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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_396/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2023 (VWBES.2022.348). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geboren 1954) ist jordanischer Staatsangehöriger. Am 20. Februar 1997 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 25. September 1997 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene serbische Staatsangehörige B.________, woraufhin ihm der Kanton Solothurn am 23. März 1998 im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Eheleute trennten sich per 1. November 2021. 
Zwischen Juni 2000 und April 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wiederholt unter dem Vorbehalt verlängert, dass sich seine finanzielle Situation zu verbessern habe. Im gleichen Zeitraum stellte er mehrere Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die allesamt wegen Verschuldung abgelehnt wurden. In den Jahren 2011 und 2014 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt. Seine Schulden belaufen sich auf knapp Fr. 104'000.--. 
Strafrechtlich ist A.________ wie folgt in Erscheinung getreten (Art. 105 Abs. 2 BGG) : 
 
- Busse von Fr. 240.-- wegen Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung (Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 1996); 
- Busse von Fr. 1'200.-- wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Juli 2000); 
- Busse von Fr. 120.-- wegen Parkierens neben einer Sicherheitslinie bis 60 Minuten (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19. Mai 2003); 
- Freiheitsstrafe von sechs Wochen und Busse von Fr. 150.-- wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 5. August 2003); 
- Busse von Fr. 100.-- wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 25. Januar 2006); 
- Busse von Fr. 100.-- wegen Nichtbeachtens eines Vorschriftssignals (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. November 2016); 
- Busse von Fr. 40.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 17. November 2017); 
- Busse von Fr. 120.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. September 2018); 
- Busse von Fr. 400.-- wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juni 2021). 
 
B.  
Nachdem es beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Abklärungen betreffend die Herkunft von A.________ und seine allfällige Wegweisung nach Jordanien hatte vornehmen lassen, verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, am 8. September 2022, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht verlängert und ihm keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Juni 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juli 2023 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2023. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn sei anzuweisen, der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Zudem sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Migrationsamt (namens des Departements des Innern) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) sowie verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend macht, dass ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukomme (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario); ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe den entscheiderheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie seine Geburtsstadt U.________ dem Staat Jordanien zugeordnet habe. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. U.________ gehörte während jener Zeit, als der Beschwerdeführer dort auf die Welt kam, zu Jordanien. Selbst wenn die Vorinstanz tatsächlich angenommen haben sollte, dass U.________ heute immer noch in Jordanien liegt, wäre dieses Versehen nicht entscheidrelevant. Im Übrigen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Jordanien zugemutet werden kann, eine Rechtsfrage. Auszugehen ist damit vom seitens der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht auf ein enges Verhältnis zu seiner Stieftochter und deren vier Kindern. Die Vorinstanz traf keine diesbezüglichen Feststellungen. Daher ist fraglich, ob die Vorbringen vor Bundesgericht zu beachten sind. 
 
4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Nur weil das Verwaltungsgericht die rechtliche Einschätzung des Beschwerdeführers nicht geteilt hat, gibt das angefochtene Urteil nicht bereits Anlass dazu, im bundesgerichtlichen Verfahren Tatsachen vorzubringen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Hierfür müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände durch den angefochtenen Entscheid erstmals Rechtserheblichkeit erhielten (vgl. Urteil 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz diese Tatsache in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich festgestellt hat (BGE 136 V 362 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil 8C_130/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 V 7).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer machte bereits im März 2021 gegenüber dem Migrationsamt geltend, er pflege ein enges Verhältnis zu seiner Stieftochter und deren vier Kindern, helfe täglich bei der Kinderbetreuung mit und sei für seine Stiefenkelkinder wie ein Ersatzvater. Diese Tatsachenbehauptung ist somit nicht neu im Sinn von Art. 99 BGG und daher novenrechtlich zulässig. Allerdings rügt der Beschwerdeführer nicht, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie dieses Sachverhaltselement nicht von Amtes wegen als entscheidwesentlich berücksichtigt hat (E. 3.1 hiervor). Es bleibt damit auch in diesem Punkt beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe seinen Standpunkt in den Verfahren vor den Vorinstanzen zwar mehrfach darzulegen vermocht; seinen Argumenten, wonach seine Wegweisung nach Jordanien unverhältnismässig sei, habe die Vorinstanz jedoch klar zu wenig Beachtung geschenkt. 
 
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Behörden, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.1).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat sich ausreichend mit den die Zumutbarkeit seiner Wegweisung bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat in ihrem Urteil die wesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, sodass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen konnte und ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit seiner Wegweisung zu einer anderen Schlussfolgerung gelangte als der Beschwerdeführer, ist jedenfalls unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a und - erstmals vor Bundesgericht - lit. b AIG geltend. 
 
6.1. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde am 21. Februar 2017 eingeleitet, sodass (in sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG) materiell das AuG in derjenigen Fassung massgebend ist, wie sie per 1. Januar 2017 in Kraft stand (vgl. Urteile 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 4.2; 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 mit Hinweisen). In den hier umstrittenen Punkten bestehen zwischen der heutigen und der damaligen Gesetzesfassung freilich keine relevanten Unterschiede. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neues Recht bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden kann, wenn - wie vorliegend - das geltende System nicht grundsätzlich geändert, sondern nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands angestrebt wurde (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3 mit Hinweis).  
 
6.2. Zu prüfen ist zunächst die geltend gemachte Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss den Art. 42 und 43 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die beiden Voraussetzungen (Ablauf der Dreijahresfrist und Integrationserfolg) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 6.1).  
Dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat, ist unbestritten. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer hinreichend integriert ist. 
 
6.3. Als Kriterien zur Beurteilung des Integrationserfolgs gelten gemäss dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Abs. 1 lit. b), die Sprachkompetenz (Abs. 1 lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Abs. 1 lit. d). In den ebenfalls seit 2019 in Kraft stehenden Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) hat der Bundesrat die gesetzlichen Integrationskriterien konkretisiert (BGE 148 II 1 E. 2.2). Die genannten Bestimmungen können auch in vorliegendem Verfahren berücksichtigt werden (E. 6.1 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3).  
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen geringfügige Strafen den Integrationserfolg nicht aus (Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 
Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine geradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache (n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (vgl. zum Ganzen Urteile 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 6.2.2; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3, je mit Hinweisen). 
 
6.4. Die Vorinstanz verneinte die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers hauptsächlich aufgrund seiner Schulden und seiner Straffälligkeit. Sie erwog, bei den von ihm verübten Delikten handle es sich zwar im Wesentlichen um Übertretungen; der Beschwerdeführer sei jedoch mehrfach delinquent geworden und dies zum Teil trotz ausdrücklicher behördlicher Aufforderungen, nicht erneut straffällig zu werden. Ferner habe der Beschwerdeführer in vorwerfbarer Weise Schulden in beträchtlicher Höhe (mehr als Fr. 100'000.--) angehäuft, indem seine Verschuldung trotz wiederholter ausländerrechtlicher Verwarnungen und zahlreicher weiterer dringender Appelle der Behörden, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, über Jahre hinweg kontinuierlich angestiegen sei. Seine letzte Betreibung sei im Mai 2023 erfolgt, was zeige, dass er weiterhin nicht gewillt sei, keine neuen Schulden zu generieren. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in der Schweiz zudem überwiegend erwerbslos gewesen und habe seinen Lebensunterhalt mit Hilfe von Einnahmen seiner Ehefrau, Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 62'894.87 finanziert. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend integriert sei, weshalb er aus Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG (recte: Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne.  
 
6.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung der Vorinstanz einwendet, vermag nicht zu überzeugen.  
 
6.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Integration einer ausländischen Person eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat das Bundesgericht bisher beispielsweise in einem Fall verneint, in dem der Beschwerdeführer - obwohl sprachlich und sozial integriert sowie erwerbstätig - strafrechtlich in Erscheinung getreten (Verkehrsdelikte, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, illegale Einreise und illegaler Aufenthalt in der Schweiz) und hoch verschuldet war (offene Betreibungen von mehr als Fr. 100'000.-- und Verlustscheine über Fr. 23'000.--) und dessen Bemühungen zum Abbau der Schulden nicht erfolgreich und nachhaltig waren (Urteil 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.4). Eine erfolgreiche Integration wurde ebenso verneint bei einem erwerbstätigen Beschwerdeführer mit offenen Betreibungen von über Fr. 10'000.--, drei Verurteilungen (Verkehrsdelikte, Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung) und mangelhaften Deutschkenntnissen, der sich von der Sozialhilfe hatte ablösen und den Grossteil seiner Schulden hatte abbezahlen können (Urteil 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4).  
 
6.5.2. Insoweit, als der Beschwerdeführer (mit Hinweis auf MARC SPESCHA, in: Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 50 AIG) vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung seiner Integration eine rückwärtsgewandte und damit unzulässige Sichtweise eingenommen, kann ihm nicht gefolgt werden: Ob eine ausländische Person als hinreichend integriert eingestuft werden kann oder nicht, beurteilt sich - wie gesehen (E. 6.5.1 hiervor) - anhand einer Gesamtbetrachtung. In diese Beurteilung fliesst naturgemäss in erster Linie ein, wie sich die Person seit ihrer Einreise in die Schweiz verhalten hat und insbesondere welche seither eingetretenen Ereignisse für bzw. gegen ihre Integration sprechen. Dass eine erfolgreiche Integration gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur verneint werden dürfe, wenn im Entscheidzeitpunkt "Desintegrationsprozesse" absehbar sind, trifft mithin in dieser Absolutheit nicht zu, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers angeführten Urteile 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015, 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 und 2C_595/2017 vom 13. April 2018. In diesen drei Fällen wurde zumindest primär eine vergangenheitsbezogene Sichtweise eingenommen, wobei in letzterem Fall in Bezug auf die Verschuldung des Beschwerdeführers, der nicht straffällig geworden sowie sprachlich und beruflich integriert war, massgeblich auf die deutliche Erkennbarkeit ernsthafter Rückzahlungsbestrebungen abgestellt wurde (vgl. dazu auch Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.3).  
 
6.5.3. Derlei Bestrebungen sind vorliegend, wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht sei, seine Schuldenlast abzutragen, und bereits Schulden beglichen habe. Nachgewiesen hat er dies im vorinstanzlichen Verfahren allerdings nicht. Aktenkundig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden mehrfach unter Androhung ausländerrechtlicher Konsequenzen auf seine prekäre finanzielle Situation hingewiesen und ihm die Niederlassungsbewilligung wiederholt wegen mutwilliger Schuldenanhäufung verweigert wurde. Die letzte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im April 2016 erfolgte ferner unter der Bedingung, dass er sich mit Blick auf die Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen von einer Institution beraten lässt und anlässlich der nächsten Bewilligungsverlängerung einen entsprechenden Nachweis erbringt. Nachdem er im Februar 2017 um abermalige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nachgesucht hatte und erneut dazu aufgefordert worden war, zu belegen, dass er sich Unterstützung geholt habe, teilte er dem Migrationsamt im Mai 2017 brieflich mit, aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auf "Hilfe zur Lösung alter Probleme" zu verzichten. Zu jenem Zeitpunkt betrug seine Schuldenlast etwa Fr. 77'500.--.  
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus der unsubstantiiert bleibenden Behauptung, dass die Mehrzahl seiner Verlustscheine auf öffentlich-rechtliche Forderungen entfällt, für welche seine (Noch-) Ehefrau wohl ebenfalls haftet, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleich verhält es sich - angesichts seiner hohen Verschuldung - mit der Tatsache, dass er seinen Lebensunterhalt seit einiger Zeit eigenständig bestreitet. 
 
6.5.4. Betreffend seine Straffälligkeit hält der Beschwerdeführer fest, dass diese seine Integration nicht trübe. Bei den von ihm verübten Straftaten handle es sich - von einer Ausnahme (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen im Jahr 2003) abgesehen - um Bagatelldelikte, was nicht ausreichend sei für die Annahme, er werde sich künftig nicht an die Rechtsordnung halten. Zudem liege seine letzte Verurteilung mittlerweile fünf Jahre zurück. - Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz insgesamt neunmal verurteilt, zuletzt im Juni 2021. Die betreffenden Delikte sind zwar weitestgehend Übertretungen, weshalb ihnen kein grosses Gewicht zukommt; die Vorinstanz durfte sie im Rahmen der Gesamtwürdigung der Integrationsleistung des Beschwerdeführers aber namentlich aufgrund ihrer Menge und Regelmässigkeit negativ werten.  
 
6.5.5. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verfüge höchstens über "elementare Deutschkenntnisse". Seine Behauptung, er verfüge allemal über mündliche Deutschkompetenzen auf dem Niveau A1 des Referenzrahmens, reicht zum Nachweis der Sprachkenntnisse nach Art. 77 Abs. 4 VZAE nicht aus (vgl. Urteil 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4.3); geeignete Belege hat er vor der Vorinstanz nicht beigebracht (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien Art. 90 AuG; BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Daher bleibt es in Bezug auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
6.6. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die erforderliche Integration abgesprochen hat, verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG scheidet als Grundlage des von ihm geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs aus.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ("nachehelicher Härtefall"). 
 
7.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten und der Kinder nach den Art. 42 und 43 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe sind u.a gegeben, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Entscheidend ist dabei, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung effektiv als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AuG muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen hingegen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1).  
 
7.2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Jordanien zumutbar sei. Er sei erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist, könne trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nicht als in der Schweiz integriert gelten und sei mit der Sprache (Arabisch) und Kultur in Jordanien, wo er gewohnt und gearbeitet habe und diverse Familienangehörige lebten, weiterhin vertraut. Zudem habe er gemäss Abklärungen des SEM bei einer Rückkehr nach Jordanien nichts zu befürchten. Die Wegweisung aus der Schweiz erweise sich demzufolge als verhältnismässig. Damit hat die Vorinstanz implizit auch das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls verneint.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe lediglich aus historischen Gründen einen jordanischen Pass, seine Beziehung zu Jordanien bestehe allein auf dem Papier. Er sei Palästinenser aus dem Westjordanland und habe in Jordanien nie über einen Wohnsitz verfügt. Jordanien sei ein für ihn völlig fremdes Land; er sei nie Teil der jordanischen Gesellschaft gewesen und habe dort keinerlei soziale Kontakte. Überdies stünde er, zumal zwischen der Schweiz und Jordanien kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, bei einer Wegweisung nach Jordanien ohne seine Schweizer AHV-Rente da, was ihn vor die unlösbare Aufgabe stellen würde, sich in einem ihm fremden Land eine neue Existenz aufzubauen.  
 
7.4.  
 
7.4.1. Dass der Beschwerdeführer keine - über die "nackte" Staatsangehörigkeit hinausgehende - Beziehung zu Jordanien habe, ist nicht erstellt: Gemäss dem für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer bis zu seiner Anfang 1997 erfolgten Flucht aus Palästina in die Schweiz während mehreren Jahren bei einem in Amman ansässigen jordanischen Unternehmen angestellt, besass er einen jordanischen Führerausweis, wohnten drei seiner Brüder zu jener Zeit mit ihren Familien in Amman und liess er sich im Jahr 2000 grössere Geldbeträge aus Jordanien überweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ausserdem ist die Muttersprache des Beschwerdeführers (Arabisch) die Amtssprache in Jordanien und besteht die jordanische Bevölkerung zu einem grossen Teil aus palästinensischen Araberinnen und Arabern. Diese verschiedenen Sachverhaltselemente fügen sich zu einem Gesamtbild zusammen, welches die Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Wegweisung aus der Schweiz in Jordanien sozial und kulturell keinen Anschluss finden, als unplausibel erscheinen lässt. Die Vorinstanz ist mithin willkürfrei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Bezugspunkte zu Jordanien verfügt.  
 
7.4.2. Gemäss den im September 2022 seitens des SEM bei der jordanischen Botschaft eingeholten Informationen kann der Beschwerdeführer jederzeit nach Jordanien zurückkehren. Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen somit keine (vgl. zu deren Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung nachehelicher Härtefälle BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Ferner hat der Umstand, dass das jordanische Sozialversicherungswesen kaum mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist, nicht die Unzumutbarkeit der vorliegend in Frage stehenden Wegweisung zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit langer Zeit rechtmässig in der Schweiz aufhält (die letztmalig erfolgte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung lief im Frühjahr 2017 ab), vermag für sich allein genommen keinen Härtefall zu begründen. Hinzu kommt, dass der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Härtefall bzw. die von ihm behauptete starke Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in Jordanien mit (dem Scheitern) seiner Ehe, aus deren Bestand sein Aufenthaltsrecht resultierte, in keinem ersichtlichen Zusammenhang steht (vgl. dazu BGE 138 II 393 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Härtefall wäre gegebenenfalls zu bejahen, wenn sich der Beschwerdeführer besonders gut in der Schweiz integriert hätte oder aus seiner Ehe Kinder hervorgegangen wären (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f.; Urteil 2C_320/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.3). Beides ist jedoch nicht der Fall.  
 
7.5. Die Vorinstanz verstiess folglich nicht gegen Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, als sie das Vorliegen eines Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers verneinte.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 
 
8.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Dennoch kann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird oder eine ausländische Person entfernt oder ferngehalten wird, die hier aufgewachsen ist oder hier besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält (Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der mit BGE 144 I 266 begründeten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. auch BGE 149 I 72 E. 2.1.2).  
 
8.2. Mit Blick auf Familienangehörige ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mit einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Unter gewissen Umständen sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten hinreichend wesentlich; hierfür muss allerdings zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden und der um die Bewilligung nachsuchenden Person ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
8.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er namentlich zu seinen Stiefenkelkindern ein enges Verhältnis habe, muss schon aufgrund der in Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG enthaltenen Vorgaben unberücksichtigt bleiben (E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern zwischen ihm und der Familie der Tochter seiner (Noch-) Ehefrau ein die Intensität üblicher familiärer Beziehungen bzw. üblicher emotionaler Bindungen übertreffendes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Wegweisung des von seiner (Noch-) Ehefrau getrennt lebenden Beschwerdeführers greift demnach nicht in den Schutzbereich seines Rechts auf Achtung des Familienlebens ein.  
 
8.4. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt ist.  
 
8.4.1. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben dar, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer und ihrer Integration über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (E. 8.1 hiervor). Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers von mehr als 25 Jahren (seit März 1998) spricht für ein solches aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitetes Anwesenheitsrecht, seine mangelnde Integration (E. 6 hiervor) dagegen. Die Frage, ob die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das Privatleben darstellt, kann jedoch offenbleiben, wenn sich erweist, dass diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist (vgl. Urteil 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
8.4.2. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung setzt gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG (e contrario) nicht voraus, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegt. Von einer Aufenthaltsverlängerung kann folglich erst recht abgesehen werden, wenn ein solcher Grund besteht, was überdies ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bedeutet (vgl. Urteil 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3).  
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter behördlicher Ermahnungen und trotz des wiederholten Nichterteilens der Niederlassungsbewilligung regelmässig Straftaten begangen und über Jahre hinweg mutwillig Schulden angehäuft, womit er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE). Der Beschwerdeführer hielt zudem die mit der letzten Aufenthaltsverlängerung im Jahr 2016 verknüpfte Bedingung, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, nicht ein (E. 6.5.3 hiervor). 
 
8.4.3. Eine "Schuldenwirtschaft" kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Widerrufsgrund darstellen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen von Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der allerdings auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Entscheidend ist insbesondere, wie hoch die Schulden sind sowie ob und inwiefern sich der pflichtvergessene Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist ein Widerruf zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Auf die Vorwerfbarkeit kommt es sodann auch in Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von mit einer Aufenthaltsverlängerung verbundenen Bedingungen an (vgl. Urteil 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.4).  
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung eines Bewilligungswiderrufs nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt ist. Die qualifizierte Vorwerfbarkeit seiner Verschuldung ergibt sich nicht bloss daraus, dass den Beschwerdeführer die zahlreichen behördlichen Aufforderungen und Ermahnungen, seine Schuldensituation zu bereinigen, nicht dazu bewegen konnten, keine neuen Schulden zu generieren; vielmehr hat der Beschwerdeführer gerade auch dadurch, dass er nicht einmal bereit war, sich zwecks Schuldensanierung beraten zu lassen, ein von offensichtlicher Gleichgültigkeit getragenes Verhalten an den Tag gelegt, welches stark zu seinen Lasten ins Gewicht fällt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner zwar nicht gravierenden, aber häufigen und regelmässigen Straffälligkeit ist das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens des gesetzlichen Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ausgewiesen. Ebenfalls als erfüllt zu betrachten ist der Widerrufstatbestand gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG, soweit er vorliegend nicht bereits in demjenigen gemäss lit. c aufgeht. 
 
8.4.4. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung kann nur durch gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen besonders schwerwiegende Umstände gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. Urteil 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer kaum schwere Straftaten verübt hat, vermag das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren (vgl. Urteil 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.2). Auch eine Summierung strafbarer Handlungen, die für sich allein genommen noch keinen Bewilligungswiderruf rechtfertigen würden, kann Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bilden (Urteil 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Sodann fällt mit Blick auf die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers erheblich ins Gewicht, dass er insbesondere trotz zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen (in den Jahren 2011 und 2014) weiterhin mutwillig Schulden angehäuft, keine konstanten und effizienten Anstrengungen zur Sanierung seiner finanziellen Situation unternommen (vgl. Urteil 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.3 mit Hinweisen) und sich - obschon sein weiterer Verbleib in der Schweiz an diese Bedingung geknüpft wurde - geweigert hat, die Dienste einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.  
 
8.4.5. Die Wegweisung nach Jordanien trifft den Beschwerdeführer gewiss hart; vor unüberwindbare Hindernisse stellt sie ihn allerdings nicht. Er ist erst im Alter von 43 Jahren dauerhaft in die Schweiz eingereist, verfügt über einen gültigen jordanischen Pass, hat mehrere Familienangehörige in Jordanien und ist mit der Sprache, der Kultur und den sozialen Gepflogenheiten im arabischen Raum, wo er die prägenden Kindheits- und Jugend- sowie einen Gutteil seiner Erwachsenenjahre verbracht hat, vertraut. Zwar ist der Beschwerdeführer mittlerweile 70-jährig und seit über 25 Jahren in der Schweiz; trotz der langen Dauer seines Aufenthalts weist er indessen namentlich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht beträchtliche Integrationsdefizite auf, wie seine hohen Schulden, die zeitweise Sozialhilfeabhängigkeit und die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen zeigen. Zu einer Veränderung seines Verhaltens konnten ihn - neben einer Vielzahl an behördlichen Ermahnungen und Appellen sowie dem Abweisen all seiner Gesuche um Bewilligung seiner Niederlassung in der Schweiz - selbst zwei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht motivieren; sein Verhalten zeugt im Gegenteil von einem ausgeprägten und nachhaltigen Desinteresse daran, mit den Behörden zu kooperieren, um insbesondere seine finanzielle Situation zu verbessern.  
In Anbetracht dieser Vorgeschichte durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal verlängert würde, auch in Zukunft Schulden generieren und straffällig werden würde. Unter den gegebenen Umständen durfte von einer dritten ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) abgesehen werden und überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist damit verhältnismässig. 
 
8.5. Das vorinstanzliche Urteil ist mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar.  
 
9.  
Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer namentlich aufgrund seiner beträchtlichen Integrationsdefizite weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG noch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf die Fortführung seines Aufenthalts in der Schweiz zukommt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
10.  
Die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird einer bedürftigen Partei nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). 
Die vorliegende Beschwerde war angesichts der langen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und seines mittlerweile fortgeschrittenen Alters nicht von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist deshalb zu entsprechen. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in einer Streitsache wie der vorliegenden notwendig. Rechtsanwalt Alexander Kunz ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Als solcher hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Eine Kostennote hat er nicht eingereicht. Da er den Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht vertreten hat, ihm der Prozessstoff mithin nicht bereits aufgrund der kantonalen Verfahren bekannt war, wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf einen Pauschalbetrag (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'500.-- festgesetzt. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; dieser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann