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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_18/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Januar 2022 (9C_444/2021+9C_496/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem 1962 geborenen A.________ war mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Juni 2000 rückwirkend ab 1. November 1992 zunächst eine halbe und ab 1. Juli 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. In der Folge durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse.  
 
A.b. 2016 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Versicherungsbetrugs. Die IV-Stelle nahm daraufhin Einsicht in die Strafakten, liess weitere ärztliche Abklärungen vornehmen und teilte dem Versicherten gestützt darauf am 22. Dezember 2017 vorbescheidweise mit, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte sie die Rentenleistungen vorsorglich auf Ende Dezember 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 28. Mai 2018).  
Nachdem die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch die PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich-Wollishofen, (nachfolgend: PMEDA) hatte erstellen lassen (datierend vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018), zog sie ihre Mitteilung vom 27. April 2016, mit welcher sie letztmals den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente bestätigt hatte, in prozessuale Revision und hob die bisherigen Rentenleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2005 auf (Vorbescheid vom 22. März 2019, Verfügung vom 20. Mai 2019). Am 5. Juli 2019 verfügte die IV-Stelle die Rückforderung von A.________ im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2017 ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 249'589.-. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte in der Folge die gegen beide Verfügungen angehobenen Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies es die gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 eingelegte Rechtsvorkehr ab (Ziffer 1); die Verfügung vom 5. Juli 2019 änderte es in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde dahingehend ab, dass es die Rückerstattungsforderung von Fr. 249'589.- auf Fr. 180'282.- reduzierte (Ziffer 2). 
Das im Nachgang betreffend das Urteil vom 24. Juni 2021 gestellte Revisionsgesuch wies das Sozialversicherungsgericht ab (Urteil vom 19. Juli 2021). 
 
B.  
A.________ liess Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung von Ziffer 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 sei die Vorinstanz anzuweisen, die Invalidenrente weiterhin auf der Basis einer 100 %igen Invalidität auszurichten; ferner sei die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Urteils festzustellen, diese aber jedenfalls aufzuheben und auf eine Rückzahlungsverpflichtung zu verzichten. 
Mit gegen das sozialversicherungsgerichtliche Revisionsurteil vom 19. Juli 2021 eingelegter Beschwerde ersuchte A.________ um dessen Aufhebung und Anweisung an die Vorinstanz, auf das Revisionsgesuch einzutreten. 
Das Bundesgericht vereinigte beide Verfahren und wies die Beschwerden ab (Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Poststempel) lässt A.________ das Rechtsbegehren stellen, in Gutheissung des Revisionsgesuchs sei das Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin, auch nach dem 1. Oktober 2005, eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und die IV-Stelle zu verpflichten, die Angelegenheit erneut an die Hand zu nehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die vom Gesuchsteller in formeller Hinsicht beantragte Durchführung eines - nur ausnahmsweise ("soweit erforderlich", vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG) vom Bundesgericht angeordneten - (zweiten) Schriftenwechsels kann vorliegend in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens abgesehen werden. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (u.a. Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht ist mehrstufig:  
 
2.2.1. Vorab wird die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs geprüft. Dabei sind für Fragen, die nicht im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden (Art. 121 ff. BGG), die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar (BGE 144 I 214 E. 1.2). Insbesondere gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.  
 
2.2.2. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch demgegenüber als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, fällt es nacheinander zwei Entscheide, normalerweise aber in einem einzigen Urteil. Im ersten Entscheid hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist. Dieser Aufhebungsentscheid beendet das eigentliche Revisionsverfahren und hat die Wiederaufnahme des vorherigen Beschwerdeprozesses zur Folge. Im zweiten Entscheid befindet das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei werden das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten. Sie werden also so behandelt, wie wenn das Urteil nicht existiert hätte, das Gegenstand der Revision bildete (BGE 147 III 238 E. 1.2.3; 144 I 214 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren ist indes nur soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a).  
 
3.  
 
3.1. In seiner Eingabe vom 18. Oktober 2023 beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er nimmt dabei insbesondere Bezug auf die - auf einer gleichentags veröffentlichten Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) beruhenden - Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA vergäben (nachfolgend: Mitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023).  
 
3.2. Das Revisionsbegehren wurde am 18. Oktober 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Im Übrigen stützt der Gesuchsteller seinen Antrag auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, sodass auf sein Ersuchen einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteil 9F_24/2023 vom 9. Januar 2024). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2; 108 V 170 E. 1; ferner Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b mit Hinweisen; Urteil 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 1.2 am Ende).  
 
4.2. Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt mithin voraus, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen). Dabei handelt es sich für eine Revision infolge nachträglich entdeckter Tatsachen um die folgenden (BGE 147 III 238 E. 4.1; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 123 BGG) :  
 
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beruft sich auf eine Tatsache. 
2. Diese Tatsache ist erheblich, d.h. sie ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. 
3. Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. 
4. Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein. 
5. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen. 
Analoges gilt für nachträglich entdeckte Beweismittel (BGE 147 III 238 E. 4.2; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 123 BGG). 
 
4.3. Wird das Revisionsgesuch auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gutgeheissen, weist das Bundesgericht die Sache im Prinzip an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück. Es kann aber auch selbst neu über die Sache befinden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres feststeht (BGE 147 III 238 E. 3.4 und 4.3).  
 
4.4. Bejaht hat das Bundesgericht einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG etwa im Urteil BGE 144 V 258. Beim damals zu beurteilenden Sachverhalt war es um eine Gutachterstelle gegangen, die im Verbund der SuisseMED@P Expertisen für die Invalidenversicherung erstellt hatte und der wegen festgestellter Mängel zeitweise, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017, die Betriebsbewilligung entzogen worden war (siehe auch das darauf Bezug nehmende Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1).  
 
5.  
 
5.1. Im Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022, dessen Revision verlangt wird, hat das Bundesgericht Folgendes erwogen:  
(E. 3.2.1) Das kantonale Gericht sei auf der Basis der medizinischen Aktenlage sowie der polizeilichen Observationsergebnisse samt Abschlussbericht zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer (heutiger Gesuchsteller) habe spätestens ab Oktober 2005 eine Tätigkeit ausgeübt, auf Grund welcher sich zumindest die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustands hin zu der durch die Gutachter der PMEDA anlässlich ihrer Expertise vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Das Vorliegen eines (prozessualen) Revisionsgrunds im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG betreffend die Mitteilung der IV-Stelle vom 27. April 2016, mit der die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente bestätigt worden sei, könne deshalb bejaht werden. Mit der Feststellung, der neu zu ermittelnde Invaliditätsgrad betrage höchstens 39 %, weshalb mangels rentenbegründender Invalidität seit 1. Oktober 2005 kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei, habe die IV-Stelle daher - so die Vorinstanz im Weiteren - auf die entsprechende Mitteilung zurückkommen können. Die Leistungen seien demnach unrechtmässig erwirkt worden, wobei der Beschwerdeführer namentlich die ihm gemäss Art. 77 IVV obliegende Meldepflicht verletzt habe. Die IV-Stelle habe die bisherige Rente in Nachachtung von Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV daher zu Recht mit Verfügung vom 20. Mai 2019 rückwirkend auf Ende September 2005 aufgehoben und am 5. Juli 2019 basierend auf Art. 25 ATSG die Rückerstattung der Rentenbetreffnisse verfügt. Die vorfrageweise zu prüfende Frage, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite, sei jedenfalls für die Zeit ab Juli 2008 (offensichtlich falsche Angaben im Fragebogen anlässlich des Ende Mai 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (arglistig begangener Sozialleistungsbetrug) zu bejahen und gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG daher die 15-jährige strafrechtliche Verwirkungsfrist massgeblich; daraus ergebe sich, wie das kantonale Gericht abschliessend vermerkt habe, die Rückerstattungspflicht für die in der Periode vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2017 erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 180'282.-. 
(E. 3.2.2) Was letztinstanzlich vorgebracht werde, vermöge daran nichts zu ändern und insbesondere keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Die Gründe, welche die Vorinstanz zum Verzicht auf die vom Beschwerdeführer geforderte Sistierung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafprozesses und zur - im vorliegenden Kontext grundsätzlich zulässigen (BGE 138 V 74 E. 6.1 und 7 mit Hinweisen; Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3) - vorfrageweisen strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts bewogen hätten, seien einlässlich dargelegt worden. Die letztinstanzlich erhobenen Rügen (Verletzung der Untersuchungsmaxime, des Prinzips der Rechtssicherheit, von Art. 61 ATSG sowie von Art. 6 EMRK) führten zu keinem anderen Resultat (vgl. auch Urteile 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 und 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020). So verkenne der Beschwerdeführer, dass der Beschluss des Bezirksgerichts, mit dem die Strafsache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurückgewiesen worden sei und der in der Beschwerde vertretene Standpunkt im Wesentlichen untermauert werde, dem Sozialversicherungsgericht im Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils vom 24. Juni 2021 formell noch nicht vorgelegen habe. Gestützt darauf lasse sich somit weder der vorinstanzlich bestätigte Beweiswert des Gutachtens der PMEDA vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 entkräften, noch ein anderer Schluss bezüglich des vom kantonalen Gericht bejahten (prozessualen) Revisionsgrunds herleiten. Schliesslich leuchte auch nicht ein, worauf ebenfalls bereits im angefochtenen Urteil hingewiesen worden sei, inwiefern durch die betreffende Würdigung die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung sowie das Recht zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten (sog. Selbstbelastungsfreiheit; Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK; vgl. auch BGE 144 I 242 E. 1; Urteil 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 am Ende) tangiert sein sollten (so bereits Urteile 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2.2 und 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2). 
 
5.2. Der Gesuchsteller nimmt zur Begründung seines Revisionsbegehrens, wie hiervor dargelegt, Bezug auf die Mitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023. Darin sei dieses zum Schluss gekommen, dass die Gutachten der PMEDA generell nicht den an medizinische Entscheidgrundlagen in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu stellenden Qualitätsanforderungen genügten. Sämtliche Fälle, die auf einer derartigen Expertise beruhten, sollten deshalb nochmals überprüft werden. Da die Aufhebung der ihm zugesprochenen Invalidenrente rückwirkend auf 1. Oktober 2005 und die Rückforderung von bereits ausgerichteten Rentenleistungen in erster Linie auf den Schlussfolgerungen des - vor dem Hintergrund der bundesamtlichen Mitteilung sowie der Empfehlung der EKQMB nunmehr als nicht beweiskräftig einzustufenden - Gutachtens der PMEDA vom 30. Oktober 2018 (samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018) basierten, müsse das Urteil 9C_444/2021+ 9C_496/2021 vom 13. Januar 2022 revisionsweise aufgehoben werden. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesgericht in Kenntnis der entsprechenden Informationen bereits im damaligen Zeitpunkt zum Ergebnis gelangt wäre, dass auf die PMEDA-Expertise infolge fehlender beweisrechtlicher Verwertbarkeit nicht abgestellt werden könne.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 informierte das BSV darüber, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die gleichentags veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die Gutachterstelle PMEDA beende. Die PMEDA habe denn auch seit dem 1. Juli 2023 keine neuen Aufträge mehr angenommen und die Verträge betreffend die Gutachtertätigkeit gekündigt. Das Bundesamt wies zudem darauf hin, dass die IV-Stellen angewiesen worden seien, bereits vorliegende Gutachten der PMEDA einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliege; rechtskräftige Leistungsentscheide blieben bestehen (<http://www.admin.ch/gov/ de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-98053.html>, besucht - wie auch die nachfolgenden Internetrecherchen - am 5. April 2024).  
 
5.3.2. Die entsprechende Empfehlung hatte die EKQMB basierend auf Art. 7p Abs. 1 lit. a ATSV abgegeben, wonach sie Empfehlungen zu Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten erarbeitet. Die Verordnungsnorm bildet Teil des per 1. Januar 2022 neu in die ATSV aufgenommenen Abschnitts 2a ("Gutachten", Art. 7j ff. ATSV; AS 2021 706). Die Gründe, welche die - auf diesen Zeitpunkt neu eingesetzte (vgl. Näheres unter <http://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/ekqmb/ekqmb.html>) - Kommission zum betreffenden Schritt bewogen hatte, finden sich im "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB vom 7. November 2023 (abrufbar unter <http://www.ekqmb.admin.ch/ ekqmb/de/home/empfehlungen/pdma.html>).  
Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass im Rahmen der Qualitätsprüfung der Gutachten der PMEDA 32 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten der PMEDA aus den Jahren 2022 und 2023 untersucht worden seien. Zwischen Juni und September 2023 habe die Kommission von Privatpersonen, Behinderten- und Patientenverbänden sowie Rechtsanwälten verschiedene Unterlagen unaufgefordert erhalten, darunter Gutachten der PMEDA, medizinische und juristische Stellungnahmen sowie Gerichtsurteile, die ebenfalls berücksichtigt worden seien. Ziel der Analyse sei es gewesen, die Einhaltung der ab 2022 geltenden grundsätzlichen Vorgaben für einen einheitlichen Aufbau der Gutachten sowie der anzuwendenden Leitlinien zu überprüfen. Darüber hinaus seien die grundlegenden medizinischen und fachlichen Standards berücksichtigt worden. Bei der Auswertung der Konsensgutachten habe sich gezeigt, dass viele Vorgaben des BSV nicht eingehalten worden seien und häufig wichtige Informationen zum Prozess der Konsensfindung gefehlt hätten. Darüber hinaus hätten viele Gutachten keine vollständige Zusammenfassung der wichtigsten medizinischen Unterlagen sowie der relevanten Eingliederungsberichte enthalten. Ferner seien häufig die Eingliederungsakten und andere berufliche Unterlagen nicht diskutiert worden. Bei der Anamnese sei es sodann gängige Praxis gewesen, die Selbstauskünfte der versicherten Personen in einem Fragebogen in deutscher Sprache zu erfassen. Die Verlässlichkeit dieser Selbstauskünfte müsse jedoch bei vielen Personen, die eigentlich einen Dolmetscher benötigt hätten, in Frage gestellt werden. Zudem habe die unzureichende schriftliche Dokumentation der Anamnese die Nachvollziehbarkeit für andere Fachkräfte erschwert, was ebenfalls Zweifel an der Qualität und Verlässlichkeit solcher Gutachten wecke. Auch im Bereich der psychiatrischen Befunderhebung seien Mängel festzustellen gewesen. Dieser Umstand und weitere beobachtete Mängel, wie beispielsweise die unzureichende Auseinandersetzung mit den Vorakten oder die fehlende Diskussion relevanter Befunde, würden das Vertrauen in die erstellten Gutachten untergraben. Einige Therapieempfehlungen seien unbegründet geblieben, hätten im Widerspruch zu den geltenden medizinischen Standards gestanden oder seien für die versicherten Personen sogar potenziell kontraproduktiv gewesen. Die Überprüfung zeige somit, dass die Gutachten erhebliche Mängel aufwiesen, sowohl in Bezug auf die Einhaltung der formalen Vorgaben des BSV als auch hinsichtlich der fachlich-inhaltlichen Qualität und Nachvollziehbarkeit. 
 
5.4. Daraus erhellt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen (PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018, Ergänzung vom 19. Dezember 2018, Renten[aufhebungs]verfügung vom 20. Mai 2019, Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022).  
Eine Tatsache im Sinne der hiervor genannten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 4.2 hiervor), die bereits existierte, als das hier im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, ist folglich bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschliessende Diskussion darüber, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt als Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung einzuordnen sind (siehe zum Begriff der Tatsache insbesondere auch Thomas Stadelmann, Über Sachverhalt, Tatsachen, Tat- und Rechtsfragen und andere Begrifflichkeiten, in: Rechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift für Stephan Breitenmoser, 2022, S. 91 ff.) resp. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven gemäss dem dritten Erfordernis zukommt. 
 
5.4.1. Nichts Anderes lässt sich überdies aus dem vorerwähnten BGE 144 V 258 ableiten (vgl. E. 4.4). Das im damaligen Fall revisionshalber auf dem Prüfstand befindliche medizinische Gutachten war während eines Zeitraums verfasst worden, in dem der medizinische Verantwortliche der mit einem zeitweisen Entzug der Betriebsbewilligung sanktionierten "Abteilung Gutachten" der betreffenden Klinik widerrechtlich den Inhalt von Expertisen abgeändert und damit gravierend gegen die Berufspflichten verstossen hatte. Das Bundesgericht war gestützt darauf zum Schluss gelangt, das es nicht als Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung dienen könne (vgl. E. 2.3.2 des Urteils). Die fraglichen Tatsachen seien deshalb geeignet, den dem bundesgerichtlichen Urteil, dessen Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt werde, zugrundeliegenden Sachverhalt in einem anderen Licht zu sehen. Denn wären sie dem Bundesgericht bereits damals bekannt gewesen, hätten sie dieses veranlasst, dem Gutachten - anders als die Vorinstanz - die Beweiswertigkeit abzusprechen, womit es nicht als Grundlage für die Verweigerung von Leistungen hätte dienen können und dem Streit ein anderer Ausgang beschieden worden wäre (E. 2.3.3 des Urteils).  
 
5.4.2. Ebenso wenig vermag der Gesuchsteller ferner aus dem Einwand etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, wonach das BSV in seiner Mitteilung vom 4. Oktober 2023 befunden habe, "dass sämtliche Fälle, die auf einem pmeda Gutachten beruhten, nochmals überprüft" würden. Wie hiervor aufgezeigt (E. 5.3.1), schloss das Bundesamt rechtskräftige, auf PMEDA-Gutachten beruhende Leistungsentscheide ausdrücklich von einer erneuten Qualitätsüberprüfung aus. Sollte der Gesuchsteller sich mit seinem Hinweis (implizit) auf den Vertrauensschutz berufen wollen, fehlte es bereits an der vorbehaltlosen behördlichen Zusicherung (zu den entsprechenden Voraussetzungen vgl. etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen).  
 
5.4.3. Schliesslich lässt auch das kürzlich gefällte Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 keine anderweitigen Rückschlüsse zu. Darin wurde namentlich erkannt (E. 3.3), bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet habe. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu beurteilen seien, rechtfertige es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In solchen Fällen genügten demnach bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen.  
Es handelte sich dabei um einen noch nicht rechtskräftigen Leistungsstreit, bei dem, anders als hier, nicht die Frage nach etwaigen Revisionsgründen im Sinne von Art. 121 ff. BGG im Raum stand und daher insbesondere nicht die in casu relevante Konstellation gegeben war, bei welcher die dem Gericht vorgelegten (neuen) Tatsachen auf die - seinerzeitige - Entscheidung keinen Einfluss haben. Des Weitern oblag dem Bundesgericht im betreffenden Fall die Beurteilung der Beweiskraft eines PMEDA-Gutachtens vom 9. Februar 2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2022. 
 
5.5. Es bleibt damit beim bundesgerichtlichen Urteil 9C_444/2021+ 9C_496/2021 vom 13. Januar 2022.  
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) ist jedoch zu entsprechen, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Philip Stolkin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl