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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_363/2024  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Freispruch (Missachtung einer kantonstierärztlichen Verfügung), Begründung; Willkür, Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 2. April 2024 (BEK 2024 5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte den Beschwerdeführer am 15. März 2019 resp. 28. Mai 2020 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TschG zu einer Busse von Fr. 500.--. Die gegen das (zweite) erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz am 28. Dezember 2020 ab.  
 
1.2. Mit Urteil vom 4. Mai 2022 hob das Bundesgericht das kantonsgerichtliche Urteil vom 28. Dezember 2020 auf, mit der Begründung, für den auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TschG fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_112/2021).  
 
1.3. Im Rahmen seiner Neubeurteilung wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung des Beschwerdeführers am 9. August 2022 erneut ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil vom 28. Mai 2020, allerdings in Korrektur dessen Dispositivziffer 1, dass der Beschwerdeführer der Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f des Veterinärgesetzes des Kantons Schwyz (VetG/SZ; SRSZ 312.420) schuldig gesprochen werde.  
 
1.4. Am 21. Dezember 2023 hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. August 2022 abermals auf, mit der Begründung, die Verurteilung wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ verletze das Anklageprinzip. Es wies die Angelegenheit zum Freispruch und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht Schwyz zurück (Urteil 6B_1055/2022).  
 
1.5. Das Kantonsgericht Schwyz sprach den Beschwerdeführer in der Folge mit "Beschluss" vom 2. April 2024 "wie in BGer 6B_105/2022 vom 21. Dezember 2023 angeordnet" (recte: 6B_1055/2022) frei.  
 
1.6. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses vom 2. April 2024. Er sei vom Bundesgericht in einer nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossenden Weise freizusprechen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton bzw. dem Bezirk Schwyz aufzuerlegen. Eventualiter sei der Beschluss vom 2. April 2024 aufzuheben und das Kantonsgericht Schwyz anzuweisen, ihn in einem Urteil in einer nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossenden Weise freizusprechen und die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Er rügt eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 StPO in Bezug auf den Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, die willkürliche Anwendung von Art. 80 StPO als subsidiäres kantonales Recht (§ 3 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110] i.V.m. Art. 9 BV) in Bezug auf den Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das kantonale Veterinärgesetz (VetG/SZ) sowie eine Verletzung der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO i.V.m. § 3 Abs. 2 JG/SZ garantierten Unschuldsvermutung.  
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei gemäss Anordnung des Bundesgerichts bundesrechtlich (Urteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022) als auch kantonalrechtlich (Urteil 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023) vom erhobenen Vorwurf gemäss Anklage freizusprechen. Ein Freispruch habe als materiell-rechtlicher Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO in Urteilsform zu ergehen. Die vom Kantonsgericht Schwyz gewählte Beschlussform verletze nicht nur Art. 80 Abs. 1 StPO, sondern sei im Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 1 StPO als subsidiäres kantonales Recht auch willkürlich, weil die Wahl der Beschlussform dem klaren Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 JG/SZ widerspreche. Zudem bringe das Kantonsgericht in seinen Entscheiderwägungen und im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses klar zum Ausdruck, dass er - der Beschwerdeführer - sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe und sein Freispruch lediglich der (falschen) Anordnung des Bundesgerichts geschuldet sei. Damit verstosse es gegen die gesetzes-, verfassungs- und konventionsmässig garantierte Unschuldsvermutung. 
 
1.7. Das Kantonsgericht Schwyz hat am 3. Juni 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat sich nicht vernehmen lassen.  
 
2.  
Eine Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. April 2024 freigesprochen und ist von daher im Grunde nicht beschwert. Lediglich einer besseren oder vorteilhafteren Begründung wegen können Entscheide nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt allerdings dort, wo Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen (Urteil 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 2.4; siehe statt vieler auch Urteil 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2). Den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses lässt sich in dieser Hinsicht entnehmen, dass das Kantonsgericht den Bundesgerichtsentscheid 6B_1055/2022, mit welchem die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Anklageprinzips aufgehoben wurde, als rechtlich verfehlt erachtet. Zudem macht es in seiner Begründung deutlich, dass ein Freispruch "nur" erfolge, weil es vom Bundesgericht so angeordnet worden ist. Dass das Kantonsgericht die eigene Beurteilung und Verurteilung des Beschwerdeführers nach wie vor für richtig, den Freispruch hingegen für falsch sowie unverdient hält, und es die Anweisung des Bundesgerichts nur widerwillig umsetzt, ergibt sich - über die Entscheidbegründung hinaus - auch aus der Formulierung des Dispositivs (wonach der Beschwerdeführer lediglich "wie in BGer 6B_105/2022 vom 21. Dezember 2023 angeordnet" [recte: 6B_1055/2022] freigesprochen wird) und der Wahl der Verfahrenserledigung in Form eines blossen Beschlusses (statt eines Urteils). Die Entscheiderwägungen, die Formulierung des Dispositivs und die gewählte Erledigungsform laufen in ihrer Gesamtheit sinngemäss auf einen Schuldvorwurf hinaus. Der Beschwerdeführer ist insofern beschwert und daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (ausführlich hierzu E. 4.2 nachstehend). 
 
3.  
 
3.1. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).  
Ein Freispruch ist ein materiell-rechtlicher Entscheid in einer Strafsache. Es ist ein Sachentscheid über die Unschuld eines Beschuldigten, mithin eine durch eine materielle Beurteilung getroffene Bestätigung der Unschuldsvermutung und damit das Gegenteil einer Verurteilung. Als materiell-rechtlicher Entscheid hat er, wie eine Verurteilung, in Urteilsform im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO zu ergehen. 
 
3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf (BGE 115 Ia 309 E. 1a; Urteil 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1). Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf des Beschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b mit Hinweisen). Endet das Verfahren folglich in einer Einstellung oder einem Freispruch, darf das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. Urteile 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.5 und 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2). Freisprüche und Einstellungen dürfen in ihrer Begründung somit keinerlei Schuldfeststellungen aufrechterhalten; hingegen soll die Umschreibung einer Verdachtslage, jedenfalls bei Einstellungen, zulässig sein (vgl. für Einstellungen BGE 145 IV 42 E. 4.7 mit Hinweis auf Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5.2; siehe zum Ganzen FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 3. Aufl. 2022, N 180 zu Art. 6, mit Hinweis auf Urteil EGMR Cleve c/ Deutschland vom 15. Januar 2015, Nr. 48144/09, § 59; differenziert ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 10 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR).  
 
3.3. Auf das kantonale Strafrecht finden gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 (JG/SZ) die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung Anwendung. Diese finden als subsidiäres kantonales Recht Anwendung, weshalb das Bundesgericht ihre Anwendung nur auf Willkür überprüft (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4; 138 IV 13 E. 2).  
 
4.  
 
4.1. Die Kritik in der Beschwerde erweist sich als berechtigt. Das Bundesgericht hat die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht zurückgewiesen, nachdem sich gezeigt hat, dass eine Verurteilung weder auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 3 TschG (vgl. Urteil 6B_112/2021) noch gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ (vgl. Urteil 6B_1055/2022) möglich und zudem nicht ersichtlich war, inwiefern ein Schuldspruch gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergehen könnte. Mit der Rückweisung zum Freispruch hat es das Kantonsgericht angewiesen, materiell-rechtlich über den erhobenen Strafvorwurf zu befinden. Ein Freispruch hat als materiell-rechtlicher Entscheid in einer Sachfrage in Urteilsform im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO zu ergehen (vgl. vorstehend E. 3.1). Einen Freispruch im Kleid eines Beschlusses sieht die StPO nicht vor. Strafverfahren können nach Art. 2 Abs. 2 StPO nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen abgeschlossen werden. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer mit - einem hierfür nicht vorgesehenen - Beschluss freigesprochen und damit gegen Art. 80 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StPO verstossen bzw. ist in dessen Anwendungsbereich als subsidiäres kantonales Recht in Willkür verfallen (§ 3 Abs. 2 JG/SZ i.V.m. Art. 9 BV).  
 
4.2. Der kantonsgerichtliche "Freispruch" verstösst, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, auch gegen die in den bereits genannten Bestimmungen verbriefte Unschuldsvermutung.  
In seiner Entscheidbegründung rekapituliert das Kantonsgericht, es habe den Beschwerdeführer im Nachgang an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_112/2021 bei gleichem Anklagesachverhalt gestützt auf die kantonale Veterinärgesetzgebung verurteilt. Die vorgeworfene Tat sei aufgrund der Anklage rechtsgenüglich bezeichnet; der von Anfang an unverändert gebliebene und nie ergänzte Anklagesachverhalt enthalte das Realgeschehen, das den Tatbestand von § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ hinreichend präzise abbilde. Der Beschwerdeführer habe es entgegen der kantonstierärtzlichen Verfügung zugegebenermassen unterlassen, seine Lebenspartnerin über das Verbot, ihr den Hund ausserhalb des Hauses zu überlassen, zu informieren. Er habe in Kenntnis der an ihn gerichteten, auch auf die Veterinärgesetzgebung abgestützten Verfügung vom 25. Januar 2017 gehandelt. Der Tatbestand, der einzig die Missachtung einer Anordnung eines Veterinärorgans umfasse, sei damit erstellt. Solange klar sei, welcher Sachverhalt einem Beschuldigten vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch komme (vgl. angefochtener Beschluss E. 2a-2c). 
Mit diesen Erwägungen stellt das Kantonsgericht nicht nur die vom Bundesgericht im Entscheid 6B_1055/2022 sanktionierte Verletzung des Anklageprinzips in Abrede, sondern hält zugleich daran fest, dass der Beschwerdeführer gegen das kantonale Veterinärgesetz verstossen und im Sinne von § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ tatbestandsmässig gehandelt hat. Dem Bundesgericht wirft es dabei explizit vor, mit seiner Einschätzung (unzulässig) in die "Beweisführung" und das "kantonale Erkenntnisverfahren" eingegriffen zu haben, wobei der "Eingriff" vorliegend "hinzunehmen" sei, weil es um eine "Bagatellsache" gehe (angefochtener Beschluss E. 2d). Mit seiner Kritik gibt das Kantonsgericht einerseits zu verstehen, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid 6B_1055/2022 die Rechtslage verkannt hat. Andererseits bringt es zum Ausdruck, dass es die eigene, im Verfahren BEK 2022 76 vorgenommene Be- und Verurteilung des Beschwerdeführers nach wie vor für richtig und einen Freispruch für nicht angezeigt hält. Es spricht den Beschwerdeführer - was es explizit betont - im Ergebnis denn auch (nur) frei, weil es das Bundesgericht so angeordnet ("vorgegeben") hat (angefochtener Beschluss E. 3). Insgesamt vermittelt das Kantonsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines tatbestandsmässigen Handelns im Sinne von § 43 lit. f VetG/SZ richtigerweise gemäss Anklagesachverhalt schuldig zu sprechen wäre. 
Dieser Tenor widerspiegelt sich in der Formulierung des Dispositivs, wonach das Kantonsgericht den Beschwerdeführer "wie in BGer 6B_105/2022 vom 21. Dezember 2023 angeordnet" (recte: 6B_1055/2022) freispricht, und ergibt sich letztlich auch aus der Wahl der Verfahrenserledigung, indem es den Freispruch nur mit "Beschluss" "beschliesst" und darauf nicht mit "Urteil" "erkennt". Die Entscheiderwägungen lassen - zusammen mit der Formulierung des Dispositivs und der Wahl der Beschlussform - augenfällig erkennen, dass das Kantonsgericht an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Straftat festhält, was im Widerspruch zu einem Freispruch steht und die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO i.V.m. § 3 Abs. 2 JG/SZ verletzt. 
 
5.  
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im vorliegenden Fall ist die Angelegenheit spruchreif und kann sofort und endgültig zum Abschluss gebracht werden. Es kann daher ein reformatorischer Entscheid ergehen. Der angefochtene Beschluss vom 2. April 2024 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe gemäss Anklage vollumfänglich freizusprechen. 
Der Kostenantrag ist, soweit nicht gegenstandslos, aufgrund des Freispruchs ebenfalls gutzuheissen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind mithin der Staatskasse aufzuerlegen. 
 
Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. April 2024 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird von Schuld und Strafe gemäss Anklage vollumfänglich freigesprochen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Staatskasse des Kantons Schwyz auferlegt. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill