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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_270/2024  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024 (200 23 808 IV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht werden. 
 
3.  
Die Vorinstanz legte im gemäss postalischer Bescheinigung am 2. April 2024 zugestellten Urteil vom 25. März 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 22. Mai 2023 weiterhin von einer 20%igen Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Sie liess offen, ob ein Neuanmeldungsgrund zu bejahen ist, da auch eine freie Prüfung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 28 % nichts am fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ändern würde. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner am letzten Tag der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 7. Mai 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Lediglich zu behaupten, das kantonale Gericht sei auf einzelne Einwände nicht eingegangen und die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zu wiederholen, stellt praxisgemäss keine genügende Begründung eines Rechtsmittels dar. Denn die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im Verwaltungs- oder im kantonalen Gerichtsverfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). So macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich namentlich wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der im Rahmen der psychiatrischen MEDAS-Teilbegutachtung verwendete Screeningfragebogen des SKID-II und dessen Auswertung nicht offengelegt worden seien. Mit den Ausführungen des kantonalen Gerichts, aus welchen Gründen der Beizug dieses Dokuments nicht angezeigt war, setzt er sich jedoch nicht auseinander. 
 
5.  
Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. E. 2 und 4 hiervor) der Post aufgegebene "redaktionell" bereinigte Beschwerde und das Begleitschreiben der Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2024 bleiben unbeachtlich. 
 
6.  
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz