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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_306/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kirchensteuer der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 4. Mai 2024 (VD.2023.171). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Römisch-Katholische Kirche Basel-Stadt (nachfolgend: RKK) stellte den Eheleuten A.A.________ und B.A.________ am 8. September 2020 für das Jahr 2020 eine Kirchensteuer von Fr. 2'709.- in Rechnung. Am 29. September 2020 reduzierte sie diesen Betrag aufgrund des auf Ende September 2020 erklärten Kirchenaustrittes des Ehemannes auf Fr. 2'371.-. Daran hielt die Rekurskommission der RKK mit Entscheid vom 28. August 2021 fest. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 (VD.2021.238) nicht ein.  
Am 25. November 2021 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt den Eheleuten A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperiode 2020 eine Kirchensteuer von CHF 343.65 in Rechnung, wobei es sich aufgrund des Kirchenaustritts des Ehemannes um die Hälfte der vollen Steuer handelte. Daran hielt die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. August 2023 fest. 
 
1.2. Den dagegen durch die Eheleute A.A.________ und B.A.________ erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2024 (VD.2023.171) ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.A.________ und B.A.________ beantragen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, "die zweimalige Kirchensteuererhebung für das Kirchensteuerjahr 2020 sei als rechtlich nicht zulässig, weil verfassungswidrig zu erklären" und im "konkreten Einzelfall als nicht zulässig zu erklären".  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 1; 141 V 605 E. 3.1).  
 
2.2. Die hier interessierende, von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt in Rechnung gestellte Kirchensteuer betrifft nur die Beschwerdeführerin, nicht aber den Beschwerdeführer. Ob dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils hat (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), kann angesichts des Folgenden offenbleiben.  
 
2.3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1).  
Bei einem Nichteintretensentscheid ist darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen; in solchen Fällen stellt die Auseinandersetzung mit der materiellen Seite keine sachbezogene Begründung dar (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2). Rechtsbegehren, über die das kantonale Gericht nicht materiell entschieden hat, sind im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1; die Ausname von Art. 87 Abs. 1 BGG ist hier nicht einschlägig). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, weshalb sie auf das bei ihr eingelegte Rechtsmittel insoweit nicht eingetreten ist, als damit die Feststellung der "Unzulässigkeit der zweimaligen Erhebung der Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020" oder die Aufhebung einer Norm (der Steuerordnung vom 20. November 2018 der RKK oder des Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt) verlangt worden war.  
Auf diese Gegenstände zielen die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Beschlussfassung betreffend die Änderungen der Steuerordnung der RKK und des kantonalen Steuergesetzes sowie zur diesbezüglichen Information der Steuerpflichtigen durch die RKK. Damit legen sie auch nicht ansatzweise dar, weshalb das kantonale Gericht in den fraglichen Punkten auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. 
 
2.4.2. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, sowohl die RKK als auch das kantonale Steueramt hätten "für das Steuerjahr 2020" Kirchensteuer erhoben. Dies beruhe darauf, dass neu der Kanton die Kirchensteuer einfordere und gleichzeitig eine Umstellung von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung erfolgt sei. Die jeweilige Kirchensteuer betreffe unterschiedliche Bemessungsjahre (d.h. unterschiedliches Steuersubstrat) und werde in unterschiedlichen Jahren fällig. Die "zweimalige" Erhebung der Kirchensteuer "für das Steuerjahr 2020" verletze weder das Legalitätsprinzip noch das Willkürverbot oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.  
Die Beschwerdeführer erblicken in der "zweimaligen" Erhebung der Kirchensteuer "für das Steuerjahr 2020" und in der entsprechenden gesetzlichen Regelung "annähernd (ein) Sakrileg" resp. ein "Unding" und Willkür. Sie beschränken sich dabei auf eine appellatorische Kritik, ohne auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und substanziiert eine willkürliche Rechtsanwendung (vgl. dazu BGE 142 V 513 E. 4.2) darzutun. 
 
2.5. Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Kirchenrat der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann