen hierzu erübrigen sich.  
 
6.2. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1 bis 1.2.4 müssten abgewiesen werden, da einem Aussichtswunsch des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden sei. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1 und 1.2.3 jeweils neben der Feststellung der zulässigen Höhe der im Vergleich geregelten Bepflanzungen die Feststellung beantragt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss des Beschwerdeführers nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ gewährleistet ist. Nach Rückweisung durch die Vorinstanz hat die Erstinstanz, geschützt mit Endentscheid vom 28. März 2023, im Dispositiv jedoch keine eigenständige Pflicht zur Wahrung der Aussicht des Beschwerdeführers festgelegt, sondern diese gerade nur "insofern" geschützt, als die im Vergleich festgelegte Höhe einzuhalten sei. Davon, dass sich die zulässige Höhe nach dem Vergleich richtet, geht auch die Beschwerdeführerin aus. Der Pflicht zur Wahrung der Aussicht kommt folglich keine eigenständige Bedeutung zu, weswegen es sich erübrigt, auf die Kritik der Beschwerdeführerin hieran im Detail einzugehen.  
 
6.3. Strittig ist weiter, ob die in Rechtsbegehren Ziff. 1.2.4 genannten Thuja-Bäume als Bestandteile der Hecke zu betrachten sind, für die im Vergleich eine Höhenbeschränkung auf 3,40 m vorgesehen ist, und ob die Rechtsbegehren genügend substanziiert sowie nicht rechtsmissbräuchlich sind.  
 
6.3.1. Im angefochtenen Endentscheid vom 28. März 2023 hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die beiden Thuja-Bäume wie durch den Beschwerdeführer eingeklagt als Bestandteile der im Vergleich einer Regelung unterworfenen Hecke betrachtet habe. Die Klage sei diesbezüglich hinreichend substanziiert. Inwiefern die Bäume nicht als in die Hecke integrierte solitäre Pflanzen zu betrachten wären, lege die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht konkret dar. Die Unterstellung erweise sich nicht als rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Beschwerdeführer eigene Pflanzen in die im Vergleich gewährte Aussicht hineinwachsen lasse, nachdem die Thuja-Bäume diese schon verdecken würden.  
 
6.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (Art. 53 ZPO, Art. 238 lit. g ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), eine falsche Anwendung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO), (erneut) die willkürliche Auslegung des gerichtlichen Vergleichs und eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots.  
 
6.3.2.1. Ihren Anspruch auf Begründung erachtet die Beschwerdeführerin als verletzt, da die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb die Klage hinsichtlich der Thuja-Bäume hinreichend substanziiert sei. Sie verkennt jedoch die Anforderungen an die Begründungspflicht: Das Gericht hat das Ergebnis des Entscheids zu begründen und muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2). Die Vorinstanz führte aus, die Klage sei hinsichtlich der als Bestandteile der Hecke eingezeichnete Pflanzen hinreichend substanziiert und verwies dabei insbesondere auf S. 25 der Klage. Damit hat sie ihre Auffassung genügend begründet. Ob sie auch zutrifft, beschlägt nicht das rechtliche Gehör.  
 
6.3.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdeführer eine mangelnde Substanziierung vor, zumal Ausführungen, etwa, dass die beiden Thuja-Bäume der Hecke zuzurechnen seien und deshalb einer Höhenbegrenzung unterlägen, fehlten. Ein Blick ins Rechtsbegehren des Beschwerdeführers genügt jedoch, diesen Vorwurf zu entkräften. Bereits aus diesem geht deutlich hervor, dass er die beiden Thuja-Bäume als Bestandteile der im Vergleich geregelten Hecke betrachtet. Auch in diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz folglich keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt haben sollte.  
 
6.3.2.3. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Wortlaut des Vergleichs spreche explizit nur von Hecke. Wären die beiden Thuja-Bäume Gegenstand des Vergleichs gewesen, so hätte man diese explizit miteinbezogen. Damit habe sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gerade begründet, dass und weshalb die beiden Thuja-Bäume nicht als in die Hecke integrierte Pflanzen gelten würden. Entgegen ihren Behauptungen erschliesst sich jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz mit diesen Ausführungen aufgezeigt haben sollte, inwiefern diese Bäume nicht als in die Hecke integrierte solitäre Pflanzen zu betrachten wären. Die Vorinstanz erachtet die beiden Thuja-Bäume daher zu Recht als vom Wortlaut "Hecke" im Vergleich erfasst. Hiergegen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen und pauschalen Ausführungen nicht anzukommen.  
 
6.3.2.4. Schliesslich dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht durch. Dazu führt sie aus, sie habe vor Vorinstanz nicht nur geltend gemacht, dass Pflanzen des Beschwerdeführers selbst seine eigene Sicht verdeckten. Zulässige Sachverhaltsrügen, die zur Ergänzung des Prozesssachverhalts durch das Bundesgericht führen könnten (oben E. 2.2), erhebt die Beschwerdeführerin jedoch keine. Damit ist auch der Rüge die Grundlage entzogen, die Vorinstanz habe sich nicht mit diesen angeblich zusätzlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und so die Begründungspflicht verletzt. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Auffassung sein Bewenden.  
 
7.  
Vor Bundesgericht in seiner Beschwerde nicht aufrecht erhalten hat der Beschwerdeführer die Argumentation, ihm stünden auch aus dem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB) Ansprüche zu. Erstmals in seiner Replik im Verfahren 5A_357/2023 beruft er sich auf das Nachbarrecht, wohingegen die Beschwerdeführerin einwendet, diese Ausführungen seien zu spät. Ohnehin begnügt sich der Beschwerdeführer mit einem Verweis auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren, womit er die ihn treffende Begründungspflicht (E. 2.1) nicht erfüllt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 
 
8.  
Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Entscheide hinsichtlich der (teilweisen) Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1.3, 1.4 bis 1.4.15 und 1.5 als bundesrechtswidrig. Nicht zu beanstanden sind sie hingegen hinsichtlich der teilweisen Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1 bis 1.2.4. 
 
9.  
Damit stellt sich noch die Frage der Vollstreckung. Im Endentscheid vom 28. März 2023 beschränkte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Ersatzvornahme auf Zuwiderhandlungen gegen die Dispositiv-Ziffern betreffend die (teilweise) Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1.3 sowie 1.4 bis 1.4.15 und 1.5. Nachdem die (teilweise) Gutheissung dieser Dispositiv-Ziffern aufzuheben ist, fällt grundsätzlich auch die Ermächtigung zur Ersatzvornahme dahin. Der Beschwerdeführer rügt jedoch die Beschränkung auf diese Dispositiv-Ziffern und verlangt die Ermächtigung zur Ersatzvornahme explizit auch in Bezug auf die (teilweise) Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1 bis 1.2.4. 
 
9.1. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen das Zivilprozessrecht und das Verbot des überspitzten Formalismus vor. Die Vorinstanz habe das Klagebegehren Ziff. 1.2 unzutreffend als Feststellungsklage bzw. deren Gutheissung als Feststellungsurteil qualifiziert, das der Vollstreckung nicht zugänglich sei. Es sei die Feststellung von Handlungspflichten beantragt worden, die sich aus dem gerichtlichen Vergleich von 2002 ergeben würden. Es handle sich somit nicht um typische Feststellungsurteile und sei demnach überspitzt formalistisch, diese Rechtsbegehren als Feststellungsbegehren zu qualifizieren bzw. die festgestellten Handlungspflichten von einer Vollstreckung auszunehmen.  
 
9.2. Soweit der Beschwerdeführer überspitzten Formalismus geltend macht, genügen seine pauschalen Ausführungen nicht dem hier geltenden Rügeprinzip (E. 2.1). Darauf ist nicht einzugehen.  
 
9.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers greift zu kurz:  
 
9.3.1. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.2 waren auf die Auslegung von in einem gerichtlichen Vergleich geregelten Pflichten gerichtet. Wie dargelegt kann zur Klärung solcher Fragen ein neues gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden, ohne dass dem die materielle Rechtskraft entgegensteht (oben E. 5.1.1). Da sich der Streit um die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs dreht, sind hierzu grundsätzlich keine Leistungs-, sondern Feststellungsbegehren zu stellen (TAPPY, a.a.O., N. 32 zu Art. 241 ZPO).  
 
9.3.2. Dies hat der Beschwerdeführer in Ziff. 1.2 seiner Klagebegehren getan (die Begehren Ziff. 1.3 bis 1.5 beinhalteten dagegen Leistungsbegehren; ob diese zulässig sind, braucht jedoch vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5 nicht näher beurteilt zu werden). Darüber hinaus hat er jedoch auch die Anordnung direkter Vollstreckungsmassnahmen (Art. 236 Abs. 3 und Art. 337 ZPO) beantragt. Solche Vollstreckungsmassnahmen kann das Erkenntnisgericht nur im Entscheid selbst anordnen, danach ist es zum Erlass bzw. zur Abänderung oder Ergänzung solcher Anordnungen nicht mehr zuständig (J EANDIN, in: Commentaire romand, Code de procédure civile [CPC], 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 337 ZPO; STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 241 ZPO; DROESE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 337 ZPO; KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 14 zu Art. 337 ZPO).  
 
9.3.3. Im Vergleich, der die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO), sind keine (direkten) Vollstreckungsmassnahmen vorgesehen. Für die Ergänzung des Vergleichs um die Anordnung solcher Vollstreckungsmassnahmen waren die Vorinstanzen demnach gar nicht zuständig. Befugt waren sie einzig zur Auslegung des Vergleichs; nur dieser steht die materielle Rechtskraft nicht entgegen. Im Ergebnis ist der Vorinstanz daher keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen.  
 
10.  
 
10.1. Wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde im Verfahren 5A_357/2023 vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 5A_369/2023 ist hingegen teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide sind hinsichtlich der (teilweisen) Gutheissung der Klagebegehren Ziff. 1.3 bis 1.5 und Ziff. 4 (Vollstreckung) aufzuheben. Mit Bezug auf die Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie darüber neu entscheide.  
 
10.2. Bei diesem Ausgang der Verfahren obsiegt der Beschwerdeführer im Verfahren 5A_357/2023 vollständig und im Verfahren 5A_369/2023 zu drei Vierteln. Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten der vereinigten Verfahren in Höhe von gesamthaft Fr. 12'000.-- zu Fr. 10'500.-- und die Beschwerdeführerin zu Fr. 1'500.-- zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_357/2023 und 5A_369/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 5A_357/2023 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 5A_369/2023 wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. September 2020 (ZK1 2020 8) und vom 28. März 2023 (ZK1 2022 13 und 14) werden insoweit aufgehoben, als sie die Gutheissung der Klagebegehren Ziff. 1.3 bis 1.5 und Ziff. 4 umfassen. Demnach gilt: 
 
"1. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.1 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zwischen den Punkten A und B (gemäss untenstehendem Plan) stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ und das Gebirge W.________ insofern gewährleistet ist, als die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 3.40 m nicht überschreiten darf, wobei die Fichte und der ihr vorgelagerte Holunderbaum von dieser Höhenregelung ausgenommen sind. 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zwischen den Punkten A und C gemäss dem angefochtenen Urteil beiliegenden Plan entlang der Ostgrenze des Grundstücks Nr. uu U.________ stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 6.00 m, gemessen ab Niveau C.________weg, nicht überschritten wird. 
3. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.3 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hecke entlang der Westgrenze zwischen Grundstück Nr. uu und Nr. vv U.________ so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. ww U.________ nach Westen auf den X.________ insofern gewährleistet ist, als die Höhe dieser Hecke 2.30 m nicht überschreiten darf, sowie dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hecken entlang der West- und Ostgrenze von Grundstück Nr. vv jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Grundstück Nr. vv zurückzuschneiden. 
 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hecke entlang der Nordgrenze von Grundstück Nr. vv U.________ auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab Niveau des bestehenden Terrains von Grundstück Nr. vv, zu halten und diese Hecke jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Grundstück Nr. vv zurückzuschneiden. 
5. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.4 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die beiden Thuja Bäume (Ziff. 4a und 4b gemäss untenstehendem Plan) auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab bestehenden Terrain Grundstück Nr. vv U.________, zu halten und entlang der Nordgrenze jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Grundstück Nr. vv U.________ zurückzuschneiden. 
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 10'500.-- und der Beschwerdeführerin zu Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang