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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_847/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,, 
vertreten durch Advokat Veysel Oruclar, ATAG Advokaten AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. September 2023 (UE230329-O/Z1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 24. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen die B.________ nicht an die Hand. Dagegen führte A.________ Beschwerde. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 26. September 2023 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Es forderte sie auf, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Prozesskaution von Fr. 1'800.-- zu bezahlen, unter Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
C.  
 
C.a. A.________ führt mit Eingaben vom 30. und 31. Oktober 2023 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt unter Aufhebung der betreffenden Ziffern der angefochtenen Verfügung, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu gewähren und auf die Erhebung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.-- sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 wurde das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen.  
A.________ hat den bundesgerichtlichen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- teilweise mit Fr. 2'990.-- bezahlt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- und grundsätzlich formgerecht eingereichte Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid einer oberen kantonalen Instanz betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses mit der Androhung von Säumnisfolgen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierung einzutreten.  
 
1.2. Ob der Umstand, dass der bundesgerichtliche Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nicht vollständig bezahlt worden ist, zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führen könnte oder ob dies überspitzt formalistisch wäre, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.  
 
1.3. Die Beschwerde führende Partei, die einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, in ihrer Beschwerde aufzuzeigen, dass sie finanziell nicht in der Lage sein soll, die vorinstanzlich festgesetzte Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.-- zu leiste n. Ihre Ausführungen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht reichen hierfür nicht aus, zumal sie im Verfahren vor Bundesgericht offensichtlich in der Lage war, den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zumindest grösstenteils mit Fr. 2'990.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich im Übrigen damit, die Praxis der Vorinstanz betreffend Fristansetzungen bzw. fehlende Nachfrist sowie Zahlungsfrist für die Sicherheitsleistung zu monieren. Darin liegt keine taugliche Begründung betreffend ihre finanzielle Lage. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
1.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément