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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_125/2023  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Droxler, 
 
gegen  
 
Zuger Polizei, 
An der Aa 4, Postfach, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Waffenrecht; Verwertung und Vernichtung von Waffen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 
23. Januar 2023 (V 2022 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1975) ist passionierter Sammler von historischen Waffen und Kriegsmaterial. Zwischen dem 1. September 2019 und dem 27. August 2020 führte er diverse unter das Waffengesetz (WG; SR 514.51) und Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) fallende Gegenstände ohne Bewilligung aus Deutschland in die Schweiz ein. Seine Sammlung wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 27. August 2020 sichergestellt.  
 
A.b. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 18. Januar 2021 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz und der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Den Grossteil der sichergestellten Waffen und Gegenstände (konkret: vier Sturmgewehre, vierzehn Maschinenpistolen, ein Revolver, ein Granatwerfer inkl. Visiereinstellung, zwei Trommelmagazine, vier Stangenmagazine, eine Patrone, diverse Platzpatronen, eine Teleskopverschlussfeder ohne Zündstift, zwei Läufe zu Maschinengewehren, ein Bajonett und ein Möbel auf vier Beinen mit nachgebauten Gewehren) zog die Staatsanwaltschaft Zug ein und überliess die Gegenstände der Zuger Polizei zum Entscheid über die weitere Verwendung. Desgleichen übermachte die Staatsanwaltschaft das sichergestellte und eingezogene Kriegsmaterial (einen Minenwerfer inkl. drei Granaten) der Zuger Polizei zum Entscheid über die weitere Verwendung. Die sichergestellten Hieb- und Stichwaffen sowie weiteren Gegenstände übergab die Staatsanwaltschaft der Polizei Zug zum Zweck der Aufbewahrung und Herausgabe an A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls.  
 
A.c. Der Strafbefehl gegen A.________ blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.  
 
B.  
Am 1. März 2021 verfügte die Zuger Polizei die Vernichtung des eingezogenen Kriegsmaterials und die Verwertung der übrigen Waffen und Gegenstände und sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022. Dagegen erhob A.________ am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit dem Antrag, die eingezogenen Waffen und Gegenstände wie auch das eingezogene Kriegsmaterial seien ihm herauszugeben. Mit Urteil vom 23. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Januar 2023. Er beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Schutz der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich vernehmen zu lassen. Die Zuger Polizei verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Die Abteilungspräsidentin räumte der Beschwerde von A.________ antragsgemäss mit Verfügung vom 22. März 2023 die aufschiebende Wirkung ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Umstritten ist das Schicksal von unter das Waffen- und Kriegsmaterialgesetz fallenden Gegenständen. Letztinstanzlich nicht Thema ist die strafrechtliche Einziehung jener Gegenstände. Der daran anschliessende Entscheid über den weiteren Umgang mit den eingezogenen Gegenständen durch die Polizei untersteht dem öffentlichen Recht (vgl. E. 4.3 hiernach; Art. 82 lit. a BGG). Die Streitsache kann sodann an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist auch zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die Herausgabe der umstrittenen Gegenstände fordert. Damit liegt ein zulässiges reformatorisches Rechtsbegehren (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2) vor.  
 
1.3. Auf die im Übrigen form- (Art. 42 Abs. 2 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob die mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. Januar 2021 eingezogenen und der Zuger Polizei überlassenen Gegenstände dem Beschwerdeführer auszuhändigen sind. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, als Konsequenz der formellen Rechtskraft des Strafbefehls vom 18. Januar 2021 umfasse der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig die Frage der weiteren Verwendung der eingezogenen Waffen, Gegenstände und Kriegsmaterialien. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Sicherungseinziehung, wie sie hier vorliege, dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Soweit die Verwertung der Gegenstände möglich sei, bestehe kein Grund, dem Eigentümer den Verwertungserlös vorzuenthalten. Die Regelung von Art. 54 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) folge diesem Gedanken. Im konkreten Fall habe die Zuger Polizei dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz durchaus Rechnung getragen. Sie sehe nämlich die Verwertung der Gegenstände und die Auszahlung des Verwertungserlöses an den Beschwerdeführer vor.  
Nicht geprüft hat die Vorinstanz die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände an den Beschwerdeführer. Soweit sich das kantonale Gericht dazu äussert (angefochtenes Urteil, E. 3.5 und E. 4), ging es davon aus, aufgrund des beschränkten Streitgegenstands sei diese Verwendungsalternative nicht Thema des Verfahrens. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, Art. 69 StGB (SR 311.00) falsch angewendet zu haben. Die Vorinstanz verkenne, dass die Staatsanwaltschaft keine Anordnung über das weitere Schicksal der Gegenstände getroffen habe. Die Rechtsfolgen der Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB dürften nicht mit den darauffolgenden Anordnungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung vermengt werden. Beispielsweise könne auch die Herausgabe der zunächst eingezogenen Gegenstände gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB verfügt werden. Weil die Vorinstanz dies verkenne, schränke sie den Streitgegenstand unzulässig ein und setze sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die Vorinstanz hätte auch die Aushändigung der strittigen Gegenstände prüfen müssen. Bei einigen Objekten handle es sich um schiessuntaugliche Dekowaffen, die durch ein spezielles Verfahren unbrauchbar gemacht worden seien und lediglich einem Sammlerzweck dienten. Der Beschwerdeführer besitze entsprechende Zertifikate eines Büchsenmachers. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Eigentum des Beschwerdeführers stehende, zeithistorische, irreversibel schiessuntaugliche Waffen nicht dem Beschwerdeführer zurückzugeben seien. Die Vorinstanz gehe darauf in Ver-kennung von Art. 69 StGB nicht ein und verletze überdies den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.  
 
4.  
Fraglich ist, ob die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer einige oder alle der strittigen Gegenstände herausgegeben werden können, obschon diese gestützt auf Art. 69 StGB rechtskräftig eingezogen worden sind. Dabei ist letztinstanzlich nicht strittig, dass die Staatsanwaltschaft die eingezogenen Gegenstände der Polizei ohne konkrete inhaltliche Anweisung und insofern zur freien weiteren Verwendung überlassen durfte (vgl. auch Urteil 6S.253/2005 vom 25. November 2006 lit. A und E. 3). 
 
4.1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).  
Art. 69 StGB regelt die sog. Sicherungseinziehung, deren Ziel darin besteht, die Allgemeinheit vor im weiteren Sinn gefährlichen Gegenständen zu schützen. Es handelt sich um eine strafrechtliche Massnahme ohne repressiven Zweck (Urteil 6B_659/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 2 f. zu Art. 69 StGB). 
 
4.2. Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2). Um dieses Ziel zu erreichen, normiert das Waffengesetz den Umgang mit Waffen und Waffenkomponenten, darunter die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln und den Besitz (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WG; HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 17; BENJAMIN AMSLER/LUDIVINE CALDERARI, La réglementation des armes à feu par la loi fédérale sur les armes, AJP 2014 S. 313; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 155 f.). Verstösst eine Person gegen diese Bestimmungen, führt ihr Verhalten zu administrativen Sanktionen. Die zuständige Behörde kann unter anderem rechtswidrig erworbene oder besessene Waffen beschlagnahmen oder einziehen (Art. 31 WG). In den meisten Kantonen ist dafür die Polizei zuständig (WÜST, a.a.O., S. 187; NICOLAS FACINCANI/JULIANE JENDIS, in: Waffengesetz, Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 1 f. zu Art. 31 WG).  
 
4.3. Für die Einziehung und Beschlagnahme von Gegenständen nach den Bestimmungen des Waffengesetzes gelten die folgenden Grundsätze.  
 
4.3.1. Die Einziehung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind. Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab präventiven, gegebenenfalls provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung endgültig. Sowohl bei der Beschlagnahme als auch bei der Einziehung handelt es sich um eigenständige, von der Strafuntersuchung bzw. -verfolgung unabhängige Massnahmen (Urteile 2C_1086/2019 vom 29. April 2020 E. 4.2; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2; 2A.538/2000 vom 30. März 2001 E. 5b).  
 
4.3.2. Beschlagnahmte Gegenstände sind nach Art. 31 Abs. 2 WG an die berechtigten Personen zurückzugeben, sofern sie sich im Besitz einer nicht eigentumsberechtigten Person befanden und kein Hinderungsgrund (im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG) vorliegt. Beschlagnahmte Gegenstände werden jedoch definitiv eingezogen, wenn die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die zuständige Behörde hat eine Prognose über das Risiko der missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen. An die von einer Person ausgehende Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese Gefahr muss sodann fortbestehen (Urteil 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1). Bezüglich der Prognose der zukünftigen missbräuchlichen Verwendung (der Waffe) ist die Behörde nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, denn sie hat auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Blick. Deshalb kann sie auch einen strengeren Massstab anlegen als im strafrechtlichen Kontext (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar E. 3.2.1; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3). Der Begriff der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist somit weit zu verstehen (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).  
 
4.4. Weder Art. 31 WG noch die dazu gehörigen Verordnungsbestimmungen regeln ausdrücklich das - vorliegend zu beurteilende - Schicksal von Gegenständen, die nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Sicherungseinziehung und einer Verurteilung der eigentumsberechtigten Person in den Besitz der nach Waffengesetz zuständigen Behörden gelangte. Aus der Botschaft des Bundesrates zum Waffengesetz geht zwar hervor, dass der Gesetzgeber den hier bestehenden Abstimmungsbedarf zwischen strafrechtlichen und administrativen Massnahmen erkannte. Wie die Bestimmungen des Waffengesetzes mit Art. 69 StGB zu koordinieren seien, lässt die Botschaft aber offen (Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 1996 I 1053 ff., 1073; vgl. auch Botschaft vom 11. Januar 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 2006 2713 ff., 2745). Das Bundesgericht hat sich bis jetzt noch nicht vertieft mit dieser Konstellation befasst (vgl. zum allgemeinen Verhältnis von Sicherungseinziehung und Beschlagnahme noch unter altem Recht: Urteil 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.3; vgl. auch BGE 135 I 209 E. 3.1; Urteil 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2 f.); und in der Literatur wird diese nicht behandelt (vgl. WÜST, a.a.O., S. 196 f.; F ACINCANI/JENDIS, a.a.O., N. 29-33 zu Art. 31 WG; AMSLER/CALDERARI, a.a.O., 322 f.).  
 
4.5. Im Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsgebiete ist der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung zu beachten. Sich widersprechende Entscheide sollen nach Möglichkeit vermieden werden (BGE 143 II 8 E. 7.3). Im Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung davon aus, dass Verwaltungsbehörden im Grundsatz an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil oder in einem Strafbefehl gebunden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3; 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2). Eine grundlos von den strafrechtlichen Erkenntnissen abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden könnte die Rechtssicherheit gefährden und zu ungerechtfertigten Wertungsdisparitäten führen (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist es sodann mit Treu und Glauben nicht vereinbar, eine strafrechtliche Verurteilung in Rechtskraft erwachsen zu lassen und im anschliessenden Verwaltungsverfahren deren tatsächlichen Grundlagen in Frage zu stellen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3.2; 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2.1).  
Das Verhältnis von Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB und den Bestimmungen des Waffengesetzes ist gestützt auf diese Rechtsprechung klarzustellen. Soweit sich aus dem Entscheid über die Sicherungseinziehung bereits ergibt, dass eine Herausgabe ausgeschlossen ist, verbleibt dafür in Anwendung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen kein Raum. 
 
4.6. Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB setzt einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) voraus. Zwischen den eingezogenen Gegenständen und der Anlasstat muss ein hinreichend konkreter Konnex gegeben sein; die fraglichen Gegenstände müssen zur Begehung der Anlasstat gedient haben oder dazu bestimmt gewesen sein (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sein (Tatprodukte) (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 129 IV 81 E. 4.2). Zusätzlich zu diesem Deliktskonnex wird eine konkrete Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinn einer Gefährdungsprognose zu evaluieren, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Eigentümers zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1). Schliesslich hat das Strafgericht zu prüfen, ob die festgestellte Gefährdung die Sicherungseinziehung rechtfertigt. Diese stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.2; 137 IV 249 E. 4.5). Sie untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Vernichtung des Gegenstands fällt ausser Betracht, wenn er verwertet werden kann. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnissmässig (Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7). So ist ein "entschärfter", nicht mehr gefährlicher Gegenstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BAUMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB mit Verweis auf die Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes, BBl 1993 III 277 ff., 306).  
 
4.7. Vorliegend war die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 352 Abs. 2 StPO befugt und verpflichtet, über die Sicherungseinziehung der strittigen Gegenstände zu befinden. Sie hatte in diesem Rahmen eine Gefährdungsprognose zu treffen und die Verhältnismässigkeit der Sicherungseinziehung zu beurteilen (E. 4.6 hiervor). Mit dem inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl bejahte die Staatsanwaltschaft zum einen das Gefährdungspotenzial der strittigen Gegenstände, zum anderen schloss sie die Möglichkeit einer Rückgabe aus. Entsprechend war die Verhältnismässigkeit der Herausgabe der Gegenstände bereits Thema des Strafverfahrens bzw. hätte Thema sein müssen. Der Beschwerdeführer war nach Treu und Glauben verpflichtet, seinen Standpunkt im Strafverfahren geltend zu machen (vorstehende E. 4.5). Er kann daher im nachgelagerten Verwaltungsverfahren nicht mehr auf Aspekte zurückkommen, die rechtskräftig durch die Staatsanwaltschaft beurteilt wurden. Demnach verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie nicht erneut auf die Frage eingeht, ob die Waffen und dazugehörigen Komponenten dem Beschwerdeführer herausgegeben werden können.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.  
 
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti