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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_239/2024, 7B_298/2024, 7B_340/2024  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_239/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Februar 2024 (BK 24 48), 
 
7B_298/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Februar 2024 (BK 24 58), 
 
7B_340/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. März 2024 (BK 23 399). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 17. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland das vom Beschwerdeführer gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung nicht an Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2024 abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Februar 2024 ans Bundesgericht (Verfahren 7B_239/2024).  
 
1.2.  
Am 6. Februar 2024 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland das Verfahren wegen Betrugs gegen mehrere Beschuldigte, die alle für die Ausgleichskasse des Kantons Bern tätig sind, nicht an Hand zu nehmen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht ein, das diese mit Beschluss vom 23. Februar 2024 abwies. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 12. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 7B_298/2024). 
 
1.3.  
Am 6. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern die vom Beschwerdeführer gegen Mitglieder und Angestellte der Finanzdirektion des Kantons Bern, des Regionalgerichts Bern-Mittelland, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, des Betreibungs- und Konkursamts Bern-Mittelland und der 2. Zivilkammer des Obergerichts wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung etc. eingereichten Anzeigen vom 8. Mai 2023 und 5. Juni 2023 nicht an Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 4. März 2024 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. März 2024 ans Bundesgericht gelangt (Verfahren 7B_340/2024). 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_239/2024, 7B_298/2024 und 7B_340/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts vom 9. Februar 2024, 23. Februar 2024 und 4. März 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch diese angefochtenen Beschlüsse begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
 
5.  
Die Beschwerden richten sich gegen Beschlüsse des Obergerichts, die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand haben, welchen wiederum Strafanzeigen des Beschwerdeführers zugrundeliegen, welche dieser gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern und einzelne ihrer Angestellten (Verfahren 7B_298/2024) sowie gegen Mitglieder und Angestellte der Finanzdirektion des Kantons Bern, des Regionalgerichts Bern-Mittelland, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, des Betreibungs- und Konkursamts Bern-Mittelland und der 2. Zivilkammer des Obergerichts (Verfahren 7B_340/2024) angestrengt hat. Gegen sämtliche dieser Mitglieder oder Angestellten von Behörden des Kantons Bern können einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern; BSG 153.01). Damit ist der Beschwerdeführer mangels eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in diesen beiden Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden kann nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Im Verfahren 7B_239/2024 richtet sich die Anzeige gegen eine unbekannte Täterschaft. Aus dem angefochtenen Beschluss wird deutlich, dass es sich dabei um eine Behörde des Kantons Bern (z.B. das Regionalgericht Bern-Mittelland, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder die Steuerverwaltung des Kantons Bern) bzw. deren Mitglieder oder Angestellte handeln soll. Gleiches ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 26. Februar 2024. Damit können auch in diesem Verfahren einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen, womit es ebenfalls an einem Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehlt und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unbesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer im Verfahren 7B_239/2024 hinreichend darzutun, dass ihm ein Zivilanspruch gegen die von ihm angezeigte unbekannte Täterschaft zustehen und er daher zur Beschwerde berechtigt sein soll. Damit kommt er den Begründungsanforderungen nicht nach und auf die Beschwerde könnte auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerden vom 26. Februar 2024, 12. März 2024 und 18. März 2024 einzutreten, da der Beschwerdeführer darin nicht ansatzweise hinreichend darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen vom 9. Februar 2024, 23. Februar 2024 und 4. März 2024 gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen habe. Die Ausführungen beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Damit wird den Begründungsanforderungen nicht nachgekommen (siehe oben E. 4; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann. 
 
7.  
Auf die Beschwerden ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_239/2024, 7B_298/2024 und 7B_340/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément