Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_310/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker, 
 
gegen  
 
Veterinärdienst des Kantons Luzern, 
Meyerstrasse 20, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Veterinärwesen; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. Mai 2024 (7H 23 218). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ führt in U.________ einen Landwirtschaftsbetrieb mit Mastrindern und Pferden. Der Veterinärdienst des Kantons Luzern nahm seit dem Jahr 2013 bei ihm mehrere Kontrollen vor, letztmals im Juni 2023. Zu diesem Zeitpunkt hielt er 409 Tiere der Rindergattung und 53 Tiere der Pferdegattung.  
Am 14. Dezember 2022 hatte der Veterinärdienst mehrere Massnahmen betreffend die Haltung von Equiden sowie betreffend Einstreu der Liegeflächen, Reinigung der Böden und Organisation im Rinderstall verfügt. 
Mit Verfügung vom 22. August 2023 hielt der Veterinärdienst an den angeordneten Massnahmen fest. Gleichzeitig verbot er A.________ die Haltung von mehr als 250 Tieren der Rindergattung ab sofort unter Bezeichnung des Stallgebäudes, in welchem der Bestandesabbau vor allem zu erfolgen habe. Einer allfälligen Beschwerde entzog der Veterinärdienst die aufschiebende Wirkung. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 
 
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. Mai 2024 wies das Kantonsgericht, 4. Abteilung, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ab (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner untersagte das Kantonsgericht die sofortige Vollstreckung der vom Veterinärdienst verfügten Reduktion des Tierbestandes der Tiere der Rindergattung auf maximal 250 Tiere für die Dauer des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde A.________ für die Dauer des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens untersagt, diejenigen Tiere, welche seinen Tierbestand infolge natürlichen Bestandesabbaus oder zufolge Fleischbewirtschaftung reduzieren, zu ersetzen, bis der verfügte Bestand erreicht sei (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich ordnete das Kantonsgericht zur Gewährung der tierschutzgerechten Haltung monatliche Kontrollen durch einen Tierarzt auf eigene Kosten von A.________ an (Dispositiv-Ziff. 4).  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juni 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es seien Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Mai 2024 aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich wiederherzustellen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren abgewiesen wurde und vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (Art. 93 BGG).  
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
In der Sache geht es um Massnahmen im Bereich des Tierschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. z.B. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 1.1). 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Wirtschaftliche sowie rein tatsächliche Nachteile, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 395 E. 2.5; Urteil 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).  
 
2.3. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die sofortige Reduktion des Tierbestandes von 409 auf 250 Tiere und somit um ca. 40% verursache eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 195'000.-- bzw. von über Fr. 200'000.--. Die erlittenen finanziellen Einbussen liessen sich auch durch einen günstigen Entscheid nicht mehr wiedergutmachen. Zudem könnten ihm die Kosten für die angeordneten Kontrollen durch einen Tierarzt nicht zurückerstattet werden.  
 
2.4. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer rein tatsächliche bzw. wirtschaftliche Nachteile geltend, die praxisgemäss grundsätzlich keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile darstellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 135 II 30 erwogen hat, dass unter Umständen auch rein tatsächliche Nachteile einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten (vgl. dort E. 1.3.4). Allerdings hat das Bundesgericht seither wiederholt festgehalten, dass es sich bei diesem Entscheid, der einen baurechtlichen Vorentscheid zum Gegenstand hatte, um einen Spezial- bzw. Ausnahmefall handelt und das ein allfälliger nicht wieder gutzumachender Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (vgl. u.a. Urteile 1C_232/2024 vom 26. April 2024 E. 1.4.1; 9C_732/2023 vom 4. März 2024 E. 2.2.1; 1C_77/2024 vom 13. Februar 2024 E. 1.4; 1C_89/2023 vom 27. November 2023 E. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dargetan, dass und inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar sein soll, der BGE 135 II 30 zugrunde lag. Nicht einschlägig ist sodann das vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Urteil 2C_203/2008 vom 29. April 2008, zumal dieses eine beschaffungsrechtliche Angelegenheit betrifft.  
 
2.5. Im Übrigen werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommenseinbussen in der Höhe von Fr. 195'000.-- nicht weiter belegt. Zudem bezieht sich dieser Betrag - soweit ersichtlich - auf eine Reduktion des Tierbestandes von 400 auf 250 Tiere, wie in der Verfügung des Veterinärdienstes vom 22. August 2023 angeordnet. Dabei ist indessen festzuhalten, dass die Vorinstanz eine sofortige Vollstreckung dieser Verfügung untersagt und dem Beschwerdeführer lediglich verboten hat, für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens diejenigen Tiere, die seinen Tierbestand infolge natürlichen Bestandesabbaus oder zufolge Fleischbewirtschaftung reduzieren, zu ersetzen.  
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, auch bei einer solchen gestaffelten Reduktion des Tierbestandes würden ihm dieselben Einkommenseinbussen drohen, bleiben seine Vorbringen weitgehend unsubstanziiert. Der blosse Hinweis auf die mögliche Verfahrensdauer vor der Vorinstanz oder die blosse Vermutung, dass das vorsorglich verfügte Tierhalteverbot noch vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens vollstreckt werden könnte, reicht dazu nicht aus. Folglich legt der Beschwerdeführer auch nicht konkret dar, dass in seinem Fall eine Situation vorliegen könnte, in welcher rein tatsächliche Nachteile ausnahmsweise genügen könnten, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. 
 
2.6. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzutun, dass und inwiefern ihm durch die angefochtene Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und der dazugehörenden Rechtsprechung droht (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.  
 
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov