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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_282/2022  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roman Bögli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
3. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Hausfriedensbruch; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2022 (SBR.2021.74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 beschuldigte die Staatsanwaltschaft Bischofszell A.________ der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt: 
Am Morgen des Montags, 14. November 2016, ca. 9.15 Uhr, habe sich A.________, ehemaliger Generalunternehmer der Überbauung U.________-strasse, mittels eines Generalhauptschlüssels (Passepartout- oder General-Passepartout- beziehungsweise GPP-Schlüssel) unberechtigterweise Einlass in die Wohnung Nr. xxx, U.________-strasse, der Hauseigentümerin C.________ verschafft. Zuvor habe A.________ mehrere Male an die Wohnungstür der Wohnung Nr. xxx geklopft, worauf die damalige und in der Wohnung Nr. xxx anwesende Mieterin B.________, welche keinen Besuch erwartet und gerade beabsichtigt habe, zu duschen, A.________ die Wohnungstür nicht geöffnet habe. Kurze Zeit später habe A.________ die Wohnung Nr. xxx betreten, obschon ihm B.________ keinen Einlass gewährt habe; dies durch unberechtigte Benutzung des GPP-Schlüssels. In der Folge habe B.________ diesen ihr fremden Mann in ihrer Wohnung gefragt, was er hier wolle und wer er sei, worauf dieser ihr geantwortet habe, dass er Herr A.________ sei und sich den Schaden in der Dusche anschauen wolle. Der fragliche GPP-Schlüssel der Überbauung habe sich zu jenem Zeitpunkt unberechtigterweise im Besitz des ehemaligen Generalunternehmers A.________ befunden. Im Innern der Wohnung stehend, habe A.________ gegenüber B.________ zudem weiter mündlich angegeben, den fraglichen Schlüssel für die Wohnung Nr. xxx von der damaligen Verwaltung erhalten zu haben. Die damalige Verwaltung habe dies jedoch verneint. In der Folge habe B.________ den Zylinder ihrer Wohnungstür auswechseln lassen. 
Die C.________ als Hauseigentümerin der Überbauung U.________-strasse habe erst durch diesen Vorfall vom 14. November 2016 Kenntnis davon erhalten, dass A.________ immer noch im Besitz von GPP-Schlüsseln zur Überbauung gewesen sei. Infolgedessen habe die C.________ A.________ am 16. November und am 7. Dezember 2016 zu deren Herausgabe aufgefordert. A.________ habe die C.________ in der Folge auf eigene gesundheitliche Probleme verwiesen, sich jedoch nicht zum Vorwurf geäussert, dass er am 14. November 2016 in unberechtigtem Besitz von GPP-Schlüsseln zur Überbauung gewesen sei. Bis zum 9. Februar 2017 habe er weder Stellung zu seinem unberechtigten Besitz von GPP-Schlüsseln zur Überbauung bezogen, noch habe er die GPP-Schlüssel an die Hauseigentümerin C.________ herausgegeben. Auch habe er nie eine endgültige Vernichtung dieser sich in seinem unberechtigten Besitz befindenden GPP-Schlüssel bestätigt. Durch das Verhalten von A.________ sei die Hauseigentümerin C.________ infolge ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrer Mieterschaft gezwungen gewesen, die Offerte vom 26. Januar 2017 für einen Komplettersatz der Schliessanlage über einen Betrag von Fr. 31'436.10 einzuholen. 
Die Staatsanwaltschaft schlug ihm hierfür eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 490.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 1'200.-- vor. 
A.________ erhob am 27. Juli 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 15. September 2021 sprach das Bezirksgericht Weinfelden A.________ der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 490.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.--.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 10. März 2022 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung von A.________ teilweise gut und stellte das Strafverfahren gegen ihn in Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung ein. Hingegen bestätigte es den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Die Geldstrafe reduzierte es auf zehn Tagessätze zu je Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine Busse sprach das Obergericht nicht aus.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Dezember 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden sei, und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit der Behauptung, es sei unmöglich, dass er sich am 16. November 2016 um 9.15 Uhr in der Wohnung von B.________ befunden habe. 
 
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen; 145 IV 154 E. 1.1; Urteile 6B_384/2023 vom 24. April 2024 E. 1.1.1; 7B_74/2022 vom 2. April 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteile 6B_989/2021 vom 18. März 2024 E. 2.1.2; 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 2.2; je mit Hinweis[en]). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 500 E. 1.1; Urteil 7B_7/2021, 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 3; je mit Hinweis[en]). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Verweis auf 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.3 mit Hinweis). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; Urteile 6B_941/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2.1; 7B_74/2022 vom 2. April 2024 E. 2.1; je mit Hinweis[en]). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteile 6B_941/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2.1; 7B_388/2024 vom 15. April 2024 E. 2; je mit Hinweis[en]). 
Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nur mit beschränkter Kognition (Urteil 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Die beschwerdeführende Partei muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_941/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2.2; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.1 je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen; Urteile 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 3.4.4; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.1; vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen; 146 III 73 E. 5.2.2 mit Verweis auf 143 III 297 E. 9.3.2; Urteile 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 3.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweis[en]). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 4.2.2; 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.4; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3; je mit Hinweis[en]). 
 
2.2. Diesen Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung keine hinreichende Beachtung. So schildert er unter der Überschrift "B. Sachverhalt" (S. 6-11 der Beschwerde) zunächst den behaupteten Sachverhalt aus seiner Sicht, ohne Ausnahmen von der Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt geltend zu machen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
Zu seinen Ausführungen unter dem Titel "C. Willkürliche Feststellungen und Beweiswürdigung" (S. 11-26 der Beschwerde) ist sodann Folgendes zu bemerken: Soweit er rügt, die Strafbehörden hätten die "Abnahme offensichtlich gebotener Beweise unterlassen und die wirksame Ausübung von Verteidigungsrechten" vereitelt, macht er sinngemäss eine Verletzung seines (verfassungsrechtlichen) Rechts auf Beweis geltend. Er zeigt aber gerade nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, d.h. namentlich unter Anführung von konkreten Aktenhinweisen, auf, welche Beweisanträge er bei den kantonalen Sachgerichten gestellt hat, die in der Folge zu Unrecht abgelehnt worden sein sollen. Auch in Bezug auf die Einvernahme von B.________ zeigt er nicht substanziiert auf, inwiefern sein Konfrontationsrecht konkret verletzt worden sein soll. 
Insgesamt erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in appellatorischer Kritik: Der Beschwerdeführer versucht, punktuelle Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu wecken (mitunter wenig plausibel: "insbesondere, dass die Tür mit einem Schlüssel geöffnet werden musste, ist durch nichts erstellt") und seine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren ("Wird richtigerweise auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, kann er nicht der Täter gewesen sein"), übersieht dabei aber, dass er vor Bundesgericht Willkür aufzeigen müsste und nicht wie vor einer Berufungsinstanz frei zum Sachverhalt plädieren kann. Soweit er sich zudem auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft, verkennt er, dass diesem vor Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt. Willkür vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht aufzuzeigen, soweit er unzulässige antizipierte Beweiswürdigungen geltend macht. 
Schliesslich ist der Umstand zu betonen, dass es sich beim Verfahren vor den kantonalen Sachgerichten letztlich um einen Indizienprozess gehandelt hat: Damit hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist. Dies hat er nicht bzw. nicht in einer den strengen Substanziierungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise getan. Damit fällt auch die immer wieder erhobene Kritik der "Ermittlungsverschleppung" in sich zusammen, vermag doch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die letztlich erhobenen Indizien in ihrer Gesamtheit willkürlich gewürdigt worden wären. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie mit Blick auf die weitgehend appellatorische Natur der vorgebrachten Kritik überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier