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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_390/2024  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Kölz, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion des Kantons Freiburg, 
 
2. Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg, 
Route d'Englisberg 3, 1763 Granges-Paccot, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verweigerung des offenen Vollzugs; unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 21. Februar 2024 (601 2023 113, 601 2023 114, 601 2023 115 und 601 2023 116). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte A.________ am 10. Dezember 2019 wegen Menschenhandels mit Minderjährigen, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, versuchter sexueller Nötigung, Pornografie und versuchter Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Er befindet sich seit dem 24. Juni 2016 im zunächst vorzeitigen Strafvollzug und wird das Ende seiner Strafe am 23. Februar 2031 erreichen. 
 
B.  
 
B.a. A.________ stellte am 23. Februar 2022 ein Gesuch um Verlegung in den offenen Vollzug. Dieses wies das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg (JVBHA) am 7. Dezember 2022 ab.  
 
B.b. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion des Kantons Freiburg. Er beantragte neben dem offenen Vollzug neu Anweisungen an das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe zur Vollzugsplanung und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.  
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 27. Juni 2023 ab. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Therapiebericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. B.________ sowie die Stellungnahme der Fachkommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (nachfolgend: Fachkommission KBSAG). 
 
B.c. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Freiburg am 21. Februar 2024 ab, soweit die Verweigerung des Übertritts in den offenen Vollzug, die Rechtmässigkeit des Vollzugsplans und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Diskussion standen. Was die Erstellung eines Vollzugsplans anbelangt, schrieb es die Beschwerde als gegenstandslos ab. Für das Beschwerdeverfahren gewährte es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei in den offenen Vollzug zu verlegen. Er sei auch für das Verfahren vor der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zu entschädigen oder es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dementsprechend seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Hauptsache gegen die Abweisung seines Gesuchs um Verlegung in den offenen Vollzug. Dabei geht es um den Vollzug von Strafen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist gegeben (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Strafsachen steht offen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zweierlei.  
 
3.2.1. Einerseits macht er geltend, in den vorinstanzlichen Akten finde sich eine E-Mail des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe an den Gerichtsschreiber der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023. Mit dieser E-Mail werde Bezug auf ein Gespräch genommen und der Vollzugsplan vom 6. Oktober 2023 übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei nicht über diesen Austausch informiert worden und habe nicht erfahren, dass der Vollzugsplan vom 6. Oktober 2023 zu den Akten genommen worden sei. Erst später habe er Kenntnis vom Vollzugsplan vom 6. Oktober 2023 erhalten, der dem Beschwerdeführer zugestellt und von diesem an den Rechtsvertreter weitergeleitet worden sei. Dies sei Anlass für die Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. November 2023 gewesen.  
 
3.2.2. Anderseits trägt der Beschwerdeführer vor, der vorinstanzliche Gerichtsschreiber habe offenbar am 15. Dezember 2023 telefonisch und am 31. Januar 2024 per E-Mail um Edition der Stellungnahme der Fachkommission KBSAG beim Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe ersucht. Dieses habe ihm am 31. Januar 2024 per E-Mail die Stellungnahme der Fachkommission KBSAG vom 1. Dezember 2023 zugestellt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält fest, er habe die Stellungnahme der Fachkommission KBSAG bereits am 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung erhalten. Doch habe er um eine Fristerstreckung bis 4. März 2024 ersuchen müssen. Er bemängelt, weder die Vorinstanz noch das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe hätten ihn informiert, dass die Stellungnahme der Fachkommission KBSAG vom 1. Dezember 2023 zu den vorinstanzlichen Akten genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe kein Anlass bestanden, dass er sich dazu äussert. Dies wäre aber unabdingbar gewesen, "um im Rahmen des vorliegend angefochtenen Urteils angemessen und rechtzeitig Stellung beziehen zu können". Der Beschwerdeführer habe nicht erwarten müssen, dass die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Fachkommission KBSAG vom 1. Dezember 2023 abstellen würde. Genau dies sei aber geschehen.  
 
3.3. Die Rügen sind unbegründet.  
 
3.3.1. Was den Vollzugsplan vom 6. Oktober 2023 betrifft, schreibt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleich selbst, dass "die mit diesem Vorgehen verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs wohl geheilt" worden und "für den Ausgang des Verfahrens irrelevant" sei, da zwischen der Edition und der Stellungnahme der Rechtsvertretung zu diesem Novum kein Urteil ergangen sei. Dem ist nichts beizufügen.  
 
3.3.2. Zur Stellungnahme der Fachkommission KBSAG vom 1. Dezember 2023 hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sie am 29. November 2023 darüber orientiert, dass beim Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe ein neuerliches Gesuch um Verlegung in den offenen Vollzug hängig sei, dass der Präsident der Fachkommission KBSAG ihn am 24. November 2023 angehört habe und dass er von einer positiven Empfehlung ausgehe, worauf das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Weiter hält die Vorinstanz fest, das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe habe ihr am 31. Januar 2024 die negative Stellungnahme der Fachkommission KBSAG im neuerlichen Verfahren übermittelt. Am 7. Februar 2024 habe der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme zu den Akten gereicht, in welcher er auf die neuerliche negative Stellungnahme der Fachkommission KBSAG eingehe. Aus diesen vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt geht hervor, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durchaus zur Stellungnahme der Fachkommission KBSAG vom 1. Dezember 2023 äussern konnte und auch geäussert hat.  
 
3.4. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers vor.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Verlegung in den offenen Vollzug. 
 
4.1. Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB).  
Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (lit. a) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (lit. b). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). 
Im Kanton Freiburg wirkt die Fachkommission KBSAG als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (vgl. Art. 8 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; SGF 340.1]). 
Nach der Rechtsprechung kommt der Fachkommission aufgrund ihrer interdisziplinären Zusammensetzung entscheidendes Gewicht zu. Die Meinung der Kommission ist das Ergebnis einer interdisziplinären Untersuchung. Sie wird nach Prüfung des Falls unter psychiatrischen, kriminologischen und rechtlichen Aspekten ausgesprochen. Die Beurteilung der Gefährlichkeit des Gefangenen durch die Kommission beeinflusst dessen Prognose auf entscheidende Weise. Die zuständige Behörde wird daher nur in Ausnahmefällen von der Empfehlung der Kommission abweichen, auch wenn sie nicht daran gebunden ist (BGE 134 IV 289 E. 5; Urteil 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3.1). 
 
4.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie dem Beschwerdeführer die Verlegung in den offenen Vollzug verweigert.  
 
4.2.1. Sie stützt sich auf die Stellungnahme der Fachkommission KBSAG vom 12. September 2022, worin der Übertritt des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug negativ beurteilt wird. Insbesondere begründe die Fachkommission KBSAG dies damit, dass der Beschwerdeführer nach Thailand wolle und dass sie keine Kenntnis eines sozialen Netzes in der Schweiz habe. Zudem habe die Justizvollzugsanstalt Lenzburg mitgeteilt, der Beschwerdeführer nehme eine manipulative Haltung ein, stelle seine Verurteilung in Frage und verhalte sich egoistisch.  
 
4.2.2. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz den Therapiebericht vom 17. Mai 2022. Darin halte die behandelnde Ärztin Dr. med. B.________ fest, es habe ein erster erheblicher Fortschritt erzielt werden können, indem der Beschwerdeführer erstmals eine Beteiligung am Menschenhandel einräume. Gemäss Vorinstanz beurteilt Dr. med. B.________ im Basler Kriterienkatalog betreffend das Rückfallrisiko (Dittmann-Liste) acht Prüfpunkte als ungünstig, drei als eher ungünstig und einen als günstig. Das Risiko für weitere einschlägige Delikte sei nicht wesentlich reduziert worden. Immerhin räume der Beschwerdeführer nun eigene Anteile an den Delikten ein, wenn auch erst im Hinblick auf den Therapiebericht. Opferempathie sei nicht spürbar. Es bestehe eine ausgesprochene Uneinsichtigkeit bezüglich des deutlich erhöhten Rückfallrisikos in Thailand. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine Auswanderungspläne zu revidieren.  
 
4.2.3. Die Vorinstanz fasst zusammen, sowohl die Fachkommission KBSAG als auch Dr. med. B.________ stellten dem Beschwerdeführer eine negative Prognose aus hinsichtlich eines Wechsels in den offenen Vollzug. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stütze die Fachkommission KBSAG ihre Beurteilung nicht nur auf die bestrittenen Auswanderungsabsichten, sondern auch auf sein allgemeines Verhalten. Insbesondere verweise sie auf seine fehlende Einsicht und sein bisweilen manipulatives und egoistisches Verhalten, welche sich aus dem Bericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. August 2022 ergäben. Auch Dr. med. B.________s Einschätzung basiere nicht nur auf dem Auswanderungswunsch des Beschwerdeführers. Diesen habe sie nur in einem der zwölf Prüfpunkte der Dittmann-Liste gewichtet. Insgesamt stelle sie eine klar ungünstige Rückfallprognose aus. Gemäss Vorinstanz sprechen diese beiden Facheinschätzungen deutlich gegen eine positive Legalprognose und damit gegen eine Verlegung in den offenen Vollzug.  
 
4.2.4. Weiter entnimmt die Vorinstanz den Akten, dass die Justizvollzugsanstalt Lenzburg den Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 disziplinarisch sanktionierte. Auf dem ihm bewilligten Laptop und USB-Stick seien eine Videodatei mit pornografischem Inhalt, zahlreiche Nacktbilder von Kindern (Printscreens aus regulären Filmen) und ein JPG-Foto eines nackten Kindes gefunden worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits im November 2021 verwarnt worden, weil er pornographische Bilder junger Männer in seiner Wohnzelle gehabt habe. Auch dies spreche klar gegen eine positive Legalprognose, nachdem der Beschwerdeführer unter anderem wegen Sexualdelikten gegen Kinder verurteilt worden sei.  
 
4.2.5. Die Vorinstanz unterstreicht, dass der Beschwerdeführer kein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz unterhält. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg halte im Vollzugsbericht vom 31. August 2022 fest, dass er nur Beziehungstelefonate mit Personen aus Thailand führe und seine Kontakte dorthin pflege. Die Vorinstanz räumt ein, dass der geschlossene Vollzug den Aufbau eines Beziehungsnetzes in der Schweiz erschwert. Doch würden die Kontakte nach Thailand und die fehlenden Kontakte in der Schweiz Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers säen, dass er nicht nach Thailand auswandern wolle.  
 
4.2.6. Die Vorinstanz würdigt die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aus dem Therapiebericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folge, dass er nicht nach Thailand auswandern, sondern sich in der Schweiz niederlassen wolle. Dazu erwägt die Vorinstanz, dass der Therapiebericht den Wunsch des Beschwerdeführers, sich in Biel niederzulassen, unter dem Prüfpunkt 11 "Sozialer Empfangsraum im Hinblick auf Prognose" beurteile. Diesbezüglich stelle Dr. med. C.________ tatsächlich eine eher günstige Prognose. Allerdings ergebe sich aus dem gesamten Therapiebericht, dass Dr. med. C.________ vier Prüfpunkte der Dittmann-Liste als ungünstig, drei als eher ungünstig, zwei als neutral und nur drei als eher günstig beurteile. Insgesamt würden also auch bei dieser Einschätzung die ungünstigen und eher ungünstigen Prognosepunkte deutlich überwiegen. Zudem halte Dr. med. C.________ fest, das Risiko für weitere einschlägige Delikte sei nur geringgradig und nicht erheblich reduziert worden. Eine Opferempathie des Beschwerdeführers sei weiterhin nicht spürbar. In Bezug auf die aufgefundenen pornographischen Daten auf dem Laptop halte Dr. med. C.________ fest, beim Beschwerdeführer zeige sich kein richtiges Problembewusstsein. Er habe exkulpierend und bagatellisierend geltend gemacht, dass es sich nicht um illegale Fotografien handle. Die Vorinstanz schliesst aus dem Therapiebericht von Dr. med. C.________, entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers könne keinesfalls von einer insgesamt günstigen Legalprognose in der Schweiz gesprochen werden. Eine Abkehr von der Empfehlung der Fachkommission KBSAG und den Erwägungen der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion sei nicht gerechtfertigt. Auch der Therapiebericht vom 31. Juni 2023 lasse keinen anderen Schluss zu, zumal die Prüfpunkte insgesamt nach wie vor deutlich überwiegend mit "eher ungünstig" oder "ungünstig" beurteilt würden.  
 
4.2.7. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die Fachkommission KBSAG habe im neuerlichen Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe die aktuelle Situation des Beschwerdeführers vertieft geprüft. Dabei gelange sie in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 unverändert zu einer negativen Prognose. Die Fachkommission KBSAG weise darauf hin, dass die therapeutische Arbeit keine signifikanten Fortschritte gebracht habe. Mittlerweile sei ein Strafverfahren wegen Pornographie eröffnet worden. Zwar attestiere die Justizvollzugsanstalt Lenzburg nunmehr eine verringerte Rückfallgefahr. Doch bestehe ein Widerspruch zwischen dem Besitz von Pornographie und der Aussage des Beschwerdeführers, dass er keine sexuellen Triebe mehr habe. Eine Vollzugsöffnung könne nicht in Betracht gezogen werden, solange der Beschwerdeführer sich nicht wesentlich in seine therapeutische Behandlung einbringe. Mit dieser Begründung kommt die Fachkommission KBSAG erneut zur Einschätzung, dass ein Wechsel in den offenen Vollzug nicht zu empfehlen sei. Gemäss Vorinstanz verdeutlichen diese neuerlichen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Die fehlenden Fortschritte in der therapeutischen Arbeit belegten, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht genügend mit dem Geschehenen auseinandersetze. Ferner verstosse er offenbar auch hier in der Schweiz gegen das Gesetz, sogar im geschützten Rahmen des Strafvollzugs und auch ohne Aufenthalt in Thailand, wo ihm eine noch höhere Rückfallgefahr attestiert werde. Somit müsse auch für die Schweiz von einer nicht zu vernachlässigenden Rückfallgefahr für einschlägige Delikte ausgegangen werden, bei denen hochrangige Rechtsgüter verletzt würden. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen, namentlich der fehlenden günstigen Legalprognose, der nach wie vor fehlenden Schuldeinsicht und der beiden Stellungnahmen der Fachkommission KBSAG, erweise sich der geschlossene Vollzug offensichtlich als verhältnismässig.  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
4.3.1. Er macht geltend, es sei offensichtlich unrichtig, dass er auch hier in der Schweiz gegen das Gesetz verstosse. Er habe bereits im Verfahren vor der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft Lenzburg-Aargau eingereicht. Daraus gehe deutlich hervor, dass die inkriminierten Bilder strafrechtlich irrelevant seien.  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz entnimmt den Akten, dass der Beschwerdeführer verwarnt und disziplinarisch sanktioniert wurde, weil er Videos mit pornografischem Inhalt sowie Nacktbilder von Kindern und jungen Männern besass. Auf diese Bilder nahm Dr. med. C.________ Bezug und hielt fest, dem Beschwerdeführer fehle es an Problembewusstsein, denn er mache exkulpierend und bagatellisierend geltend, dass die Videos und Fotos nicht illegal seien. Die Fachkommission KBSAG hält in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 fest, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Besitz von Pornographie und der Aussage des Beschwerdeführers, dass er keine sexuellen Triebe mehr habe. Dieser Widerspruch besteht auch dann, wenn die Pornographie legal ist. Ohnehin bilden die Videos und Fotos bloss einen von vielen Aspekten, mit denen die Vorinstanz begründet, weshalb eine Verlegung in den offenen Vollzug zu verweigern ist. 
 
4.3.2. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz dem aktuellen Therapiebericht von Dr. med. C.________ zu wenig Beachtung schenke. Stattdessen verweise sie "schwergewichtig" auf frühere Therapieberichte. "Ähnliches" gelte für die Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalt. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung begründet er damit nicht. Stattdessen präsentiert er bloss eine eigene Würdigung der Therapieberichte und der Vollzugsberichte, worauf nicht einzutreten ist.  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe "den Sachverhalt ausgehend vom erwünschten Ergebnis (selektiv und unzutreffend) festgestellt". Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder eine sonstige Verletzung von Bundesrecht zeigt er damit nicht auf. Er setzt sich nicht hinreichend mit der schlüssigen Begründung der Vorinstanz auseinander. Stattdessen streicht er die für ihn günstigen Punkte hervor. Die zahlreichen Argumente, welche die Vorinstanz gegen seine Verlegung in den offenen Vollzug ins Feld führt, widerlegt der Beschwerdeführer nicht.  
 
4.4. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung der Verlegung in den offenen Vollzug nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. 
 
5.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Im Kanton Freiburg ist die unentgeltliche Rechtspflege im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) geregelt: Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG).  
 
5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).  
Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, sie gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass beispielsweise die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in den meisten Fällen keine grossen Schwierigkeiten bereite, zumal die inhaftierte Person häufig vom Sozialdienst des Gefängnisses unterstützt werde. Zumindest im verwaltungsrechtlichen Verfahren bedürfe es in der Regel keiner Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Diesen Massstab legt die Vorinstanz auch beim vorliegenden Fall an. Denn die Grundkomplexität und die zu beantwortenden Rechtsfragen seien vergleichbar.  
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion habe prüfen müssen, ob die Verlegung in den offenen Vollzug zu Recht verweigert worden sei und ob bei der Erstellung des Vollzugsplans gesetzliche Bestimmungen verletzt worden seien. Diese zwei Themenbereiche hingen gemäss Vorinstanz materiell zusammen, seien aber dennoch verschieden. Dadurch sei die Komplexität der Angelegenheit zwar leicht erhöht. Die Rechtsfragen der beiden Themenbereiche würden jedoch keine grösseren Schwierigkeiten bieten. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten gewesen, im verwaltungsrechtlichen Verfahren selbst zu agieren, gegebenenfalls unter Beizug des Sozialdiensts. Daher habe die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verweigert. 
 
5.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.  
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die tatsächlichen und rechtlichen Fragen vor der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion und vor Vorinstanz "im Grundsatz dieselben waren". Daher verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie zwar in ihrem eigenen Beschwerdeverfahren "angesichts der sich stellenden Fragen" die Vertretung durch einen Rechtsbeistand als geboten bezeichne, aber nicht im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. 
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass darin ein Widerspruch liegt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion rechtswidrig wäre. Die Vorinstanz begründet überzeugend, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in den meisten Fällen keine grossen Schwierigkeiten bereitet, weshalb zumindest im verwaltungsrechtlichen Verfahren in der Regel kein unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig ist. Die Vorinstanz legt auch schlüssig dar, dass die Fragen der Verlegung in den offenen Vollzug und der Erstellung eines Vollzugsplans keine grösseren Schwierigkeiten bieten. Diese Erwägungen werden nicht willkürlich oder bundesrechtswidrig, nur weil die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren einen grosszügigeren Massstab anlegt. 
 
5.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigerte und dass die Vorinstanz dies schützte.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt