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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_796/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. April 2023 
(SK 22 533). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist äthiopischer Staatsbürger und wurde 1992 in Äthiopien geboren. Im Jahr 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2015 ab. Damit lebt A.________ seit rund 10 Jahren in der Schweiz, wovon fast acht Jahre illegal. Er hat mit seiner Exfreundin B.________ zwei Kinder, geboren 2016 und 2017. Die beiden leben bei der Mutter, stehen aber zu ihm in regelmässigem Kontakt. 
 
B.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ am 13. April 2022 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Nothilfe), mehrfach begangen, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Auf teilweise Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. April 2023 die teilweise Rechtskraft (Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Ersatzforderung und Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zu deren Bezahlung) des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. April 2022 fest. Es sprach A.________ schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen, vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 (Deliktsbetrag Fr. 49'800.--) sowie vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 (Deliktsbetrag Fr. 4'650.--) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Ebenso ordnete das Obergericht des Kantons Bern eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023 sei teilweise aufzuheben und insofern abzuändern, als er vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freizusprechen sei und von einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im SIS abzusehen sei. Eventualiter sei er des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall), mehrfach begangen, vom 1. Oktober 2016 bis 20. April 2020 (Deliktsbetrag Fr. 35'747.--) sowie vom 24. April 2020 bis 22. Juli 2020 (Deliktsbetrag Fr. 4'650.--) schuldig zu erklären und zu einer Busse von maximal Fr. 3'800.-- zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Subeventualiter sei er des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen, vom 1. Oktober 2016 bis 20. April 2020 (Deliktsbetrag Fr. 35'747.--) sowie vom 24. April 2020 bis 22. Juli 2020 (Deliktsbetrag Fr. 4'650.--) schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 170 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Subeventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben und von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Subeventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.  
Zusammengefasst macht er geltend, weder in Bezug auf die Frage nach der Kenntnis über die Offenlegungspflicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch auf die Frage betreffend Täuschungsabsicht würden rechtsgenügliche Beweise oder Indizien vorliegen, die den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt willkürfrei begründen würden. Das von der Vorinstanz erkannte Beweisresultat sei damit willkürlich, angesichts der Beweislage unhaltbar und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". 
 
1.2. Die Vorinstanz erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt:  
Betreffend den Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vom 25. August 2021 sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2014 mit Unterstützung der C.________ die "Application for social benefits" ausgefüllt und unterzeichnet habe. Dabei sei er von der C.________ darüber informiert worden, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren müsse. Obwohl der Beschwerdeführer dies gewusst und aufgrund seiner Englischkenntnisse insbesondere das Wort "Cash" in der "Application for social benefits" verstanden habe, habe er - indem er bei sämtlichen aufgeführten Vermögenswerten "No" angekreuzt und die Felder "Other" beim Einkommen und Vermögen offengelassen habe - verschwiegen, dass er mehrere tausend Franken besässe. Insbesondere vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 habe er sodann über Vermögen verfügt und durch die Teilnahme an Läufen Einkommen generiert, das er gegenüber der C.________ trotz Kenntnis der Melde- und Informationspflicht bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht offengelegt und dadurch bewusst Nothilfeleistungen im Umfang von Fr. 49'800.-- erlangt habe, die ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht zugestanden hätten. 
Betreffend den Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 25. August 2021 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2020 in das von der D.________ AG betriebene Rückkehrzentrum in U.________ bzw. am 24. Juni 2020 in dasjenige in V.________ transportiert worden sei. Dabei habe er mit Unterstützung der D.________ AG je einen "Antrag auf Nothilfe" ausgefüllt. Dieser habe insbesondere die Sätze "ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe [...]" enthalten. Er habe die Anträge unterzeichnet, obwohl er die zitierten Sätze aufgrund seiner relativ guten Deutschkenntnisse verstanden, die D.________ AG ihn erneut auf seine Offenlegungs- und Meldepflichten bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - die ihm im Übrigen bereits seit der Einreichung der "Application for social benefits" im März 2014 klar gewesen seien - hingewiesen und er zu diesem Zeitpunkt Fr. 49'800.-- besessen habe, die er in einem Rucksack bei seiner Exfreundin aufbewahrt habe. Dadurch habe er vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 Nothilfeleistungen im Umfang von Fr. 4'650.-- erwirkt, die ihm angesichts seiner effektiven und wahren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugestanden hätten. 
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer um die Offenlegungs- und Meldepflicht wusste, stellt die Vorinstanz im Wesentlichen auf die E-Mail der Sachbearbeiterin des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) bzw. des Migrationsdienstes des Kantons Bern (MIDI) vom 10. Mai 2021 ab. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf diese E-Mail sei belegt, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen beider Anträge - die "Application for social benefits" vom 19. März 2014 und der "Antrag auf Nothilfe" vom 21. April 2020 - auf seine Offenlegungs- und Meldepflicht hingewiesen worden und ihm klargemacht worden sei, dass er jede Änderung seiner Einkommens- und Vermögenslage deklarieren müsse. Diese Ausführungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden und was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.  
Er macht geltend, aus besagter E-Mail gehe lediglich hervor, wie das standardisierte Vorgehen üblicherweise ablaufe. Dass der standardisierte Ablauf vorliegend effektiv eingehalten worden und der Beschwerdeführer angemessen über seine Pflichten und das Subsidiaritätsprinzip informiert worden sei, gehe indes aus den Akten gerade nicht hervor. Der Beschwerdeführer setzt sich grösstenteils nicht begründet mit den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr legt er seine eigene Sicht der Dinge dar, indem er ausführt, ihm sei bloss mitgeteilt worden, er dürfe nicht arbeiten und kein Konto haben. Zwar habe er schriftlich Kenntnis genommen von der Offenlegungs- und Meldepflicht, habe es aber nicht gewusst. So sei es zwar seine Unterschrift, er wisse aber nicht mehr, wer das verfasst habe. Damit vermag der Beschwerdeführer, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Die Behauptung, es sei beweismässig einzig erstellt, dass er das Formular unterschrieben habe, nicht aber, dass er auch von dessen Inhalt Kenntnis genommen und ihn verstanden habe, ist unbehelflich. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres auf den Inhalt der E-Mail vom 10. Mai 2021 abstellen. Daran ändert - wie die Vorinstanz zu Recht erwägt - auch nichts, dass die "Application for social benefits" vom 19. März 2014 erst knapp ein Jahr nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgefüllt wurde. Was er daraus für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht begründet. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der "Antrag auf Nothilfe" erst im Jahr 2020 und nicht beim effektiven Wechsel von der Asylsozial- in die Nothilfe im Jahr 2015 eingereicht wurde. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür darzutun, wenn er rügt, mangels Aktennotiz in den Akten sei nicht erstellt, dass beim Ausfüllen der Anträge ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und er auf seine Pflichten aufmerksam gemacht worden sei. Dies insbesondere, da die Vorinstanz sich auf ein Schreiben des Zentrumsleiters des Rückkehrzentrums V.________ vom 27. Mai 2021 beruft, wonach der "Antrag auf Nothilfe" von einem Mitarbeitenden der D.________ AG zusammen mit dem Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei, und sich der Beschwerdeführer damit nicht auseinandersetzt. Insgesamt ist weder ersichtlich noch begründet dargetan, inwieweit die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich falsch und der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt seien. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
1.4.2. Die "Application for social benefits" war in Englisch verfasst. Entsprechend setzt sich die Vorinstanz zu Recht mit den Englischkenntnissen des Beschwerdeführers auseinander. In Würdigung seiner Aussagen geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im April 2013 über wenig Englischkenntnisse verfügt und sich eineinhalb Jahre später mit seinen Arbeitskollegen bei E.________ auf Deutsch und Englisch unterhalten können. Dies decke sich auch mit den Angaben seines Laufkollegen. Mit Bezug auf die genannte "Application for social benefits" erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe insbesondere das Wort "Cash" verstanden. Entsprechend wertet sie sein Vorbringen, er habe den Antrag nicht verstanden und nicht gewusst, dass er seine "paar Tausend Franken", die er im März 2014 unbestrittenermassen besessen habe, hätte angeben müssen, als unglaubhafte Schutzbehauptung. Hinzu komme, dass er beim Ausfüllen, Unterzeichnen und Einreichen des Antrags vom C.________ unterstützt und darüber informiert worden sei, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen sowie jede Änderung derselben deklarieren müsse. Die Vorinstanz erachtet es in diesem Zusammenhang als irrelevant, dass der Beschwerdeführer möglicherweise tatsächlich nicht gewusst habe, dass Siegesprämien unter "Supplementary benefits" fallen könnten. Er hätte sein Vermögen sowohl bei "Cash" als auch bei "Other" angeben oder bei der C.________ zumindest nachfragen können, ob, und falls ja wo er dieses Geld deklarieren müsse.  
Der Beschwerdeführer setzt sich damit in seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander. Ohnehin geht er davon aus, seine Englischkenntnisse seien unerheblich, da sich gestützt auf die Akten nicht erhärten lasse, dass er das Formular selbst ausgefüllt habe oder ihm dieses erklärt worden sei. Seine Auffassung geht nach den obigen Ausführungen fehl (vgl. soeben E. 1.4.1). Die vorinstanzlichen Erwägungen halten der Willkürprüfung ohne Weiteres stand, soweit überhaupt darauf einzugehen ist. 
 
1.4.3. Die Vorinstanz prüft im Zusammenhang mit der Kenntnis der Offenlegungs- bzw. Meldepflicht auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Der auf Deutsch verfasste "Antrag auf Nothilfe" vom 21. April 2020 wurde gemäss den Feststellungen der Vorinstanz von einem Mitarbeitenden der D.________ AG ohne Beizug einer Übersetzung mit dem Beschwerdeführer ausgefüllt. Die Vorinstanz erwägt unter anderem gestützt auf diverse Aussagen des Beschwerdeführers, verschiedener Zeugen sowie auf Sprachzertifikate, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in der Schweiz relativ schnell gut Deutsch gelernt. Sie erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Sätze "Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe" aufgrund seiner relativ guten Deutschkenntnisse im April (und im Juni) 2020 im "Antrag auf Nothilfe" verstanden habe. Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht (begründet) auseinander und vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.4.4. Insgesamt ist weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dargetan. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Mit Bezug auf den Täuschungswillen des Beschwerdeführers erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass er seine Preisgelder gegenüber den Behörden verschwiegen habe, um diese über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen und Sozialleistungen zu erlangen, die er zusätzlich zu seinen Ersparnissen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden könnte.  
 
1.5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht, zumal er grösstenteils den Begründungsanforderungen zum Aufzeigen von Willkür nicht genügt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Aufbewahren des Geldes ausserhalb des Nothilfezentrums spreche nicht für eine Täuschungsabsicht. Die Vorinstanz führt indes schlüssig aus, der Beschwerdeführer hätte das Geld beispielsweise auch seinen Freunden des F.________ und/oder der Zentrumsleitung zwecks Aufbewahrung in einem Büro abgeben können. Wenn der Beschwerdeführer lediglich pauschal ausführt, innerhalb der Nothilfeunterkunft bestehe das grosse Risiko eines Diebstahls, sei doch seine erfolgreiche Lauftätigkeit allgemein bekannt gewesen, so genügt dies nicht den Begründungsanforderungen an die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Auch der von ihm vorgebrachte Umstand, dass er als abgewiesener Asylbewerber kein Bankkonto führen könne, zielt ins Leere. Unabhängig davon überzeugt die Auffassung der Vorinstanz, er habe mit dem Verstecken des Rucksacks bei seiner Exfreundin seine Preisgelder gegenüber den Behörden verschweigen wollen. Dazu äussert er sich nicht. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer, er sei bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2020 von sich aus auf das Geld zu sprechen gekommen, was gegen eine Täuschungsabsicht spreche. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei nicht von sich aus zur Polizei gegangen, um den Diebstahl seines Geldes zu melden, sondern es sei vielmehr seine Exfreundin gewesen, die insbesondere wegen Drohungen seitens des Beschwerdeführers und Diebstahls die Polizei aufgesucht habe. Er sei am 23. Juli 2020 im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls polizeilich als Auskunftsperson einvernommen worden und habe dabei Aussagen zum Geld im besagten Rucksack gemacht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er belässt es dabei vorzubringen, hätte er gewusst, dass er das aus den Laufgewinnen resultierte Einkommen und Vermögen den Behörden hätte melden müssen und er sich bei Nichtangabe dieses Geldes sogar strafbar mache, hätte er dieses Geld der Polizei gegenüber mit Sicherheit nicht erwähnt. Damit ist keine Willkür dargetan; im Übrigen verfängt seine Auffassung nicht. 
Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz es als Indiz für den Täuschungswillen des Beschwerdeführers erachtet, dass er eine Busse von Fr. 100.-- über den Vereinspräsidenten des F.________ habe bezahlen lassen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, der Vereinspräsident habe über die erfolgreiche Lauftätigkeit des Beschwerdeführers Bescheid gewusst und seine Preisgelder seien teilweise auf dessen Konto ausbezahlt worden, weshalb vielmehr davon auszugehen sei, dass er über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers Bescheid gewusst habe und ihn trotzdem habe unterstützen wollen. Auch damit vermag er die vorinstanzliche Begründung nicht als willkürlich auszuweisen. 
Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen soll, wenn sie die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers erwähnt und ausführt, zusammenfassend sei er nicht der Unwissende, den er vorzugeben versucht habe. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Vorinstanz seinen Täuschungswillen keineswegs bloss gestützt darauf bejaht, sondern - wie soeben aufgezeigt - verschiedene Indizien und Aspekte miteinfliessen lässt. Nebst den bereits behandelten Punkten setzt sich die Vorinstanz dabei auch ausführlich und nachvollziehbar mit den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Exfreundin B.________ auseinander und schliesst daraus, der Beschwerdeführer habe seine Preisgelder den Behörden vorenthalten wollen, um diese nebst den Nothilfeleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden zu können. Zudem legt aus Sicht der Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf das gemeinsame Zusammenleben mit B.________ und den gemeinsamen Kindern verzichtete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über mehrere tausend Franken verfügte, nahe, dass er nicht auf die Beiträge verzichten wollte. Auch mit diesen Aspekten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
 
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Täuschungswillen des Beschwerdeführers bejaht. Seine Vorbringen vermögen keine Willkür zu begründen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 148a StGB. Er macht einerseits geltend, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht den subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB, insbesondere die Täuschungsabsicht. Andererseits stellt er sich auf den Standpunkt, es liege ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Diesfalls stellt der Tatbestand somit eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).  
 
2.2.2. Das Bundesgericht hat sich unlängst mit der Eingrenzung des leichten Falls i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB auseinandergesetzt. Bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5.9).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB werden vom Beschwerdeführer weder bzgl. Anklageziffer 1 noch 2 in Frage gestellt. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden.  
 
2.3.2. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB in der Anklageziffer 1 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Informationen durch die C.________ im Rahmen der Ausfüllung und Einreichung der "Application for social benefits" am 19. März 2014 gewusst, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren müsse. Gleichwohl habe er gegenüber der C.________ verschwiegen, dass er mehrere tausend Franken besessen habe und habe auch sein mit den Läufen generiertes Einkommen nicht deklariert. Dadurch habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und offensichtlich in Täuschungs- sowie unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.  
Bezüglich der Anklageziffer 2 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seit März 2014 um den Bestand und den Umfang der Meldepflicht gewusst. Weiter habe ihn die D.________ AG im Rahmen der Einreichung des "Antrags auf Nothilfe" am 21. April 2020 erneut darauf hingewiesen, er müsse seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben melden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner im April 2020 relativ guten Deutschkenntnisse die Sätze "Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe (...) " verstanden. Indem er die besagten Anträge mit den zitierten Sätzen trotz seines Wissens und des Umstands, dass er Fr. 49'800.-- Bargeld besessen habe, unterzeichnet und eingereicht habe, habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich sowie in Täuschungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. 
 
2.3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum subjektiven Tatbestand verfangen nicht, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Er macht geltend, gestützt auf die willkürliche Sachverhaltsfeststellung gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich und offensichtlich in Täuschungs- sowie unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Seine Argumentation geht nicht über eine Willkürrüge hinaus. Soweit er seiner rechtlichen Würdigung diesbezüglich einen von den vorinstanzlichen verbindlichen und willkürfreien Feststellungen abweichenden Sachverhalt gegenüberstellt, ist er nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2, 105 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand und damit die Täuschungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht in beiden Anklageziffern bejaht.  
 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt (eventualiter) eine Verletzung von Art. 109 StGB. Die Vorinstanz lasse mit Blick auf den Deliktsbetrag gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift ausser Acht, dass der Beschwerdeführer bereits ab August 2013 Einkommen in Form von Preisgeldern generiert habe. Zwar habe er selber eingeräumt, dass er vor allem in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gute Renntage gehabt und entsprechende Preisgelder generiert habe. Jedoch habe er explizit auch ausgeführt, dass er auch davor Rennen gewonnen und insbesondere auch in den Jahren 2013 bis 2016 etwas verdient habe. In sachverhaltlicher Hinsicht müsse demnach als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Oktober 2016, und damit beim Inkrafttreten von Art. 148a StGB, im Besitz von mehreren tausend Franken gewesen sei und dass somit zumindest ein Teil der sichergestellten Fr. 49'800.-- bereits vor dem 1. Oktober 2016 angespart worden sei. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz vom Deliktsbetrag von Fr. 49'800.-- zwingend einen Teil für die Zeitspanne vom 10. August 2013 bis zum 30. September 2016 abziehen und aufgrund der Verjährung im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausscheiden müssen. Der Beschwerdeführer zeigt auf, wie diese Berechnung seiner Ansicht nach hätte erfolgen müssen, und macht geltend, der Deliktsbetrag belaufe sich maximal auf Fr. 35'747.--.  
 
2.4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen in mehrfacher Hinsicht nicht. Vorab regelt der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Art. 109 StGB die Verjährung bei Übertretungen - inwieweit dies hier von Relevanz sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem weicht er vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab und legt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar (Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 BGG). Auffallend ist dabei doch, dass er in seiner eigenen rein spekulativen Berechnung zu einem Deliktsbetrag von Fr. 35'747.-- gelangt, der genau unter der Grenze von Fr. 36'000.-- liegt, die das Vorliegen eines leichten Falls i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausschliessen würde (vgl. oben E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren - soweit ersichtlich - den vorinstanzlich festgestellten Deliktsbetrag nie in Frage gestellt hat und die Rüge erst nach dem in BGE 149 IV 273 publizierten Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht erhoben wird. Inwieweit die Vorinstanz den Deliktsbetrag von Fr. 49'800.-- indes willkürlich festgestellt haben soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Auf die rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
2.4.3. Der Deliktsbetrag beläuft sich gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) betreffend die Anklageziffer 1 auf Fr. 49'800.--. Damit liegt er über der Schwelle von Fr. 36'000.--, weshalb die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich ausscheidet (vgl. oben E. 2.2.2). Vorliegend ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, inwieweit ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vorliegen sollten, die das Verschulden massiv vermindern würden. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nicht einzugehen, zumal er von einem abweichenden Deliktsbetrag von unter Fr. 36'000.-- ausgeht und damit vom verbindlichen Sachverhalt abweicht. Entsprechend verstösst die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, wenn sie für die Anklageziffer 1 einen leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB verneint.  
In der Anklageziffer 2 beträgt der Deliktsbetrag Fr. 4'650.--. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, aufgrund der Dauer der vorliegend unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen, des Verschuldens, der kriminellen Energie, den Beweggründen und Motiven des Beschwerdeführers sowie angesichts dessen, dass der Deliktsbetrag nicht alleine massgebend sei, liege kein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft zu, dass der Deliktsbetrag von Fr. 4'650.-- an der unteren Grenze des mittleren Bereiche (von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99) figuriert. Jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Deliktsbetrag nicht alleine massgebend ist und gerade in diesem Bereich anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen ist, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt (vgl. oben E. 2.2.2). Vorliegend trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Antrags auf Nothilfe am 21. April 2020 bzw. am 24. Juni 2020 in keinerlei wirtschaftlicher Not, besass er doch nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz Fr. 49'800.--. Damit hatte er offensichtlich keinen Anspruch auf die Leistungen, was er seit März 2014 wusste und worauf ihn die D.________ AG im Rahmen der Einreichung des Antrags erneut hingewiesen hatte. Inwieweit seine Ziele und Beweggründe nachvollziehbar sein sollten, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dieser führt aus, den Sozialhilfeinstitutionen sei seine erfolgreiche Lauftätigkeit bekannt gewesen und gestützt auf die Opfermitverantwortung sei der Schaden zumindest teilweise selbstverschuldet. Weiter macht er geltend, er sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme von sich aus auf das ersparte Vermögen zu sprechen gekommen und habe bereitwillig Auskunft darüber gegeben, wie er dieses angespart hatte. Der Schaden sei zudem faktisch vollständig getilgt; es sei von einem leichten Verschulden und einer leichten kriminellen Energie auszugehen. Soweit er es dabei belässt, seine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren und er seiner rechtlichen Würdigung einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2, 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen sein soll. Insgesamt verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines leichten Falls i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB - trotz des kurzen Deliktszeitraums - zu Recht. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Strafzumessung. Er rügt, die Vorinstanz erachte bei der Gesamtstrafenbildung für den ersten Deliktszeitraum eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Für den zweiten Deliktszeitraum befinde sie bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen, wovon sie sodann 20 Tagessätze zur Einsatzstrafe asperiere. Mit dieser Vorgehensweise rechne die Vorinstanz der Einsatzstrafe mittels starrem Berechnungsschema zwei Drittel der zusätzlichen Einzelstrafe an, ohne die Asperation jedoch näher zu begründen. Dieser Schematismus sei nicht bundesrechtskonform. Die Vorinstanz lasse insbesondere unberücksichtigt, dass beide Taten das gleiche Rechtsgut, nämlich das Vermögen, betreffen würden, inhaltlich in engem sachlichen Zusammenhang stehen würden und auch die Begehungsweise identisch sei. Zudem würden sie auch zeitlich und situativ in engem Zusammenhang stehen. Deshalb sei der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen. Die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz widerspreche Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 StGB.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
 
3.2.2. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz bildet für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 (Anklageziffer 1), eine Einsatzstrafe. Dabei erachtet sie eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 (Anklageziffer 2), erachtet sie bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen, wovon sie 20 Tagessätze zur Einsatzstrafe asperiert. Insgesamt beläuft sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu Fr. 10.--.  
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz die ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens festgesetzt haben soll. Dies ist indes auch in keiner Weise ersichtlich. Sowohl die Festsetzung der Einsatzstrafe auf 160 Tagessätze für den ersten Deliktszeitraum als auch die asperierte Strafe von 20 Tagessätzen liegt offensichtlich im Ermessen der Vorinstanz. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 erweist sich zudem als unbehelflich. In diesem Fall wurde die Einsatzstrafe von 36 Monaten für eine Vergewaltigung festgelegt. Die Vorinstanz legte sodann die hypothetischen Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern auf 6 Monate (1. Tathandlung) und 18 Monate (2. Tathandlung) fest. Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe berücksichtigte sie davon insgesamt 20 der 24 Monate. Das Bundesgericht führte aus, die Vorinstanz habe der Einsatzstrafe einen verhältnismässig grossen Teil der zusätzlichen Einzelstrafen angerechnet, ohne die Asperation jedoch näher zu begründen. Die Beschwerde erwies sich in diesem Punkt als begründet (vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2021 E. 4.5). Diese Ausgangslage ist kaum mit der vorliegenden vergleichbar. Im zitierten Entscheid lief die Bildung der Gesamtstrafe faktisch auf eine Kumulation der Einzelstrafen hinaus (56 Monate asperiert im Vergleich zu 60 Monaten kumuliert). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen - bei einer hypothetischen Einzelstrafe von 30 Tagessätzen für das zweite Delikt - um 20 Tagessätze erhöht, so ist dies nicht zu beanstanden und liegt die Festsetzung der (Gesamt-) Strafe ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führt der Beschwerdeführer weiter ins Feld, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Schaden vorliegend faktisch vollständig getilgt worden sei, wobei der Konnex zwischen dem Schaden und dem beschlagnahmten Bargeld offensichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht gegen die Beschlagnahme und die Einziehung des sichergestellten Betrages gewehrt und dies auch nicht angefochten; dies habe in die Strafzumessung miteinzufliessen. Die Vorinstanz hätte dies in analoger Weise von Art. 48 lit. d StGB als Strafmilderungsgrund berücksichtigen müssen. Indem sie diese Frage nicht einmal prüfe, verletze die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht.  
 
3.4.2. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 IV 161).  
 
 
3.4.3. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, erwähnt die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB nicht. Dies indes zu Recht. So führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zwar eingestanden, seine Einkünfte weder der C.________ noch der D.________ AG gemeldet zu haben, jedoch habe er konstant dementiert, Kenntnis von der Meldepflicht gehabt zu haben. Unter diesen Umständen könne dem Beschwerdeführer kein "Geständnisrabatt" gewährt werden. Zudem erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne weder als einsichtig noch reuig bezeichnet werden. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich ausgewiesen. Der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - nicht gegen die Beschlagnahme und die Einziehung des sichergestellten Betrages gewehrt und diese auch nicht angefochten habe, vermag entgegen seiner Auffassung keineswegs eine aufrichtige Reue zu begründen. Eine Strafmilderung fällt diesbezüglich vielmehr bereits mangels eigenen Entschlusses zur Wiedergutmachung ausser Betracht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz eine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. d StGB hätte vornehmen müssen. Die gerügte Rechtsverletzung liegt nicht vor; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die angeordnete Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB.  
 
4.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Zusammengefasst führt sie aus, der Beschwerdeführer hätte die Schweiz seit Mai 2015 verlassen müssen, weshalb er sich nicht auf seine zwischenzeitlich angeblich hier eingetretene Integration berufen könne. Im Übrigen würden keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen, die eine besondere Härte für den Beschwerdeführer zu begründen vermöchten. Auch die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers würden einer Landesverweisung nicht - weder i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB noch i.S.v. Art. 8 EMRK - entgegenstehen. Die Vorinstanz ordnet die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen, weshalb die Voraussetzungen für eine Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind.  
 
4.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.2; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
4.3.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 4.3.4 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.6; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1).  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK nach den massgebenden Kriterien. So setzt sie sich mit der Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers, seiner Integration in der Schweiz, seinen finanziellen Verhältnissen, der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Gesundheitszustand, den Familienverhältnissen und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auseinander.  
 
4.4.2. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1992 in Äthiopien geboren. Dort wuchs er auf und besuchte bis zur 7. Klasse die Schule. Im April 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 29. April 2013 ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2015 abgewiesen. Damit reiste der Beschwerdeführer im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und lebt hier seit rund 10 Jahren. Indes berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass er sich seit 2015 illegal in der Schweiz aufhält und auch das ca. zwei Jahre dauernde Asylverfahren der Aufenthaltsdauer nicht als rechtmässige Anwesenheit anzurechnen ist. Ebenso hält die Vorinstanz nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht hat. Die Aufenthaltsdauer alleine steht folglich einer Landesverweisung nicht entgegen.  
 
4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die von der Vorinstanz geprüften Integrationskriterien lediglich seine eigene Sicht der Dinge darlegt, die Ausführungen der Vorinstanz nur unvollständig wiedergibt und sich nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2, 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt insbesondere, als er sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz würdige seine Integrationsleistungen nicht im Rahmen der Härtefallprüfung und lasse sich zur pauschalen Schlussfolgerung verleiten, wonach nur ein rechtmässiger Aufenthalt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könne. Inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt mit Blick auf die Landesverweisung willkürlich festgestellt haben soll, ist weder ersichtlich, noch vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich den Begründungsanforderungen zu genügen (Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.4.4. Der Beschwerdeführer ist gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt als rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender seit Mai 2015 ohne Bewilligung sowie rechtswidrig in der Schweiz. Dementsprechend darf er hier, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt, keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Vom 1. September 2014 bis am 31. Januar 2017 leistete er im Rahmen der Arbeitsintegration des Kompetenzzentrums Integration der Stadt Bern bei E.________ vier Stunden pro Tag einen freiwilligen Arbeitseinsatz. Zudem beteiligt sich der Beschwerdeführer regelmässig im F.________ als Hilfsleiter bei Jugendtrainings. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er rügt, die Vorinstanz lasse dies nicht in ihre Härtefallprüfung einfliessen; vielmehr zeigt sie seine berufliche Situation objektiv auf und bezieht die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Integrationsleistungen - soweit sie diese als erfolgt erachtet - durchaus in ihre Würdigung ein. Sie führt sogar explizit aus, die sprachlichen und sozialen Integrationsbemühungen sowie seine freiwilligen Arbeitseinsätze seien lobenswert. Entgegen seiner Auffassung spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keineswegs jegliche Integrationsleistungen aufgrund seines ausländerrechtlichen Status ab. Zudem erwägt die Vorinstanz, sozial und sportlich sei der Beschwerdeführer als integriert zu betrachten. Er trainiere regelmässig im F.________ und arbeite dort als Hilfsleiter bei Jugendtrainings. Im Verein scheine er sozial verwurzelt zu sein; in diesem Rahmen pflege er auch Kontakt zu hiesigen Landsleuten. Insgesamt ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sowohl eine dauerhafte und nachhaltige wirtschaftliche Integration als auch besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verneint. Die (theoretischen) Ausführungen des Beschwerdeführers zur Integrationsleistung bei abgewiesenen Asylbewerbern verfangen, soweit überhaupt darauf einzugehen ist, nicht. Nach dem soeben Ausgeführten ist keineswegs nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Vorinstanz prüfe das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls nicht einzelfallabhängig. Die Vorinstanz stützt denn auch nicht ausschliesslich auf den Aufenthaltsstatus ab, sondern bezieht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers diverse weitere Aspekte in ihre Beurteilung mit ein.  
 
4.4.5. Die Vorinstanz setzt sich auch mit den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auseinander. Sie führt aus, er habe seine gesamte Kindheit, die Jugend sowie die ersten Jahre als Erwachsener in Äthiopien verbracht. Dort sei er während sieben Jahren halbtags zur Schule gegangen und habe auf dem Hof sowie im Laden seiner Eltern gearbeitet. Er beherrsche seine Muttersprache Äthiopisch bzw. Amharisch nach wie vor einwandfrei. Zudem habe er insbesondere zu seinen in Äthiopien lebenden Eltern und seiner Schwester Kontakt. Damit geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer sei dort sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Ebenso zutreffend erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland auch beruflich Fuss fassen. Gemäss Angaben der Vorinstanz ist eine Rückkehr nach Äthiopien denn auch gemäss des Berichts des SEM grundsätzlich zulässig und zumutbar; eine Gefahr ist vom Beschwerdeführer nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Vorinstanz ist bei dieser Ausgangslage von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland Äthiopien auszugehen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.  
 
4.4.6. Zur familiären Situation des Beschwerdeführers ist gemäss Feststellungen der Vorinstanz - teilweise mit Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung - erstellt, dass er mit seiner Exfreundin B.________ zwei Kinder, Jahrgang 2016 und 2017, hat. Er habe nie mit ihnen zusammengelebt, die Beziehung zwischen den Eltern sei sehr konfliktbeladen und die Übergabe der Kinder erfolge jeweils auf Distanz sowie ohne persönlichen Austausch. Mit den Kindern verbringe er zwei bis drei Nachmittage pro Woche. Der Kontakt zu seinen Kindern verlaufe nicht reibungslos und es bedürfe der Unterstützung durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. Selbst wenn aufgrund der begleiteten Besuche eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Kindern angenommen würde, so fehle es am gefestigten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Damit erübrige sich die Beurteilung der Zumutbarkeit, das Familienleben andernorts zu pflegen. Die Vorinstanz fügt weiter an, die Kinder seien zu einem Zeitpunkt geboren, als der Beschwerdeführer bereits gewusst habe, dass er die Schweiz verlassen müsse. Unter diesen Umständen erwägt die Vorinstanz, die familiären Verhältnisse würden einer Landesverweisung nicht entgegenstehen; der Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei nicht berührt, zumal eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht ausreiche, um einen Aufenthaltsstatus zu begründen. Schliesslich gebiete das Kindeswohl nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden könne.  
 
4.4.7. Wie bereits ausgeführt und von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, kann sich der von einer Landesverweisung Betroffene nur dann überhaupt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK berufen, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt (vgl. oben E. 4.3.3; Urteil 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.2.2). Die Vorinstanz ergänzt ebenso zutreffend, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht sei praxisgemäss der Fall, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht besässe, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt worden sei oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe. Der Beschwerdeführer verfügt als rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ob seine Familienangehörigen, insbesondere seine Kinder, in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigt sind, geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht hervor. Die Vorinstanz verweist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw. seiner Exfreundin aber mitunter auf den Abschlussbericht des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz des Kantons Bern vom 23. März 2023 (kantonale Akten, pag. 473 ff.). Diesem sowie dem sich ebenfalls in den kantonalen und vom Bundesgericht beigezogenen Akten befindlichen Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 27. Januar 2023 (kantonale Akten, pag. 398 f.) ist zu entnehmen, dass seine Exfreundin und seine Kinder über den Status vorläufig aufgenommener Ausländer (Ausweis F) verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (zur vorläufigen Aufnahme siehe BGE 147 I 268 E. 4.2.1; Urteil 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.4; je mit Hinweisen). Damit haben auch die Kinder des Beschwerdeführers kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht als willkürlich gerügt; mit den Feststellungen zum Aufenthaltsstatus setzt er sich überhaupt nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2, 105 Abs. 1 BGG).  
Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Schutzbereich des Rechts auf Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK nicht betroffen ist. Dies gilt aufgrund des fehlenden gefestigten Aufenthaltsrechts sowohl von ihm als auch von seinen Kindern selbst dann, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegen würde. Entsprechend durfte die Vorinstanz auch in familiärer Hinsicht einen schweren persönlichen Härtefall verneinen (vgl. Urteil 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die übrigen von der Vorinstanz in ihre Beurteilung miteinbezogenen Elemente (das fehlende Zusammenleben, Kenntnis der Wegweisung, kein reibungsloser Kontakt, Unterstützung durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz; vgl. E. 4.4.6) wären anlässlich einer allfälligen Interessenabwägung i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK von Belang, brauchen vorliegend aus den erwähnten Gründen aber nicht näher erörtert zu werden. 
 
4.5. Insgesamt prüft die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB anhand der relevanten Kriterien und verneint einen solchen zu Recht. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. Die Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.  
Der Beschwerdeführer setzt sich im Zusammenhang mit der Landesverweisung weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Dauer noch zur Ausschreibung im SIS auseinander. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursigna Breiter-Marugg, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb