Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_374/2023
Urteil vom 21. September 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2023 (AL.2023/00012).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juni 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2023,
in die Verfügung vom 21. Juni 2022, mit welcher eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 30. August 2023, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel